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VK.2019.00003 • VG ZH VK.2019.00003 KI-generiert

School District and Municipality Cost Sharing for Special Education Placement

Geschäftsnummer VK.2019.00003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned the cost sharing between a school district and a political municipality for the out-of-family placement and special education of a child who had been placed with his grandmother since birth and was determined to have special educational needs in 2014, subsequently entering the boarding school of his day school in 2019. The court reasoned that the placement in the boarding school constituted part of the special education and was not a child protection measure, thus making the applicable statute concerning the cost responsibility of the parents' municipality of residence applicable. According to this statute, the municipality of residence encompasses both the school and political municipality, requiring the school district and the political municipality where the mother resided at the time to equally bear the total costs of the special education for the relevant period, meaning the defendant municipality had to cover half the costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenbeteiligung bei ausserfamiliärer Platzierung | [Kostenaufteilung zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei stationärer Massnahme. 2014 war eine Sonderschulbedürftigkeit eines seit Geburt bei seiner Grossmutter fremdplatzierten Jungen festgestellt worden. Im September 2019 trat er ins Internat der von ihm zu jenem Zeitpunkt besuchten Tagesschule ein.] Die Platzierung im Internat im Herbst 2019 ist Teil der Sonderschulung. Es handelt sich mithin nicht um eine Kindesschutzmassnahme, wie die Beklagte geltend macht. Gemäss dem demnach anwendbaren § 64 VSG trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung, wobei die "Wohngemeinde" nicht nur die Schul-, sondern auch die politische Gemeinde am Wohnsitz der Eltern umfasst. Aufgrund der vorliegend auch sozialen Gründe für die Schulheimplatzierung haben aufgrund von § 4 Abs.1 lit. b VFiSo die Schul- und die politische Gemeinde am damaligen Wohnort der Mutter die Gesamtkosten der Sonderschulung für den betreffenden Zeitraum je hälftig zu tragen bzw. hat die Beklagte die Hälfte der Kosten zu übernehmen (E. 3.2.2 und 3.3). Gutheissung, soweit nicht als (zufolge Klagerückzugs) erledigt abgeschrieben.

Schlagwörter

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Sonderschulung Schulgemeinde Kindesunterbringung politische Gemeinde Kindesschutzkosten Zuweisung zum Schulkreis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 64 Abs. I VSG

This article determines which municipality bears the costs of special education, which formed the basis for the ruling on cost sharing.

§ 4 Abs.1 lit. b VFiSo

This provision determined the cost-sharing obligation between the school and political municipality for the special education costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2019.00003

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VK.2019.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostenbeteiligung bei ausserfamiliärer Platzierung · [Kostenaufteilung zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei stationärer Massnahme. 2014 war eine Sonderschulbedürftigkeit eines seit Geburt bei seiner Grossmutter fremdplatzierten Jungen festgestellt worden. Im September 2019 trat er ins Internat der von ihm zu jenem Zeitpunkt besuchten Tagesschule ein.] Die Platzierung im Internat im Herbst 2019 ist Teil der Sonderschulung.

Es handelt sich mithin nicht um eine Kindesschutzmassnahme, wie die Beklagte geltend macht. Gemäss dem demnach anwendbaren § 64 VSG trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung, wobei die "Wohngemeinde" nicht nur die Schul-, sondern auch die politische Gemeinde am Wohnsitz der Eltern umfasst. Aufgrund der vorliegend auch sozialen Gründe für die Schulheimplatzierung haben aufgrund von § 4 Abs.1 lit. b VFiSo die Schul- und die politische Gemeinde am damaligen Wohnort der Mutter die Gesamtkosten der Sonderschulung für den betreffenden Zeitraum je hälftig zu tragen bzw. hat die Beklagte die Hälfte der Kosten zu übernehmen (E. 3.2.2 und 3.3).

Gutheissung, soweit nicht als (zufolge Klagerückzugs) erledigt abgeschrieben. · --- · Stichworte: · EINWEISUNG ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT KOSTEN KOSTENBETEILIGUNG SCHULHEIM SONDERSCHULUNG WOHNGEMEINDE · Rechtsnormen: · § 64 Abs. I VSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3