Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VK.2018.00003 • VG ZH VK.2018.00003 KI-generiert

Special Education Cost Responsibility Beyond Majority Age

Geschäftsnummer VK.2018.00003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a dispute over the obligation to cover special education costs for an individual born in 1999 who suffered from an autism spectrum disorder and had been continuously accommodated in an institution since 2004, with one party ceasing cost contributions after the individual reached the age of majority, asserting the placement no longer served special education. The court reasoned that under constitutional and cantonal law, disabled children have a right to suitable special education up to the age of twenty, with the scope determined by individual educational needs, and since the individual's goal of transitioning to an appropriate post-school care and activity structure had not yet been met by the cessation date, the required necessary costs incurred up to that point, including care costs, remained the shared responsibility of the involved parties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tragung der Sonderschulungskosten | [A (geboren 1999) leidet seit Geburt an einer Autismus-Spektrum-Störung und war ab dem Sommer 2004 praktisch durchgehend (teil-)stationär in der Institution E untergebracht; zuletzt waren die in diesem Zusammenhang angefallenen Fremdplatzierungskosten je zur Hälfte von der Klägerin und der Beklagten getragen worden, bis Letztere die Zahlungen der ihr von der (vorleistenden) Klägerin jeweils in Rechnung gestellten Kostenanteile mit dem Hinweis darauf einstellte, die Platzierung von A in der Institution E diene aus ihrer Sicht seit dessen Volljährigkeit nicht mehr der Sonderschulung.] Gemäss Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 BV haben die Kantone für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen. Dieser muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um alle Schülerinnen und Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Behinderten Kindern und Jugendlichen kommt in diesem Rahmen ein Anspruch auf geeignete Sonderschulung zu. Nach Art. 62 Abs. 3 BV haben sich die Kantone entsprechend um eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr zu kümmern (zum Ganzen E. 2.1). Materialien und Entstehungsgeschichte von Art. 62 Abs. 3 BV (E. 5.1) deuten darauf hin, dass aus dieser an die Kantone gerichteten Bestimmung ein einklagbares verfassungsmässiges Individualrecht auf Sonderschulung längstens bis zum 20. Altersjahr abgeleitet werden kann, während der Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV in jedem Fall dahinfällt, wenn das Kind die Volljährigkeit erreicht; ob dem so ist, braucht hier nicht beantwortet zu werden, da mit § 36 Abs. 2 VSG jedenfalls auf kantonaler Ebene eine einschlägige Anspruchsgrundlage gegeben ist (E. 5.2). Wie sich bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des § 36 Abs. 2 VSG ergibt, wurde mit dem Hinweis auf das 20. Altersjahr darin freilich lediglich eine Obergrenze festgelegtund besteht kein absoluter Anspruch auf Sonderschulung bis zu diesem Alter. Damit die Bestimmung nicht ihres Gehalts entleert wird, hat die Sonderschulung vielmehr immer der Grundschulbildung zu dienen und kann der Anspruch im konkreten Einzelfall insofern bereits vor dem vollendeten 20. Altersjahr enden (E. 5.3). Die Tragweite bzw. der Umfang des Sonderschulungsanspruchs nach § 36 Abs. 2 VSG hängt somit in erster Linie vom Bildungsbedürfnis der betroffenen Kinder und Jugendlichen ab (E. 5.4). Im Fall von A bedeutete dies, ihn in die Lage zu versetzen, nach der Sonderschulung in eine seiner Behinderung angemessene Tages- sowie Betreuungsstruktur wechseln zu können, wo er adäquat am sozialen Leben teilhaben und einer geregelten Beschäftigung nachgehen kann. Seine weitere Sonderschulung in der Institution E wäre deshalb nur dann jedenfalls nicht bis April 2018 weiterzuführen gewesen, wenn dieses individuelle Förderziel bereits früher erreicht worden wäre bzw. hätte erreicht werden können, das heisst, die Grund- respektive Sonderschulung des jungen Manns schon eher abgeschlossen gewesen wäre, was nicht der Fall war (E. 6.2). Die Beklagte hat sich demnach an den bis April 2018 im Zusammenhang mit der Sonderschulung von A angefallenen notwendigen Kosten (Versorgertaxen, ausserordentliche Betreuungskosten) zu beteiligen (E. 6.3). Gutheissung der Klage, soweit sie nicht als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben wird.

Schlagwörter

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Sonderschulbedürftigkeit Mündigkeit Recht auf Bildung Sorgfaltspflicht Parteientschädigung minderjährige Person mit Behinderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 BV

This provision concerning the right to basic schooling was not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 62 Abs. 2 BV

This provision concerning the cantons' duty to provide basic schooling was not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 62 Abs. 3 BV

This provision concerning the cantons' duty to provide special education until age 20 was not explicitly cited in the dispositive orders.

§ 36 Abs. 2 VSG

This provision was the basis for granting the claim regarding the right to special education.

Art. 20 BehiG

This provision was not explicitly cited in the dispositive orders.

§ 34 Abs. 6 VSG

This provision was not explicitly cited in the dispositive orders.

§ 64 Abs. 1 VSG

This provision was not explicitly cited in the dispositive orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2018.00003

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VK.2018.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.03.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Tragung der Sonderschulungskosten · [A (geboren 1999) leidet seit Geburt an einer Autismus-Spektrum-Störung und war ab dem Sommer 2004 praktisch durchgehend (teil-)stationär in der Institution E untergebracht; zuletzt waren die in diesem Zusammenhang angefallenen Fremdplatzierungskosten je zur Hälfte von der Klägerin und der Beklagten getragen worden, bis Letztere die Zahlungen der ihr von der (vorleistenden) Klägerin jeweils in Rechnung gestellten Kostenanteile mit dem Hinweis darauf einstellte, die Platzierung von A in der Institution E diene aus ihrer Sicht seit dessen Volljährigkeit nicht mehr der Sonderschulung.] Gemäss Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 BV haben die Kantone für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen.

Dieser muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um alle Schülerinnen und Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Behinderten Kindern und Jugendlichen kommt in diesem Rahmen ein Anspruch auf geeignete Sonderschulung zu. Nach Art. 62 Abs. 3 BV haben sich die Kantone entsprechend um eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr zu kümmern (zum Ganzen E. 2.1). Materialien und Entstehungsgeschichte von Art. 62 Abs. 3 BV (E. 5.1) deuten darauf hin, dass aus dieser an die Kantone gerichteten Bestimmung ein einklagbares verfassungsmässiges Individualrecht auf Sonderschulung längstens bis zum 20.

Altersjahr abgeleitet werden kann, während der Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV in jedem Fall dahinfällt, wenn das Kind die Volljährigkeit erreicht; ob dem so ist, braucht hier nicht beantwortet zu werden, da mit § 36 Abs. 2 VSG jedenfalls auf kantonaler Ebene eine einschlägige Anspruchsgrundlage gegeben ist (E. 5.2). Wie sich bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des § 36 Abs. 2 VSG ergibt, wurde mit dem Hinweis auf das 20. Altersjahr darin freilich lediglich eine Obergrenze festgelegtund besteht kein absoluter Anspruch auf Sonderschulung bis zu diesem Alter.

Damit die Bestimmung nicht ihres Gehalts entleert wird, hat die Sonderschulung vielmehr immer der Grundschulbildung zu dienen und kann der Anspruch im konkreten Einzelfall insofern bereits vor dem vollendeten 20. Altersjahr enden (E. 5.3). Die Tragweite bzw. der Umfang des Sonderschulungsanspruchs nach § 36 Abs. 2 VSG hängt somit in erster Linie vom Bildungsbedürfnis der betroffenen Kinder und Jugendlichen ab (E. 5.4). Im Fall von A bedeutete dies, ihn in die Lage zu versetzen, nach der Sonderschulung in eine seiner Behinderung angemessene Tages- sowie Betreuungsstruktur wechseln zu können, wo er adäquat am sozialen Leben teilhaben und einer geregelten Beschäftigung nachgehen kann.

Seine weitere Sonderschulung in der Institution E wäre deshalb nur dann jedenfalls nicht bis April 2018 weiterzuführen gewesen, wenn dieses individuelle Förderziel bereits früher erreicht worden wäre bzw. hätte erreicht werden können, das heisst, die Grund- respektive Sonderschulung des jungen Manns schon eher abgeschlossen gewesen wäre, was nicht der Fall war (E. 6.2). Die Beklagte hat sich demnach an den bis April 2018 im Zusammenhang mit der Sonderschulung von A angefallenen notwendigen Kosten (Versorgertaxen, ausserordentliche Betreuungskosten) zu beteiligen (E. 6.3).

Gutheissung der Klage, soweit sie nicht als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben wird. · --- · Stichworte: · ANSPRUCH AUF GRUNDSCHULBILDUNG BEDÜRFNIS BEHINDERTES KIND GEEIGNETE SONDERSCHULUNG GEMISCHTE INDIKATION GRUNDSCHULUNTERRICHT KOSTENTRAGUNG SONDERSCHULUNG RECHT AUF BILDUNG SCHULGEMEINDE SCHULOBLIGATORIUM SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT SONDERSCHULUNG STATIONÄRE MASSNAHME VOLLJÄHRIGKEIT WOHNGEMEINDE · Rechtsnormen: · Art. 20 BehiG Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV Art. 62 Abs. 3 BV § 34 Abs. 6 VSG § 36 Abs. 2 VSG § 64 Abs. 1 VSG · Publikationen:

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