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VK.2006.00005 • VG ZH VK.2006.00005 KI-generiert

Municipalities v. Municipality: Partnership Dissolution and Asset Reimbursement

Geschäftsnummer VK.2006.00005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Three municipalities sued another municipality for damages totaling over $1.7 million following the dissolution of an agreement concerning the operation of a nursing home, which the court qualified as being similar to a partnership due to the shared financial risks and significant participation rights of all parties. The court reasoned that the defendant's decision was not a formal termination but an offer to end the contract, which the plaintiffs accepted without agreeing on the financial consequences; consequently, since the public-law contract lacked dissolution terms, the provisions of the Code of Obligations regarding the dissolution of a simple partnership applied, entitling the plaintiffs to a reimbursement of the residual value of their investments made during the joint operation, calculated based on depreciation standards applicable to political municipalities until the end of the agreed bed options in 2010, but excluding any claim for state subsidies received solely by the defendant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Streitigkeit aus öffentlich rechtlichem Vertrag | Verwaltungsrechtliche Klage: Schadenersatz aus Auflösung eines Anschlussvertrages über den Betrieb eines Alterswohn- und Pflegeheims. (Die drei klagenden Gemeinden fordern von der beklagten Gemeinde Schadenersatz von insgesamt Fr. 1'741'624.- wegen der Auflösung des Anschlussvertrages.) Öffentlich-rechtliche Natur des Anschlussvertrages; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Frage, ob Unterlagen aus einem vorgängigen Mediationsverfahren im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwendet werden dürfen, kann offen gelassen werden (E. 2.1). Besonders aufgrund der ausgeprägten Mitwirkungsrechte der Klägerinnen und der Beteiligung aller vier Gemeinden am Gewinn bzw. Verlust des Heims ist der vorliegende Anschlussvertrag als gesellschaftsähnlich zu qualifizieren (E. 3). Der Beschluss der Beklagten vom 25. Oktober 2004 war weder eine ordentliche noch eine fristlose Kündigung des Anschlussvertrages (E. 4.2). Er kann nur als Offerte zur Beendigung des Vertrages ausgelegt werden. Die Offerte wurde durch die Klägerinnen angenommen, ohne dass eine Einigung über die finanziellen Folgen der Vertragsaufhebung zu Stande kam (E. 4.3). Da keine Kündigung vorliegt, können die Klagevorbringen nur so verstanden werden, dass die Klägerinnen den ihnen zustehenden Restwert der während der gemeinsamen Betriebsdauer getätigten Investitionen und einen Anteil an den von Bund und Kanton geleisteten Staatsbeiträgen für den Bau des Heims fordern (E. 4.4). Der Anschlussvertrag enthält keine Regelung über die Folgen seiner Auflösung. Auch kam diesbezüglich keine spätere vertragliche Übereinkunft zustande. Demnach sind die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Investitionen sind als Einlage in die einfache Gesellschaft zu qualifizieren. Mit der Auflösung der Gesellschaft haben die Gesellschafter einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Einlagen (E. 5.1). Massgebend ist, wie hoch der Restwert der Investitionen ist, welche die Parteien während dergemeinsamen Vertragsdauer getätigt haben (E. 5.2). Da die Klägerinnen bis zum Auslaufen der Bettenoptionen im Jahr 2010 noch unter den Bedingungen, welche während der Dauaer des gemeinsamen Betriebs des Heims Geltung hatten, von den Investitionen Gebrauch machen können, rechtfertigt es sich, von den Restwerten am Ende des Jahres 2010 auszugehen. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren geltenden Dispositionsmaxime ist das Gericht nur durch den insgesamt eingeklagten Betrag gebunden. Es ist unerheblich, dass die Klägerinnen bei einzelnen Positionen mit Bezug auf den Abschreibungssatz weniger verlangen, als ihnen zusteht (E. 5.4), Da alle Vertragsparteien politische Gemeinden sind, ist für die Bewertung des Restwertes der Investitionen die Verordnung über die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten massgebend (E. 5.5). Da die Parteien entgegen dem Vertag sämtliche Investitionen anteilsmässig getragen haben, sind sowohl werterhaltende als auch wertvermehrende Investitionen zu berücksichtigen (E. 5.6). Die Berechnung des Restwertes der einzelnen Investitionen und des Anteils der Klägerinnen an diesen ergibt, dass die Beklagte den Klägerinnen insgesamt Fr. 363'946.- als Entschädigung für die Restwerte der Investitionen zu zahlen hat (E. 5.7). Die Einwände der Beklagten, dass der Landwert zu tief angenommen worden sei und dass sie aus einem Fonds Fr. 680'744.45 zugunsten des Heims aufgebracht habe, sind unerheblich (E. 5.8 und 5.9). Subventionen sind kein Investitionsgut. Da die Staatsbeiträge von Bund und Kanton der Beklagten alleine ausgerichtet worden sind und der Anschlussvertrag keine Regelung in Bezug auf die Subventionen enthält, liegt kein vertragliches Forderungsrecht der Klägerinnen vor (E. 6.2). Ein Forderungsrecht kann auch nicht aus Art. 62 OR hergeleitet werden, da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt unrechtmässig bereichert war (E. 6.3). Teilweise Gutheissung der Klage.

Schlagwörter

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Auflösung der Kollektivgesellschaft Rückerstattungspflicht gemeinsamer Vertrag einfache Gesellschaft Gemeindehaftung Finanzvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 545 OR

This article, concerning the liquidation of a general partnership, was applied to determine the right to the reimbursement of investments upon contract dissolution.

Art. 546 OR

This article, concerning the liquidation of a general partnership, was applied in conjunction with other OR provisions regarding investment reimbursement.

Art. 548 OR

This article, concerning the liquidation of a general partnership, was applied regarding the reimbursement of contributions upon dissolution.

Art. 530 OR

This article, defining the simple partnership, was used as the basis for qualifying the connection agreement as similar to a partnership for the purpose of asset division.

Art. 62 OR

This article concerning unjust enrichment was cited in reasoning but ultimately rejected as a basis for the plaintiffs' claim regarding subsidies.

Art. 27 ZGB

This article was cited as a potentially applicable legal norm, but its direct use in the final orders is not explicit based on the provided excerpt structure.

§ 82 lit. k VRG

This procedural norm regarding appeal in administrative matters was listed as applicable law, though its specific application in the dispositive orders is not detailed beyond general listing.

§ 39 Abs. II aGesundheitsG

This article from the former Health Act was listed as applicable law, without specific application detail in the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2006.00005

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VK.2006.00005 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.01.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Streitigkeit aus öffentlich rechtlichem Vertrag · Verwaltungsrechtliche Klage: Schadenersatz aus Auflösung eines Anschlussvertrages über den Betrieb eines Alterswohn- und Pflegeheims. (Die drei klagenden Gemeinden fordern von der beklagten Gemeinde Schadenersatz von insgesamt Fr. 1'741'624.- wegen der Auflösung des Anschlussvertrages.) Öffentlich-rechtliche Natur des Anschlussvertrages;

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Frage, ob Unterlagen aus einem vorgängigen Mediationsverfahren im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwendet werden dürfen, kann offen gelassen werden (E. 2.1). Besonders aufgrund der ausgeprägten Mitwirkungsrechte der Klägerinnen und der Beteiligung aller vier Gemeinden am Gewinn bzw. Verlust des Heims ist der vorliegende Anschlussvertrag als gesellschaftsähnlich zu qualifizieren (E. 3). Der Beschluss der Beklagten vom 25. Oktober 2004 war weder eine ordentliche noch eine fristlose Kündigung des Anschlussvertrages (E. 4.2).

Er kann nur als Offerte zur Beendigung des Vertrages ausgelegt werden. Die Offerte wurde durch die Klägerinnen angenommen, ohne dass eine Einigung über die finanziellen Folgen der Vertragsaufhebung zu Stande kam (E. 4.3). Da keine Kündigung vorliegt, können die Klagevorbringen nur so verstanden werden, dass die Klägerinnen den ihnen zustehenden Restwert der während der gemeinsamen Betriebsdauer getätigten Investitionen und einen Anteil an den von Bund und Kanton geleisteten Staatsbeiträgen für den Bau des Heims fordern (E. 4.4). Der Anschlussvertrag enthält keine Regelung über die Folgen seiner Auflösung.

Auch kam diesbezüglich keine spätere vertragliche Übereinkunft zustande. Demnach sind die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Investitionen sind als Einlage in die einfache Gesellschaft zu qualifizieren. Mit der Auflösung der Gesellschaft haben die Gesellschafter einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Einlagen (E. 5.1). Massgebend ist, wie hoch der Restwert der Investitionen ist, welche die Parteien während dergemeinsamen Vertragsdauer getätigt haben (E. 5.2). Da die Klägerinnen bis zum Auslaufen der Bettenoptionen im Jahr 2010 noch unter den Bedingungen, welche während der Dauaer des gemeinsamen Betriebs des Heims Geltung hatten, von den Investitionen Gebrauch machen können, rechtfertigt es sich, von den Restwerten am Ende des Jahres 2010 auszugehen.

Aufgrund der im vorliegenden Verfahren geltenden Dispositionsmaxime ist das Gericht nur durch den insgesamt eingeklagten Betrag gebunden. Es ist unerheblich, dass die Klägerinnen bei einzelnen Positionen mit Bezug auf den Abschreibungssatz weniger verlangen, als ihnen zusteht (E. 5.4), Da alle Vertragsparteien politische Gemeinden sind, ist für die Bewertung des Restwertes der Investitionen die Verordnung über die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten massgebend (E. 5.5). Da die Parteien entgegen dem Vertag sämtliche Investitionen anteilsmässig getragen haben, sind sowohl werterhaltende als auch wertvermehrende Investitionen zu berücksichtigen (E. 5.6).

Die Berechnung des Restwertes der einzelnen Investitionen und des Anteils der Klägerinnen an diesen ergibt, dass die Beklagte den Klägerinnen insgesamt Fr. 363'946.- als Entschädigung für die Restwerte der Investitionen zu zahlen hat (E. 5.7). Die Einwände der Beklagten, dass der Landwert zu tief angenommen worden sei und dass sie aus einem Fonds Fr. 680'744.45 zugunsten des Heims aufgebracht habe, sind unerheblich (E. 5.8 und 5.9). Subventionen sind kein Investitionsgut. Da die Staatsbeiträge von Bund und Kanton der Beklagten alleine ausgerichtet worden sind und der Anschlussvertrag keine Regelung in Bezug auf die Subventionen enthält, liegt kein vertragliches Forderungsrecht der Klägerinnen vor (E. 6.2).

Ein Forderungsrecht kann auch nicht aus Art. 62 OR hergeleitet werden, da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt unrechtmässig bereichert war (E. 6.3). Teilweise Gutheissung der Klage. · --- · Stichworte: · ALTERSHEIM ANSCHLUSSVERTRAG AUFHEBUNGSVERTRAG EINFACHE GESELLSCHAFT INVESTITION KLAGE KÜNDIGUNG PFLEGEHEIM RESTWERT SCHADENERSATZ STAATSBEITRAG SUBVENTION VERFAHREN VERTRAG VERTRAG, ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAGSAUFHEBUNG VERTRAGSAUFLÖSUNG VERTRAGSAUSLEGUNG · Rechtsnormen: · § 39 Abs. II aGesundheitsG Art. 530 OR Art. 545 OR Art. 546 OR Art. 548 OR § 82 lit. k VRG Art. 27 ZGB · Publikationen:

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