Supervisory Complaint Against District Court Dismissed for Untimely Filing and Lack of Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed an administrative supervisory complaint against a District Court alleging the loss of a submission from 2019, resulting in a denial of the right to be heard and potentially financial harm related to a forced eviction. The court dismissed the complaint, ruling that it lacked jurisdiction to address the substantive claims regarding lost documents or judicial conduct, and more importantly, the complaint was inadmissible because the issues raised were known to the complainant for over ten days prior to filing, violating the statutory ten-day deadline for lodging such supervisory appeals against alleged official misconduct. Consequently, the court declined to enter into the merits of the case and ordered no costs or party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 ZPO, § 83 Abs. 1 Satz 1 GOG, § 83 Abs. 3 GOG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Supervisory Complaint Against District Court Dismissed for Untimely Filing and Lack of Jurisdiction: The court dismissed the complaint, ruling that it lacked jurisdiction to address the substantive claims regarding lost documents or judicial conduct, and more importantly, the complaint was inadmissible because the issues raised were known to the complainant for over ten days prior to filing, violating the statutory ten-day deadline for lodging such supervisory appeals against alleged official misconduct. Consequently, the court declined to enter into the merits of the case and ordered no costs or party compensation.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning to explain that the appeal was rejected because the alleged misconduct was known for more than 10 days.
Cited in conjunction with Art. 108 ZPO in the reasoning regarding the non-imposition of costs for administrative supervisory appeals.
Cited in conjunction with § 83 Abs. 3 GOG in the reasoning regarding the non-imposition of costs for administrative supervisory appeals.
This provision is not explicitly cited in the dispositive section (orders 1 to 4), therefore it must be excluded based on the rules.
This provision is not cited in the dispositive section (orders 1 to 4), therefore it must be excluded based on the rules.
This provision is not cited in the dispositive section (orders 1 to 4), therefore it must be excluded based on the rules.
Cited in the reasoning section regarding the non-imposition of costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB220016-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur.
F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 8. März 2023
in Sachen
A._____, Anzeigeerstatterin
gegen
Bezirksgericht B._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht B._____
Erwägungen:
1. Verfahrensgang
1.1. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 reichte A._____ (fortan: Anzeigeerstatterin) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ein als "Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht B._____ wegen verschwundener Eingabe vom 29.05.2019 eventualiter Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. Mietangelegenheit/Vorsorgliche Massnahmen" bezeichnetes Schreiben (act. 1) inkl. Beilagen (act. 3/1-15) ein. Sie stellte folgende Anträge (act. 1
S. 1):
"• Es sei das Bezirksgericht B._____ anzuweisen, abzuklären, wo die verschwundene Eingabe vom 29.05.2019 verblieben ist
• Es sei zu prüfen, warum mir mit dem Entziehen meiner Eingabe vom 29.05.2019 das rechtliche Gehör verweigert wurde und welche Gerichtsperson verantwortlich ist und wer daraus einen (finanziellen) Nutzen gezogen haben könnte (C._____?)
• Es sei zu editieren, laut internen Recherchen vom Bezirksgericht B._____, was der Inhalt des Gespräches zwischen Bezirksrichter (FE140201-…) C._____ und dem damaligen Gerichtsschreiber D._____ war
• Es sei zu prüfen, ob durch die Handlungen (Unterlassen) des Bezirksgerichtes B._____ Staatshaftungsansprüche geltend gemacht werden müssen, da durch das Einwirken des Bezirksgericht B._____ ein zum Nachteil finanzieller Schaden meiner Familie entstanden sein könnte (unnötige Zwangsausweisung mittels gerichtlicher und polizeilicher Zwangsvollstreckung am 23.06.2020 aus unserem Familienhaus E._____-Gasse … in B._____ zusammen mit meinem minderjährigen Sohn durch den Kindsvater bzw. der Anwältin F._____ veranlasst mit weiteren Kosten verbunden, welche kürzlich in einem Rechtsöffnungsverfahren EB220304-… abgezogen bzw. geltend gemacht werden konnten durch RAin F._____)
• Es sei mir wegen ungünstiger finanzieller Verhältnissen keine Prozesskosten aufzuerlegen"
1.2. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG).
2. Prozessuales
2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungs-
kommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
2.2. Verletzen Mitglieder von Gerichtsund Schlichtungsbehörden sowie von angegliederten Kommissionen Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (§ 82 Abs. 1 GOG). Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 GOG).
Wie grösstenteils schon aus den Anträgen ersichtlich wird (vgl. oben E. 1.1.), rügt die Anzeigeerstatterin Sachverhalte, von denen sie seit mehr als 10 Tagen Kenntnis hat (hat sie diesbezüglich doch bereits zwischen dem 7. August 2022 und dem 7. November 2022 mit dem Beschwerdegegner korrespondiert; act. 1
S. 2). Dies gilt auch für den dritten Antrag: Aus den Ausführungen der Anzeigeerstatterin geht hervor, dass das behauptete Gespräch zwischen Bezirksrichter lic. iur. C._____ und dem damaligen Leitenden Gerichtsschreiber, lic. iur. D._____, im Jahr 2019 stattgefunden haben soll ("Vielmehr erscheint es mir naheliegend, dass ich hingehalten wurde, damit wohl Bezirksrichter C._____ […] sodann ungehindert die Scheidung am 15. Oktober 2019 (FE140201-…) aussprechen konnte, indem er den damaligen Gerichtsschreiber wohl Anweisungen gab nicht darauf zu reagieren, um ungehindert das Scheidungsurteil verfassen zu können […].", act. 1 S. 2 Mitte).
Die Rügen der Anzeigeerstatterin sind damit verspätet, und auf die Aufsichtsbeschwerde ist nicht einzutreten.
3. Kostenund Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel
3.1. Mit der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde wird nicht die Aufhebung oder Abänderung einer unrechtoder unzweckmässigen Anordnung oder eines entsprechenden Entscheides beantragt, sondern es werden Verhaltensweisen des Beschwerdegegners gerügt. Die Beschwerde ist somit administrativer Natur. In Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig er-
hoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO- Bornatico, Art. 132 N 39). Entschädigungen sind keine zu entrichten.
3.2. Der Anzeigeerstatterin steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 7; vgl. auch VK OG ZH vom 20. Februar 2017, VB160024-O). Weil die Anzeigeerstatterin aus ihrer Stellung im Verfahren der administrativen Aufsichtsbeschwerde keine Verfahrensrechte ableiten kann (das Verfahren der administrativen Aufsichtsbeschwerde betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten), ist ihr vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss keine Mitteilung zu machen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner, gegen Empfangsschein.
Zürich, 8. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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