Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO110079 • OG ZH VO110079 KI-generiert

Child Support Conciliation Aid Denial

Geschäftsnummer VO110079
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought free legal aid and the appointment of a pro bono counsel for an ongoing conciliation hearing concerning child support modification, where the applicant was the defendant. The court determined that since the costs associated with the conciliation procedure are minimal and generally borne by the claimant, the defendant applicant bears no risk regarding procedural costs, thereby negating the necessity for free legal aid to cover these costs. Furthermore, the court applied a strict standard for appointing pro bono counsel in conciliation proceedings, finding no necessity for such representation for the defendant in that stage, leading to a decision not to proceed with the application for free legal aid and a dismissal of the request for a court-appointed counsel for the conciliation phase.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO; Child Support Conciliation Aid Denial: The court determined that since the costs associated with the conciliation procedure are minimal and generally borne by the claimant, the defendant applicant bears no risk regarding procedural costs, thereby negating the necessity for free legal aid to cover these costs. Furthermore, the court applied a strict standard for appointing pro bono counsel in conciliation proceedings, finding no necessity for such representation for the defendant in that stage, leading to a decision not to proceed with the application for free legal aid and a dismissal of the request for a court-appointed counsel for the conciliation phase.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kindesunterhalt Schlichtungsverhandlung Anwaltshonorar unentgeltliche Rechtsverbeiständung Anhörung des Kindes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

This article defines the requirements for granting free legal aid (indigence and non-frivolous claim), which the court implicitly rejected by not granting the request.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

This article concerns the necessity of appointing a legal counsel, and the request for appointing counsel was explicitly dismissed based on the court's assessment under this provision.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for rendering the current proceeding (regarding free legal aid application) free of charge, which is reflected in order 3.

Art. 121 ZPO

Cited as the legal basis allowing for an appeal against the decision on the application for free legal aid.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in order 5 regarding the suspension of statutory time limits in the context of filing an appeal.

Art. 319 lit. b ZPO

Cited as the relevant provision defining the nature of the President's decision (as a first-instance decision) for appeal purposes.

Art. 207 ZPO

Mentioned in the reasoning to explain that costs in conciliation proceedings are generally borne by the plaintiff, supporting the decision not to grant free legal aid to the defendant in that stage.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110079-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 26. Juli 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 13. Juli 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein (Urk. 1).

1.2. In der Hauptsache ist der Gesuchsteller die beklagte Partei in einem von B._____ (nachfolgend: Gegenpartei) gegen ihn angestrengten Verfahren vor dem Friedensrichteramt Z._____ betreffend Abänderung Kinderunterhalt (Urk. 1 und Urk. 2/13).

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Anwendbares Prozessrecht

Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am

1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

3. Beurteilung des Gesuchs

3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident

im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen.

3.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

3.4. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt Z._____ ist der Gesuchsteller in der Rolle der beklagten Partei (vgl. Urk. 1 und Urk. 2/13). Gemäss seinen Ausführungen betrachtet er sich als mittellos. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb der beklagte Gesuchsteller für das Verfahren vor Friedensrichter bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko trägt. Entsprechend besteht auch kein Interesse des Gesuchstellers auf unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist.

3.5. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Insbesondere darf das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffengleichheit, wonach die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes insbesondere dann angezeigt ist, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwendung finden. Die Waffengleichheit ist in erster Linie vor den Gerichten zu gewährleisten, wenn es darum geht, Rechtsschriften zu redigieren und sich prozesstaktisch richtig zu verhalten.

3.6. Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über einen (unentgeltlichen) Rechtsbeistand verfügt. Dies umso mehr, als er sich in der Rolle der beklagten Partei befindet, was zumindest in einem Schlichtungsverfahren prozesstaktisch wenig herausfordernd ist.

3.7. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.

4. Kosten und Rechtsmittel

4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.

Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt Z._____ − den Vertreter der Gegenpartei, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 26. Juli 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: