Special Education Cost-Sharing and Custodial Parent's Residence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the cost-sharing for special education where a child was placed in external care for both educational and social reasons. The law stipulates that the parents' municipality of residence bears the costs, with the school district covering half of the total expenses. The dispute centered on whether social welfare law applied to the remaining half of the costs or if the relevant law for special education was conclusive. The court reasoned that, even under social welfare law, the child's place of residence for support purposes is determined by the custodial parent's residence if the child's stay away from home is not considered permanent. As the placement was not deemed permanent, the support residence was determined by the mother's residence, leading to the dismissal of the lawsuit.
Legislator-Regeste
AmtlichKostentragung für Sonderschulung | Kostentragung für Sonderschulung Zuständigkeit; Streitwert (E. 1.3); Streitgegenstand (E. 2). Gemäss § 64 Abs. 1 VSG trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung. Nach § 4 Abs. 1 der Verordung über die Finanzierung der Sonderschulung trägt die Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten, wenn - wie hier - die Einweisung aus schulischen und sozialen Gründen erfolgte (E. 3.2). Umstritten ist zwischen den Parteien, ob bezüglich der anderen Hälfte der Kosten die Regeln des Sozialhilferechts zur Anwendung kommen oder ob die Kostentragung durch § 64 Abs. 1 VSG abschliessend geregelt sei (E. 3.3). Dies kann allerdings offen bleiben, da die Zuständigkeitsregeln nach Sozialhilferecht vorliegend zum selben Ergebnis führen (E. 3.4): Der Wohnsitz eines dauernd nicht bei den Eltern wohnenden Kinds wird durch § 37 Abs. 3 lit. c SHG geregelt. Dieser wird ausgelegt wie der gleichlautende Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG (E. 4.1). Bereits im Konkordat über die wohnörtliche Unterstützung von 1959 wurde derselbe Wortlaut verwendet. Als dauernd nicht bei den Eltern wohnend wurden Kinder betrachtet, deren Eltern sich nicht für ihr Schicksal interessierten und sich nicht angemessen um sie kümmerten, sie nicht besuchten und ihnen keine Geschenke zukommen liessen. Auch nach neuem Recht gelten Fremdaufenthalte bloss als vorübergehend, wenn die Eltern sich regelmässig um das Kind kümmern und den Kontakt aufrecht erhalten (E. 4.2). Vorliegend ist nicht von Dauerhaftigkeit der Fremdplatzierung auszugehen; der Unterstützungswohnsitz bestimmt sich daher nach jenem der obhutsberechtigten Mutter (E. 4.3). Die Klage ist abzuweisen (E. 4.4). Kosten, Parteientschädigung (E. 5). Abweisung der Klage.
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KI-generiertThis provision is cited in the dispositive as it governs the place of residence for support purposes for children not permanently living with their parents, which is relevant for determining cost allocation.
This provision is cited in the dispositive, establishing that the parents' home municipality bears the costs of special education.
This provision is cited in the dispositive as it contains similar wording to § 37 Abs. 3 lit. c SHG and is used for interpretation regarding the place of residence for support.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2009.00003
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VK.2009.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.01.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostentragung für Sonderschulung · Kostentragung für Sonderschulung Zuständigkeit; Streitwert (E. 1.3); Streitgegenstand (E. 2). Gemäss § 64 Abs. 1 VSG trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung. Nach § 4 Abs. 1 der Verordung über die Finanzierung der Sonderschulung trägt die Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten, wenn - wie hier - die Einweisung aus schulischen und sozialen Gründen erfolgte (E. 3.2).
Umstritten ist zwischen den Parteien, ob bezüglich der anderen Hälfte der Kosten die Regeln des Sozialhilferechts zur Anwendung kommen oder ob die Kostentragung durch § 64 Abs. 1 VSG abschliessend geregelt sei (E. 3.3). Dies kann allerdings offen bleiben, da die Zuständigkeitsregeln nach Sozialhilferecht vorliegend zum selben Ergebnis führen (E. 3.4): Der Wohnsitz eines dauernd nicht bei den Eltern wohnenden Kinds wird durch § 37 Abs. 3 lit. c SHG geregelt. Dieser wird ausgelegt wie der gleichlautende Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG (E. 4.1). Bereits im Konkordat über die wohnörtliche Unterstützung von 1959 wurde derselbe Wortlaut verwendet.
Als dauernd nicht bei den Eltern wohnend wurden Kinder betrachtet, deren Eltern sich nicht für ihr Schicksal interessierten und sich nicht angemessen um sie kümmerten, sie nicht besuchten und ihnen keine Geschenke zukommen liessen. Auch nach neuem Recht gelten Fremdaufenthalte bloss als vorübergehend, wenn die Eltern sich regelmässig um das Kind kümmern und den Kontakt aufrecht erhalten (E. 4.2). Vorliegend ist nicht von Dauerhaftigkeit der Fremdplatzierung auszugehen; der Unterstützungswohnsitz bestimmt sich daher nach jenem der obhutsberechtigten Mutter (E. 4.3).
Die Klage ist abzuweisen (E. 4.4). Kosten, Parteientschädigung (E. 5). Abweisung der Klage. · --- · Stichworte: · DAUERND ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT FREMDPLATZIERUNG FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN JUGENDHILFE SCHULHEIM SCHULKOSTEN SONDERSCHULUNG SOZIAL BEDINGT · Rechtsnormen: · § 37 Abs. III lit. c SHG § 64 Abs. I VSG Art. 7 Abs. III lit. c ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3