Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO110062 • OG ZH VO110062 KI-generiert

Denial of Free Legal Aid for Debt Dispute Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer VO110062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought the granting of free legal aid and the appointment of a pro bono counsel for an impending conciliation procedure concerning a claim that a debt of CHF 6,100 was not owed, having previously received erroneous approval from the Justice of the Peace. The court reasoned that while the applicant clearly demonstrated indigence through social welfare support, the application for free legal aid was denied because the applicant failed to sufficiently detail the factual and legal basis for contesting the debt, leading the court to preliminarily conclude that the chances of success were significantly lower than the risks of loss, especially given the very strict standards for granting such aid in conciliation proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO; Denial of Free Legal Aid for Debt Dispute Due to Insufficient Substantiation: The court reasoned that while the applicant clearly demonstrated indigence through social welfare support, the application for free legal aid was denied because the applicant failed to sufficiently detail the factual and legal basis for contesting the debt, leading the court to preliminarily conclude that the chances of success were significantly lower than the risks of loss, especially given the very strict standards for granting such aid in conciliation proceedings.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Einigungsverfahren Rechtsvorschlag Bedürftigkeit Beweislosigkeit Finanzhilfe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited as the basis for ruling that the procedure concerning the request for free legal aid is free of charge.

Art. 121 ZPO

Cited as the basis for appeal regarding the decision on the request for free legal aid.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in relation to procedural deadlines in the context of the appeal possibility.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110062-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 27. Juli 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte beim Friedensrichteramt der Stadt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage gegen die C._____ GmbH (nachfolgend: Gegenpartei) auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens bewilligte die Friedensrichterin der Stadt B._____ dem Gesuchsteller irrtümlich die unentgeltliche Prozessführung. Mit Schreiben vom 28. Mai 2011 wies die Friedensrichterin der Stadt B._____ den Gesuchsteller darauf hin, dass seit 1. Januar 2011 der Obergerichtspräsident für den Entscheid über Gesuche um unentgeltliche Prozessführung zuständig sei (Urk. 5/2).

1.2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erwähnte Schlichtungsverfahren einreichen (Urk. 1).

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Anwendbares Prozessrecht

Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am

1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil-

prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

3. Beurteilung des Gesuchs

3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen.

3.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig.

3.4. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine

umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

3.5. Der Gesuchsteller wird gemäss eingereichten Unterlagen vom Sozialamt der Stadt D._____ unterstützt (Urk. 3/3). Eine detaillierte Übersicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege hat der Gesuchsteller seinem Gesuch beigelegt (Urk. 1 S. 2 und 3/1-7). Seine Mittellosigkeit ist deshalb offenkundig und hinreichend belegt.

3.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen und es ist zu untersuchen, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet und nicht geradezu ausgeschlossen werden kann (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

3.7. In der Sache selbst verlangt der Gesuchsteller die gerichtliche Feststellung, dass der von der Gegenpartei geltend gemachte Forderungsbetrag von Fr. 6'100.- nebst Zins zu 5% seit 2. Mai 2009 nicht geschuldet sei. Zudem sei das Betreibungsamt E._____ anzuweisen, die Betreibung aus dem Register zu löschen (Urk. 1 S. 2). Zur Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit führt der anwaltlich vertretene Gesuchsteller aus, die Gegenpartei habe nach erhobenem Rechtsvorschlag die Betreibung nicht fortgesetzt. Dies lasse auf ein geringes Interesse schliessen, den angeblich ausstehenden Betrag von Fr. 6'100.- zu erhalten.

Das widersprüchliche Verhalten der Gegenpartei lasse an der Begründetheit der Forderung zweifeln (Urk. 1 S. 3).

3.8. Diese Ausführungen vermögen den generell und insbesondere im Schlichtungsverfahren nicht allzu strengen Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Der Gesuchsteller unterlässt es, auch nur ansatzweise den Hintergrund des vorliegenden Streites darzulegen und allenfalls vorhandene Belege einzureichen. Ebenso wenig führt er aus, weshalb die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehen solle. Ein allenfalls geringes Interesse der Gegenpartei an der Durchsetzung der Forderung bzw. ein widersprüchliches Verhalten der Gegenpartei vermag nichts über das grundsätzliche Bestehen der Forderung auszusagen. Im Weiteren ist auch unklar, ob der Gesuchsteller eine allgemeine negative Feststellungsklage oder eine Klage nach Art. 85a SchKG einleiten möchte. Und schliesslich fehlen Ausführungen bezüglich des Bestehens eines Feststellungsinteresses. Gestützt auf die Akten erscheint ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt eingereichten Zivilklage um ein Prozessbegehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

4. Kosten und Rechtsmittel

4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.

Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an

− den Vertreter des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ GmbH, … B._____ je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 27. Juli 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: