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VK.2018.00004 • VG ZH VK.2018.00004 KI-generiert

Claimant v. Municipality Regarding Museum Naming and Letter of Intent

Geschäftsnummer VK.2018.00004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court was asked to rule on a claim regarding the establishment and naming of a museum in a building following the anticipated reversion of ownership to the municipality, stemming from a "Letter of Intent" signed by the claimant and the then-mayor, expressing the intention to support the creation of a public-law foundation for the museum's operation. The court reasoned that the Letter of Intent, in which the mayor expressed an intent to advocate for the foundation, did not constitute a contractual agreement, thus affording the claimant no contractual claims against the municipality, nor any claim arising from public law for the municipality to use the claimant's desired name for the building, leading to the dismissal of the lawsuit.

Legislator-Regeste

Amtlich

betreffend "Heidi Weber Museum" – Centre Le Corbusier. (Wiederaufnahme von VB.2017.00621) | ["Heidi Weber Museum" - Centre Le Corbusier (Wiederaufnahme von VB.2017.00621 nach Gutheissung einer Beschwerde und Rückweisung durch das Bundesgericht zur weiteren Beurteilung)] Ein von der Klägerin und der damaligen Stadtpräsidentin der Beklagten verfasster bzw. unterzeichneter "Letter of Intent", in welchem die Stadtpräsidentin im Hinblick auf den bevorstehenden Heimfall eines Gebäudes ihre Absicht bekundete, insbesondere sich bei den zuständigen Behörden für die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung im Hinblick auf den Betrieb eines Museums im Gebäude einzusetzen, stellt keine vertragliche Vereinbarung dar. Der Klägerin kommen hieraus somit keine vertraglichen Ansprüche gegenüber der Beklagten zu (E. 3.4). Die Klägerin hat auch keinen (sich aus einer öffentlich-rechtlichen Grundlage ergebenden) Anspruch darauf, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Gebäude den von ihr gewünschten Namen verwendet (E. 3.5). Abweisung der Klage.

Schlagwörter

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öffentliches Gebäude Ausstellungsrecht Kulturgüter Miteigentum Stiftung Gemeindeaufgabe
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2018.00004

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VK.2018.00004 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.07.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.05.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · betreffend "Heidi Weber Museum" – Centre Le Corbusier. (Wiederaufnahme von VB.2017.00621) · ["Heidi Weber Museum" - Centre Le Corbusier (Wiederaufnahme von VB.2017.00621 nach Gutheissung einer Beschwerde und Rückweisung durch das Bundesgericht zur weiteren Beurteilung)] Ein von der Klägerin und der damaligen Stadtpräsidentin der Beklagten verfasster bzw. unterzeichneter "Letter of Intent", in welchem die Stadtpräsidentin im Hinblick auf den bevorstehenden Heimfall eines Gebäudes ihre Absicht bekundete, insbesondere sich bei den zuständigen Behörden für die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung im Hinblick auf den Betrieb eines Museums im Gebäude einzusetzen, stellt keine vertragliche Vereinbarung dar.

Der Klägerin kommen hieraus somit keine vertraglichen Ansprüche gegenüber der Beklagten zu (E. 3.4). Die Klägerin hat auch keinen (sich aus einer öffentlich-rechtlichen Grundlage ergebenden) Anspruch darauf, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Gebäude den von ihr gewünschten Namen verwendet (E. 3.5). Abweisung der Klage. · --- · Stichworte: · ABSICHTSERKLÄRUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERTRAGLICHE VEREINBARUNG VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2