Denial of Pre-Litigation Legal Aid in Commercial Dispute Lacking Mandatory Conciliation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought the grant of free legal aid and the appointment of counsel for prospective litigation concerning liability claims arising from corporate law against a former board member and a former auditor, actions which the party had initiated with conciliation requests. The court determined that, under the applicable new Civil Procedure Code, disputes concerning the law of commercial companies, where the value in dispute exceeds CHF 30,000, fall under the exclusive jurisdiction of the Commercial Court, thereby rendering the mandatory conciliation procedure inapplicable; consequently, the request for free legal aid concerning the pre-litigation phase was denied as the party failed to demonstrate the necessary exceptional circumstances justifying representation before the actual filing of the main action, leading to the decision not to proceed with the application.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 755 OR, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 198 lit. f ZPO, Art. 5 oder, Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Denial of Pre-Litigation Legal Aid in Commercial Dispute Lacking Mandatory Conciliation: The court determined that, under the applicable new Civil Procedure Code, disputes concerning the law of commercial companies, where the value in dispute exceeds CHF 30,000, fall under the exclusive jurisdiction of the Commercial Court, thereby rendering the mandatory conciliation procedure inapplicable; consequently, the request for free legal aid concerning the pre-litigation phase was denied as the party failed to demonstrate the necessary exceptional circumstances justifying representation before the actual filing of the main action, leading to the decision not to proceed with the application.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision was applied to declare the current proceeding concerning the request for free legal aid to be free of charge.
Cited in the reasoning regarding the possibility of appealing the decision concerning free legal aid.
Cited in the instructions for filing an appeal regarding the non-applicability of statutory stays of deadlines.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110070-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel
Urteil vom 21. Juli 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller)
durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung/Paulianische Anfechtung gegen C._____, den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten bzw. das ehemalige einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied der D._____ AG, einreichen (act. 2). Gleichentags liess er beim Friedensrichteramt E._____ ein Gesuch betreffend Forderung/Verantwortlichkeit nach Art. 755 OR gegen die F._____ AG, die ehemalige Revisionsstelle besagter Aktiengesellschaft, stellen (act. 3).
1.2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1).
2. Anwendbares Prozessrecht
Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.
3. Beurteilung des Gesuchs
3.1. Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten, für die nach Art. 5 oder 6 ZPO ein einziges kantonales Gericht zuständig ist. Im Kanton Zürich entscheidet das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften im Sinne von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (§ 44 lit. b GOG). Der Gesuchsteller beabsichtigt vorliegend eine Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegen die F._____ AG und C._____. Hierbei handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften. Für deren Beurteilung ist folglich gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig, zumal der Streitwert über Fr. 30'000.- liegt (act. 1 S. 2). Gleiches gilt hinsichtlich des Eventualantrages betreffend die paulianische Anfechtungsklage gegen C._____; auch hierbei handelt es sich um eine unter Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO fallende Streitigkeit (siehe hierzu Rüetschi in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 6 N 36). In Anwendung von Art. 198 lit. f ZPO entfällt damit ein Schlichtungsverfahren und somit auch die Notwendigkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf das Gesuch ist insoweit nicht einzutreten.
3.2. Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus um die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines solchen nur dann besteht, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbereitung rechtfertigt sich damit nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs.
3 VE-ZPO). Der Gesuchsteller hat es unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, weshalb ihm das Armenrecht schon vorprozessual gewährt werden soll, mithin weshalb sich eine vorprozessuale Vertretung bereits vor
der Einreichung der Klage aufdränge bzw. notwendig sei. Vielmehr hat er den Fokus auf das gerichtliche Verfahren gerichtet (vgl. act. 1 S. 2 II). Dem Gesuch ist auch deshalb nicht stattzugeben. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.
4. Kosten und Rechtsmittel
4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern.
Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:
− den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, − das Friedensrichteramt B._____, − das Friedensrichteramt E._____, − die Gegenparteien in der Hauptsache, C._____, … sowie F._____ AG, ….
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 21. Juli 2011
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Zweifel
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