Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VK.2013.00001 • VG ZH VK.2013.00001 KI-generiert

Gas Company Pipeline Rights Dispute

Geschäftsnummer VK.2013.00001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A gas company sought to continue using its gas pipelines within a municipality after terminating a supply contract. The court ruled that the company had no right to use pipelines serving the municipality itself, as the municipality controlled its public ground and had a de facto monopoly. However, the company retained usage rights for pipelines serving properties outside the municipality, provided it did not unduly burden the municipality. For pipelines serving the municipality, the company, the municipality, or an outside party could acquire rights through contractual agreement, an antitrust passage right, or formal expropriation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung Gasversorgungsvertrag Wiederaufnahme von VK.2009.2 | Folgen der Kündigung eines Gasversorgungsvertrags (Wiederaufnahme). Das Bundesgericht hat im ersten Rechtsgang rechtskräftig festgestellt, dass das klägerische Erdgasunternehmen Eigentümerin diverser Erdgasleitungen in der Gemeinde Opfikon ist (E. 2.2). Umstritten ist im vorliegenden Rechtsgang noch, ob das klägerische Erdgasunternehmen seine unter Gemeindestrassen verlaufenden Gasleitungen weiterhin benützen darf, nachdem es einen 1980 mit der Stadt Opfikon geschlossenen Gasversorgungsvertrag per 2010 gekündigt hat. Soweit die Gasleitungen der Versorgung der Gemeinde Opfikon dienen, hat das klägerische Erdgasunternehmen weder einen bau- noch einen strassenrechtlichen Anspruch darauf, seine Gasleitungen gegen den Willen Opfikons weiterzunutzen, denn Opfikon hat auf seinem Gemeindegebiet ein faktisches Monopol über die Nutzung des öffentlichen Grundes (E. 3.5). Einen Weiternutzungsanspruch hat das klägerische Erdgasunternehmen hingegen in Bezug auf jene (wenigen) Gasleitungen, die der Versorgung von Grundstücken ausserhalb der Stadt Opfikon dienen, zumal Opfikon durch diese Nutzung nicht unverhältnismässig belastet wird (E. 3.6 und 3.7). Soweit die Erdgasleitungen der Versorgung der Stadt Opfikon dienen, dürfen sie weder von der Eigentümerin (Erdgasunternehmen) noch von der Gemeinde Opfikon genutzt werden (E. 5.1 und 5.3). Opfikon hat mehrere Möglichkeiten, um diese "Pattsituation" zu überwinden bzw. um die Befugnis zur Nutzung des Gasversorgungsnetzes zu erlangen - nämlich durch eine vertragliche Regelung, über ein kartellrechtliches Durchleitungsrecht oder via formelle Enteignung (E. 5.4). Teilweise Gutheissung (soweit das Verfahren nicht gegenstandslos oder bereits rechtskräftig entschieden worden ist). Feststellung, dass das klägerische Erdgasunternehmen kein Recht hat, seine Gasleitungen in Opfikon zu nutzen - mit Ausnahme jener Leitungen, die der Versorgung von Kunden ausserhalb Opfikons dienen.

Schlagwörter

KI-generiert
Gasversorgung Verwendungsrecht Bauordnung faktisches Monopol Vertragspartei Betriebsvereinbarung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 27 BV

Cited as a fundamental right relevant to the dispute over property and economic freedom.

Art. 7 KG

Relevant for potential cartel law implications, specifically regarding rights of passage.

Art. 98 Abs. III KV

Cited in relation to cantonal constitutional provisions concerning property rights.

§ 105 PBG

Potentially relevant to public building law or related regulations.

§ 13 RLG

Likely relates to rights of use or construction within public areas.

§ 32c RLG

Potentially concerns specific rights or obligations regarding infrastructure.

§ 42 RLG

Likely pertains to the regulation of pipelines or similar infrastructure.

§ 37 StrassG

Relates to road law, specifically the use of public roads for infrastructure.

Art. 691 ZGB

Cited regarding ownership and the rights associated with property, potentially in relation to the gas pipelines.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2013.00001

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214577&W10_KEY=13317093&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VK.2013.00001 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kündigung Gasversorgungsvertrag Wiederaufnahme von VK.2009.2 · Folgen der Kündigung eines Gasversorgungsvertrags (Wiederaufnahme). Das Bundesgericht hat im ersten Rechtsgang rechtskräftig festgestellt, dass das klägerische Erdgasunternehmen Eigentümerin diverser Erdgasleitungen in der Gemeinde Opfikon ist (E. 2.2).

Umstritten ist im vorliegenden Rechtsgang noch, ob das klägerische Erdgasunternehmen seine unter Gemeindestrassen verlaufenden Gasleitungen weiterhin benützen darf, nachdem es einen 1980 mit der Stadt Opfikon geschlossenen Gasversorgungsvertrag per 2010 gekündigt hat. Soweit die Gasleitungen der Versorgung der Gemeinde Opfikon dienen, hat das klägerische Erdgasunternehmen weder einen bau- noch einen strassenrechtlichen Anspruch darauf, seine Gasleitungen gegen den Willen Opfikons weiterzunutzen, denn Opfikon hat auf seinem Gemeindegebiet ein faktisches Monopol über die Nutzung des öffentlichen Grundes (E. 3.5).

Einen Weiternutzungsanspruch hat das klägerische Erdgasunternehmen hingegen in Bezug auf jene (wenigen) Gasleitungen, die der Versorgung von Grundstücken ausserhalb der Stadt Opfikon dienen, zumal Opfikon durch diese Nutzung nicht unverhältnismässig belastet wird (E. 3.6 und 3.7). Soweit die Erdgasleitungen der Versorgung der Stadt Opfikon dienen, dürfen sie weder von der Eigentümerin (Erdgasunternehmen) noch von der Gemeinde Opfikon genutzt werden (E. 5.1 und 5.3). Opfikon hat mehrere Möglichkeiten, um diese "Pattsituation" zu überwinden bzw. um die Befugnis zur Nutzung des Gasversorgungsnetzes zu erlangen - nämlich durch eine vertragliche Regelung, über ein kartellrechtliches Durchleitungsrecht oder via formelle Enteignung (E. 5.4).

Teilweise Gutheissung (soweit das Verfahren nicht gegenstandslos oder bereits rechtskräftig entschieden worden ist). Feststellung, dass das klägerische Erdgasunternehmen kein Recht hat, seine Gasleitungen in Opfikon zu nutzen - mit Ausnahme jener Leitungen, die der Versorgung von Kunden ausserhalb Opfikons dienen. · --- · Stichworte: · DULDUNGSPFLICHT DURCHLEITUNGSRECHT EIGENTUM ENERGIE ENTEIGNUNG ENTSCHÄDIGUNG ERDGAS FESTSTELLUNGSBEGEHREN GASVERSORGUNG GEMEINDEGRENZE GEMEINDESTRASSE LEITUNG LEITUNGSBAURECHT MONOPOL NUTZUNGSRECHT ÖFFENTLICHE AUFGABEN ÖFFENTLICHER GRUND SONDERNUTZUNG VERSORGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 27 BV Art. 7 KG Art. 98 Abs. III KV § 105 PBG § 13 RLG § 32c RLG § 42 RLG § 37 StrassG § 81 lit. b VRG Art. 691 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3