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VB250019 • OG ZH VB250019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Timeliness and Documentary Requests

Geschäftsnummer VB250019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appellant filed an administrative appeal against a lower court's decision which refused to rule on the appellant's initial supervisory complaint against an enforcement office, with the lower court citing issues of timeliness concerning allegations related to criminal proceedings and a 2021 seizure, and a lack of substantiation for document requests. The appellate court determined that the appellant failed to meet the necessary standard for substantiation by not specifically addressing the lower court's reasoning regarding the tardiness of the claims and the insufficient justification for the documentary requests, leading the appellate court to dismiss the appeal on the procedural ground that it lacked proper reasoning, while also denying the appellant's procedural request for the opposing party to provide a statement.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 106 ZPO, § 83 Abs. 3 GOG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Timeliness and Documentary Requests: The appellate court determined that the appellant failed to meet the necessary standard for substantiation by not specifically addressing the lower court's reasoning regarding the tardiness of the claims and the insufficient justification for the documentary requests, leading the appellate court to dismiss the appeal on the procedural ground that it lacked proper reasoning, while also denying the appellant's procedural request for the opposing party to provide a statement.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Schriftstückbeschlagnahme verfahrensrechtliche Fragen Leitverfahren Vollstreckungsverfahren Beweislosigkeit
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 ZPO

Cited as the basis for determining the costs of the proceedings.

§ 83 Abs. 3 GOG

Cited in connection with the imposition of costs on the appellant.

§ 83 Abs. 3 GOG

Cited in relation to the court fees regulation for this appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB250019-O/U

Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsicent lic.

iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 12. Juni 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Stadtammannund Betreibungsamt Winterthur Stadt, Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Mai 2025 (BA250001-K)

Erwägungen:

I.

1.1. Mit Eingabe vom 29. April 2025 (act. 4/1) reichte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Winterthur eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Stadtammannund Betreibungsamt Winterthur Stadt (fortan: Beschwerdegegner) ein. Darin beantragte er die Herausgabe verschiedener Dokumente bzw. Unterlagen sowie die Abgabe einer Stellungnahme zu einer von ihm gestellten Frage. Mit Beschluss vom 9. Mai 2025 (Geschäfts- Nr. BA250001-K) trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 2).

1.2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 (act. 1) erhob der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegen den Beschluss vom 9. Mai 2025 (Geschäfts-Nr. BA250001-K) innert Frist (act. 4/5)

Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 3):

"1. Der Beschwerdegegner bzw. der Stadtrat B._____, sei von der Verwaltungskommission zu verpflichten zur vorliegenden Beschwerde Stellung zu nehmen und dem Beschwerdeführer die geforderten Dokumente zu liefern (Beilagen act. 1 und act. 2/1-2 bereits beim BG Winterthur eingereicht und dem Beschwerdegegner zugesandt).

2. Eventualiter: Sei das Bezirksgericht Winterthur, als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 29. April 2025, einzutreten und der Nichteintretensentscheid vom 9. Mai 2025, sei durch die Verwaltungskommission aufzuheben.

3. Der Beschwerdegegner oder das Bezirksgericht Winterthur sind zu verpflichten, zu den Beilagen 6, 7 und 8 Stellung zu beziehen bzw.

dem Beschwerdegegner folgende Fragen zu beantworten:

- Wie kann am 13. September 2022 (Beilage 6) eine Ausweisung erfolgt sein, wenn das Urteil vom 25. Juli 2022 (Beilage 7, Rückseite), erst am

20. Feb. 2024 vollstreckbar bzw. rechtskräftig geworden ist?

- Dazu während eines laufenden Beschwerdeverfahrens, Prozess CB220013-K/Z01/mm (Beilage 8). Wann wurde dieses Verfahren rechtskräftig? Die schriftliche Antwort vom Betreibungsamt Winterthur- Stadt, fehlt dem Beschwerdeführer bis heute? Diese Antwort ist vom Bezirksgericht Winterthur, samt Rechtskraftbescheinigung zu edieren.

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten Beschwerdegegner bzw. Stadt B._____ bzw. Betreibungsamt-Winterthur Stadt."

1.3. Die vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. BA250001-K (act. 4/1-5) wurden beizogen.

2. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw.

§ 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird

– der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners verzichtet werden (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17). Dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers in Antrag 1 auf Einholung einer Stellungnahme und von Unterlagen beim Beschwerdegegner sowie beim Stadtrat von B._____ (act. 1

S. 3) ist aufgrund der Unbegründetheit der Beschwerde (siehe E. III.4.1 f.)

nicht zu entsprechen. Der Stadtrat von B._____ war im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin nicht Partei, weshalb ihm im vorliegenden Verfahren kein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zusteht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.

3. Auf das vorliegende Verfahren sind sodann die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

II.

1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51)

übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Mai 2025, Geschäfts-Nr. BA250001-K, zuständig.

2. Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 5).

III.

1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).

2. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Aufsichtsbeschwerde zusammengefasst wie folgt (act. 2): Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich auf Strafanzeigen beziehen, welche ein gegen ihn geführtes Strafverfahren beträfen. Dieses sei mit einem Freispruch abgeschlossen worden. Spätestens in diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer von den vorgeworfenen Umständen Kenntnis erlangt. Der Antrag betreffend Stellungnahme beziehe sich sodann offenbar auf eine Pfändung aus dem Jahre 2021, von welcher der Beschwerdeführer im Februar 2025 Kenntnis gehabt habe.

Damit sei die Beschwerde insoweit verspätet eingereicht worden. Die Anträge

betreffend Herausgabe von Unterlagen seien nicht begründet worden. Es fehle an Ausführungen dazu, inwiefern diesbezüglich Verfehlungen begangen worden sein sollen.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet kurz zusammengefasst das Folgende (act. 1): Die Vorinstanz sei zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Dieses Verhalten verletze sein rechtliches Gehör und stelle eine Rechtsverweigerung dar. Das gegen seine Person geführte Strafverfahren (Geschäfts-Nrn. GG230023-K, SB230594-O) sei noch nicht rechtskräftig erledigt.

Das Rechtsmittel ans Bundesgericht habe er bis heute nicht wahrnehmen können. Das Protokoll der Berufungsverhandlung werde ihm vorenthalten.

Dispositiv-Ziffer 1 des Strafurteils sei lächerlich und rechtswidrig. Ein weiterer Grund für die Gehörsverletzung liege allenfalls im laufenden Strafverfahren gegen zwei Staatsanwältinnen. Aufgrund einer falschen Anzeige vom

27. März 2023 habe er ohne Haftbefehl 26 Stunden in Untersuchungshaft verbracht. Er habe seit Januar 2020 bzw. Februar 2023 von den massgeblichen Vorwürfen Kenntnis gehabt. Jedoch verweigere ihm die Vorinstanz seit fünf Jahren das rechtliche Gehör. Die Kantonspolizei Zürich und die Stadtpolizei Winterthur würden zur verfassungswidrigen Situation beitragen. Untersuchungen würden nicht anhand genommen und Beweise würden verschwinden.

Auch beim Stadtpräsidium der Stadt B._____ habe er gestützt auf eine Anfrage keine Unterlagen erhalten. Dies erstaune nicht, nachdem die Betreibungsämter dem Departement Präsidiales unterstellt seien. Zudem habe die Stadt B._____ in der Betreibung Nr. ... selbst Gläubigerstellung inne gehabt.

4.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 84 GOG ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen, wobei sie nebst konkreten Anträgen eine hinreichende Begründung zu enthalten hat. Im Rahmen der Begründung hat sich die beschwerdeführende Partei mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet bzw. aus welchen Gründen dieser falsch sei (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast

ein weniger strenger Massstab gestellt als bei anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten. Vorausgesetzt wird aber immerhin, dass zur Begründung wenigstens rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Enthält die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten. Ist die Begründung in der Sache nicht überzeugend, ist die Beschwerde abzuweisen (vgl.

zum Ganzen DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46; Urteil der II. Zivilkammer OGer ZH vom 21. Februar 2012, Geschäfts-Nr. PS110192-O, E. 5.1; Entscheid der II. Zivilkammer OGer ZH vom 9. August 2011, Geschäfts-Nr. NQ110031-O, E. 2.2.1; Beschluss der II. Zivilkammer OGer ZH vom 22. August 2011, Geschäfts- Nr. PF110034-O, E. 3.2).

4.2. Die Vorinstanz befasste sich im angefochtenen Beschluss mit den verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers und trat schliesslich auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit bzw. infolge fehlender Begründung nicht ein. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, in seiner Beschwerdeschrift an die Verwaltungskommission darzulegen, weshalb der Nichteintretensentscheid unzutreffend sein soll. Er macht einzig geltend, der Beschluss auf Nichteintreten stelle ein rechtsverweigerndes Verhalten des Gerichts dar (act. 1 S. 1). Er unterlässt es jedoch, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz ausreichend auseinanderzusetzen. Er vermag namentlich nicht darzutun, weshalb die Argumentation des Gerichts unzutreffend sei, sein Antrag betreffend Herausgabe eines Schuldbriefs sei verspätet gestellt worden, da sich dieser auf das Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG230023-K bzw. das Rechtsmittelverfahren Geschäfts-Nr. SB230594-O bezogen und er von den darin enthaltenen Vorwürfen spätestens nach dem Freispruch Kenntnis erlangt habe. Diesbezügliche Ausführungen können der Beschwerdeschrift vom

22. Mai 2025 nicht entnommen werden. Vielmehr führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass er von den massgeblichen Vorwürfen seit Januar 2020 und Februar 2023 Kenntnis gehabt habe (act. 1 S. 2). Gleiches gilt in Bezug auf den Standpunkt der Vorinstanz, der Antrag betreffend Stellungnahme beziehe sich auf eine Pfändung aus dem Jahre 2021 und sei daher ebenfalls verspätet

eingereicht worden (act. 2 E. II.2). Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in der Beschwerdeschrift nichts entgegen. Schliesslich setzt er sich auch mit der Argumentation der Vorinstanz, die Anträge auf Herausgabe von Unterlagen (namentlich eines Pfändungsprotokolls vom 22. Januar 2020 sowie eines Öffnungsprotokolls in Sachen Tresor) seien nicht hinreichend begründet worden (act. 2 E. II.2), nicht ansatzweise auseinander. Damit ist er auch insoweit seiner oben wiedergegebenen Begründungspflicht nicht nachgekommen.

4.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vermögen an der Unbegründetheit der Beschwerde nichts zu ändern. Nicht zutreffend sind seine Ausführungen zum Strafverfahren (act. 1 S. 1 f.). Es bestehen keine Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit des Strafurteils der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2024 (Geschäfts- Nr. SB230594-O, in anonymisierter Form abrufbar unter www.gerichte-zh.ch Rubrik "Entscheide"). Wäre der Beschwerdeführer mit diesem Entscheid nicht einverstanden gewesen, hätte er ihn beim Bundesgericht anfechten können.

Das hat er gemäss eigenen Angaben nicht getan (act. 1 S. 2). Allfälliges pflichtwidriges Verhalten von Polizeibehörden (act. 1 S. 2) ist sodann nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darauf ist daher nicht näher einzugehen. Auch die offenbar mit dem Stadtpräsidenten der Stadt B._____ geführte Korrespondenz (act. 1 S. 2) ist für den vorliegend zu prüfenden Sachverhalt nicht von Bedeutung.

4.4. Soweit der Beschwerdeführer in Antrag 3 darum ersucht, die Vorinstanz bzw.

den Beschwerdegegner zu verpflichten, zu von ihm näher dargelegten Fragen Stellung zu nehmen (act. 1 S. 3), so ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, inwiefern diese einen Zusammenhang zum angefochtenen Entscheid aufweisen. Eine mit Blick auf den angefochtenen Entscheid bestehende Relevanz der Fragen ist nicht erkennbar. Eine entsprechende Begründung fehlt wiederum. Der Beschwerdeführer erhebt sodann gegen zahlreiche Mitglieder des Bezirksgerichts Winterthur eine Aufsichtsbeschwerde, namentlich gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. A. Oehler, Vizepräsidentin lic. iur. C. Schibli

Arn, Bezirksrichterin lic. iur. K. Findeisen, Bezirksrichterin lic. iur. A. Schneeberger sowie Ersatzrichter MLaw T. Gähwiler (act. 1 S. 3 f.). Auch hierzu hat er keine Begründung eingereicht. Darauf ist daher mangels Begründung nicht einzutreten.

5. Damit ist abschliessend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 22. Mai 2025 seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

IV.

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten.

2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014, E. 1.1).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Beschwerdeführer,

- den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1 sowie

- das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BA250001- K (act. 4/1-5).

Zürich, 12. Juni 2025

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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