Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO110077 • OG ZH VO110077 KI-generiert

Denial of Free Legal Aid for Lack of Current Financial Disclosure

Geschäftsnummer VO110077
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicants requested the granting of free legal aid, including legal counsel, for an upcoming conciliation procedure concerning a buffet installation dispute. The court denied the request because the applicants failed to fulfill their mandatory duty to comprehensively disclose their current financial circumstances by submitting supporting documentation at the time of the application; merely referencing a prior grant of free legal aid in a separate, finalized case from several months prior, without providing current evidence, was insufficient to demonstrate need under the strict standards applicable to pre-litigation conciliation proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Denial of Free Legal Aid for Lack of Current Financial Disclosure: The court denied the request because the applicants failed to fulfill their mandatory duty to comprehensively disclose their current financial circumstances by submitting supporting documentation at the time of the application; merely referencing a prior grant of free legal aid in a separate, finalized case from several months prior, without providing current evidence, was insufficient to demonstrate need under the strict standards applicable to pre-litigation conciliation proceedings.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Auskunftspflicht finanzielle Unterstützung Einigungsverfahren Verletzung der Begründungspflicht Einreichung von Finanzunterlagen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the dispositive to declare the proceedings regarding the request for legal aid free of charge.

Art. 121 ZPO

Cited in the dispositive to indicate the right to appeal the decision regarding the denial of legal aid.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive regarding the deadlines and non-application of statutory standstill periods for filing an appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110077-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 26. Juli 2011

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsteller

1, 2 vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 stellten A._____ und B._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 1 und 2) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihnen für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, zu gewähren (Urk. 1 S. 3).

1.2. Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache ist eine Klage gegen die D._____ GmbH (nachfolgend: Gegenpartei), mit welcher verschiedene Ansprüche im Zusammenhang mit einer Buffeteinrichtung geltend gemacht werden (Urk. 2/6

S. 2).

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Anwendbares Prozessrecht

Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

3. Beurteilung des Gesuchs

3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

3.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig.

3.3. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

3.4. Die Gesuchsteller 1 und 2 haben keinerlei Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht. Ihre Angaben beschränken sich auf den Hinweis, ihnen sei bereits im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach (Geschäfts- Nr. CG100057) die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt worden. Ihre finanzielle Situation habe sich seit dem Be-

schluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. November 2010 nicht verändert (Urk. 2/6 S. 4).

3.5. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. November 2010 erging ohne Begründung, weshalb sich daraus nichts zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchsteller 1 und 2 entnehmen lässt (Urk. 2/3). Mit dem blossen Antrag, es seien die Akten CG100057 des Bezirksgerichtes Bülach zur Prüfung der Bedürftigkeit beizuziehen, ist der Mitwirkungspflicht nicht Genüge getan. Zudem ist, da das Urteil und der Beschluss vom 17. November 2010 am 15. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen sind, nicht damit zu rechnen, dass sich die seinerzeit eingereichten Unterlagen noch bei den Akten befinden. Eingereichte Beilagen werden in aller Regel nach Eintritt der Rechtskraft an die Parteien retourniert. Und schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die seinerzeit eingereichten Beilagen nicht an die Parteien zurückgeschickt wurden und die Akten CG100057 im vorliegenden Verfahren beigezogen würden, die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht dennoch nicht erfüllt wären. Wie bereits ausgeführt sind die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Aus den Akten des Bezirksgerichtes Bülach würden sich jedoch lediglich die finanziellen Verhältnisse vor dem 17. November 2010 ergeben. Der blosse Hinweis, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller 1 und 2 seither nicht geändert haben, genügt nicht. Vielmehr hätten die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller 1 und 2 durch Einreichung entsprechender Belege dargelegt werden müssen.

3.6. Die Gesuchsteller 1 und 2 sind somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann deshalb verzichtet werden. Den Gesuchstellern 1 und 2 ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

4. Kosten und Rechtsmittel

4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an

− den Vertreter der Gesuchsteller 1 und 2, dreifach für sich und zuhanden der Gesuchsteller 1 und 2 − das Friedensrichteramt C._____

je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 26. Juli 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: