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VK.2013.00002 • VG ZH VK.2013.00002 KI-generiert

Municipality v. Municipality: Provider Tax Reimbursement for Child Placements

Geschäftsnummer VK.2013.00002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality sued another municipality seeking reimbursement for "provider taxes" paid for the care of a child placed in an out-of-canton children's home. The court held that the distinction between provider taxes payable by municipalities and remaining daily costs covered by the canton is not provided for by law, as the relevant statute mandates that "the state" bear these costs and they are not considered public assistance. The court interpreted "the state" to mean the canton, finding no legal basis for municipalities to contribute to the canton's costs for such placements, and therefore dismissed the claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Übernahme von Versorgertaxen | [Die Klägerin (Unterstützungsgemeinde) forderte von der Beklagten (Wohnsitzgemeinde) die Übernahme von Versorgertaxen für die Unterbringung eines Kindes in einem ausserkantonalen Kinderheim.] Zulässigkeit des Klageverfahrens (E. 1). Nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen können die Unterhaltspflichtigen bei einer Unterbringung in einem ausserkantonalen Heim zur Bezahlung eines Beitrags im Umfang der mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis einer Person in einfachen Verhältnissens verpflichtet werden; im Übrigen sind die entstehenden Kosten durch Beiträge der Kantone (bzw. Gemeinden) zu decken. Nach § 9b JugendheimeG sind diese Beiträge vom "Staat" zu tragen und gelten nicht als öffentliche Unterstützung. Die in der Praxis vorgenommene Unterscheidung in eine von den Gemeinden zu zahlende Versorgertaxe und die vom Kanton zu übernehmenden Resttageskosten ist gesetzlich nicht vorgesehen (E. 2.2). Der Begriff "Staat" in § 9b JugenheimeG ist so auszulegen, dass damit der Kanton Zürich gemeint ist; eine Verpflichtung der Gemeinden, einen Teil der kantonalen Beiträge an eine Heimeinweisung zu übernehmen, lässt sich dem Jugendheimegesetz nicht entnehmen (E. 2.3). Die Beklagte kann nicht wegen angeblicher Untätigkeit zur Bezahlung der Versorgertaxe verpflichtet werden (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Kostenersatz Fürsorgegemeinde Kindesunterbringung Gemeindesteuern Abzug für Drittbetreuungskosten Kinderalimenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 9b JugendheimeG
The court determined that the term 'Staat' in this provision refers to the canton, not the municipalities, and found no legal basis for municipalities to cover part of the costs for placing a child in a home.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 9b JugendheimeG

The court determined that the term 'Staat' in this provision refers to the canton, not the municipalities, and found no legal basis for municipalities to cover part of the costs for placing a child in a home.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2013.00002

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VK.2013.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.01.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Übernahme von Versorgertaxen · [Die Klägerin (Unterstützungsgemeinde) forderte von der Beklagten (Wohnsitzgemeinde) die Übernahme von Versorgertaxen für die Unterbringung eines Kindes in einem ausserkantonalen Kinderheim.] Zulässigkeit des Klageverfahrens (E. 1). Nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen können die Unterhaltspflichtigen bei einer Unterbringung in einem ausserkantonalen Heim zur Bezahlung eines Beitrags im Umfang der mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis einer Person in einfachen Verhältnissens verpflichtet werden; im Übrigen sind die entstehenden Kosten durch Beiträge der Kantone (bzw. Gemeinden) zu decken.

Nach § 9b JugendheimeG sind diese Beiträge vom "Staat" zu tragen und gelten nicht als öffentliche Unterstützung. Die in der Praxis vorgenommene Unterscheidung in eine von den Gemeinden zu zahlende Versorgertaxe und die vom Kanton zu übernehmenden Resttageskosten ist gesetzlich nicht vorgesehen (E. 2.2). Der Begriff "Staat" in § 9b JugenheimeG ist so auszulegen, dass damit der Kanton Zürich gemeint ist; eine Verpflichtung der Gemeinden, einen Teil der kantonalen Beiträge an eine Heimeinweisung zu übernehmen, lässt sich dem Jugendheimegesetz nicht entnehmen (E. 2.3).

Die Beklagte kann nicht wegen angeblicher Untätigkeit zur Bezahlung der Versorgertaxe verpflichtet werden (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · JUGENDHEIM KINDERHEIM KOSTENÜBERNAHME VERSORGERTAXE · Rechtsnormen: · § 9b JugendheimeG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1