Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO110069 • OG ZH VO110069 KI-generiert

Child Support Legal Aid Granted for Minor

Geschäftsnummer VO110069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A minor child, represented by a guardian, sought legal aid for a child support lawsuit against her father. The court granted legal aid because the child lacked financial means and the lawsuit was not considered hopeless, as the father had acknowledged paternity. The court also noted that while a legal representative is not appointed when a party has a capable guardian, the child's appointed guardian was authorized to handle the lawsuit. The cost of the legal aid for the conciliation procedure was assigned to the municipality.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO; Child Support Legal Aid Granted for Minor: The court granted legal aid because the child lacked financial means and the lawsuit was not considered hopeless, as the father had acknowledged paternity. The court also noted that while a legal representative is not appointed when a party has a capable guardian, the child's appointed guardian was authorized to handle the lawsuit. The cost of the legal aid for the conciliation procedure was assigned to the municipality.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt minderjähriges Kind unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Unterstützung Vormundschaft Einigungsverfahren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

This provision establishes the conditions for being granted legal aid, namely lack of sufficient means and a non-hopeless legal claim, which were applied in the decision to grant legal aid.

Art. 119 Abs. 3 ZPO

This provision is cited in relation to the procedure for handling applications for legal aid before the court, specifically stating that the opposing party does not necessarily need to be heard in certain cases, which is relevant to the procedural aspect of the decision.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

This provision states that the proceedings for legal aid are free of charge, and it is directly cited in the dispositive regarding the costs of the Obergericht's proceedings.

Art. 207 Abs. 2 ZPO

This provision is mentioned in relation to the costs of the conciliation proceedings, which are to be decided together with the main proceedings, and is cited in the dispositive regarding who bears the costs of the conciliation proceedings.

Art. 319 lit. b ZPO

This provision defines what constitutes a decision at first instance, which is referenced to clarify the nature of the Obergerichtspräsident's decision in this context.

§ 128 GOG

This provision designates the Obergerichtspräsident as competent for decisions regarding legal aid before the filing of a lawsuit in summary proceedings, as referenced in the reasoning and implicitly applied by the court's consideration of the case.

Art. 276 ff. ZGB

These provisions concern parental support obligations, which are relevant to assessing the applicant's financial means for legal aid, as discussed in the reasoning and influencing the final order regarding legal aid.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110069-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel

Urteil vom 11. Juli 2011

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Beistand B._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 21. Juni 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), die Tochter von D._____, beim Friedensrichteramt C._____ durch ihren Beistand eine Unterhaltsklage gegen den Vater E._____ einreichen und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (act. 2).

1.2. Am 1. Juli 2011 liess die Gesuchstellerin sodann beim Obergericht des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihr für das beim Friedensrichteramt C._____ eingeleitete Verfahren betreffend Unterhaltsklage die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (act. 1).

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Anwendbares Prozessrecht

Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

3. Beurteilung des Gesuchs

3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen.

Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

3.3. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.

Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen.

3.4. Die weniger als ein Jahr alte Gesuchstellerin verfügt gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch weder über ein Einkommen noch über ein Vermögen (act. 1). Die Kindsmutter ist eigenen Angaben zufolge nicht berufstätig und wird zurzeit von ihrer Mutter und dem RAV unterstützt (act. 2/1

S. 3). Die schlechten finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter werden im Protokoll der Vormundschaftsbehörde vom 9. Juni 2011 insofern bestätigt, als darin festgehalten wird, die Mutter sei dringend auf Kinderalimente angewiesen und sei deshalb gezwungen, eine Unterhaltsklage einzureichen (act. 4). Obwohl seitens der Gesuchstellerin davon abgesehen wurde, die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter im Detail zu belegen, kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Kindsmutter nicht angehalten werden kann, aufgrund allfälliger familienrechtlicher Unterhaltspflichten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit ist damit gegeben.

3.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).

3.6. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen den Vater der Gesuchstellerin kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal der Vater die Vaterschaft am 7. November 2010 anerkannt hat (act. 4).

3.7. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ be-

treffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

3.8. Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt die Gesuchstellerin nicht. Einem solchen wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vormundschaftsbehörde C._____ hat B._____ mit Beschluss vom 9. Juni 2011 ausdrücklich zum Beistand der Gesuchstellerin u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu ihm eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde (act. 4). Damit ist die rechtskundige Vertretung gewährt.

4. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

5. Kosten und Rechtsmittel

5.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

5.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern.

Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

5.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen E._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C._____.

3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

4. Schriftliche Mitteilung an die Vertretung der Gesuchstellerin, an das Friedensrichteramt C._____ sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, E._____, …, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 11. Juli 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Zweifel

versandt am: