Denial of Free Legal Aid for Tenancy Conciliation Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party seeking free legal aid before initiating proceedings in the conciliation phase of a tenancy dispute, despite demonstrating financial need and having a non-frivolous claim (challenging a modest rent increase), had their request for free legal aid denied by the court president because conciliation proceedings in tenancy disputes are exempt from court fees, meaning there was no genuine interest in securing free legal aid for that specific stage; furthermore, the request for the appointment of a pro bono counsel for the conciliation phase was also denied because the case was considered minor and the opposing party appeared unrepresented, thus not necessitating representation for the applicant to maintain equality of arms.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 128 GOG, Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO; Denial of Free Legal Aid for Tenancy Conciliation Proceedings: Die Schlichtungsbehörde wies den Vertreter der Gesuchstellerin in der Folge telefonisch auf die Zuständigkeitsregelung gemäss Art. 128 GOG hin, woraufhin Letzterer mit Eingabe vom 16. Mai 2011 beim Präsidenten des Obergerichts das Gesuch stellte, es sei der Gesuchstellerin ab 9. Mai 2011 die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen (Urk. 1).
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive order stating that the procedure concerning the request for free legal aid is free of charge.
Cited in the final order regarding the non-applicability of statutory stay of deadlines when filing an appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110051-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 3. Juni 2011
in Sachen
A._____ Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1. Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes W._____ (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) gegen B._____ und C._____ (nachfolgend: Gegenpartei) eine Klage betreffend Anfechtung einer Mietzinserhöhung ein und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand (act. 2/2).
1.2. Die Schlichtungsbehörde wies den Vertreter der Gesuchstellerin in der Folge telefonisch auf die Zuständigkeitsregelung gemäss Art. 128 GOG hin, woraufhin Letzterer mit Eingabe vom 16. Mai 2011 beim Präsidenten des Obergerichts das Gesuch stellte, es sei der Gesuchstellerin ab 9. Mai 2011 die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen (Urk. 1).
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Anwendbares Prozessrecht
Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am
1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil-
prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.
3. Beurteilung des Gesuchs
3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Diese Regelung gilt auch bei Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweiter Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).
3.3. Die Gesuchstellerin bezieht eine AHV-Rente sowie Zusatzleistungen der Gemeinde D._____ und sie ist - abgesehen von der nicht frei verfügbaren Mietzinskaution von Fr. 2'015.00 - ohne Vermögen (Urk. 2/8). Eine Übersicht über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (Verfügung der Gemeinde D._____ über die Ausrich-
tung von Zusatzleistungen; Urk. 2/7) sowie entsprechende Belege hat die Gesuchstellerin ihrem Gesuch beigelegt (Urk. 2/4, 2/6 sowie 2/8-9). Ihre Mittellosigkeit ist deshalb hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht. Die gegen die Vermieter rechtshängig gemachte Klage betreffend Anfechtung einer Mietzinserhöhung kann aus heutiger Perspektive auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Vorliegend ist die Gesuchstellerin jedoch Klägerin in einem eine Mietsache betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 . lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen kostenlos, weshalb kein Interesse der Gesuchstellerin an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist deshalb nicht einzutreten.
3.4. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Insbesondere darf das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffengleichheit, wonach die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes insbesondere dann angezeigt ist, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwendung finden.
3.5. Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass sie über einen Rechtsbeistand verfügt. Gemäss dem Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen vom 18. März 2011 beträgt die angefochtene Mietzinserhöhung monatlich Fr. 18.75 (monatlicher Bruttomietzins bisher Fr. 1'263.-, neu Fr. 1'281.75; Urk. 2/4). Selbst unter Berücksichtigung der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin liegt deshalb ein leichter Fall vor. Zudem ist auch - soweit ersichtlich - die Gegenpartei nicht vertreten. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist somit abzuweisen. Es ist der Gesuchstellerin jedoch unbenommen,
mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht, dieses erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.
4. Kosten und Rechtsmittel
4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an
− den Vertreter der Gesuchstellerin − die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes W._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ und C._____ je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 3. Juni 2011
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: