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VB220013 • OG ZH VB220013 KI-generiert

Supervisory Complaint Dismissed for Untimely Filing and Lack of Standing

Geschäftsnummer VB220013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory complaint, filed by an attorney regarding the judicial conduct of an acting judge in a pending divorce case, was dismissed by the administrative commission because it was filed outside the ten-day statutory deadline after the complainant became aware of the challenged procedural rulings, specifically the decision rejecting the motion for reconsideration, and furthermore, the complainant lacked the requisite standing as a representative attorney whose own legal interests were not directly affected by the rulings concerning case management rather than directed against her person.

Legislator-Regeste

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Art. 142 ZPO, Art. 108 ZPO, Art. 116 ZPO, § 83 Abs. 3 GOG, § 83 Abs. 1 GOG; Supervisory Complaint Dismissed for Untimely Filing and Lack of Standing: Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Anzeigeerstatterin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde verspätete Einreichung Verwaltungskosten Beschwerdelegitimation administrative Entlassung prozessleitende Verfügungen Aufsichtsbeschwerde gegen Ersatzrichterin

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 ZPO

Mentioned in the context of costs for administrative supervisory appeals, implying its relevance to the cost decision in order no. 2.

Art. 116 ZPO

Cited in relation to cost allocation for the losing party, which informed the cost decision in order no. 2.

§ 83 Abs. 3 GOG

Cited as the basis for the decision not to impose costs on the appellant in administrative supervisory appeal proceedings, which justifies order no. 2.

§ 83 Abs. 1 GOG

Cited as the rule defining the ten-day deadline for filing the appeal, which was the reason for non-admittance (order no. 1).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB220013-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic.

iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. A. Wenker, Oberrichter lic. iur. D.

Oehninger und Oberrichter lic. sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.

A. Leu

Beschluss vom 28. November 2022

in Sachen

A._____, Dr. iur., Anzeigeerstatterin

gegen

B._____, MLaw, Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Ersatzrichterin MLaw B._____

Erwägungen:

I.

1. Am Bezirksgericht Uster ist seit Juli 2017 das Scheidungsverfahren Geschäfts-Nr. FE170146-I in Sachen C._____ gegen D._____ hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens vertritt Rechtsanwältin Dr. A._____ (fortan: Anzeigeerstatterin) den Beklagten D._____. Die Verfahrensleitung hat aktuell Ersatzrichterin MLaw B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) als Einzelrichterin inne. Nachdem das Verfahren über eine längere Zeit hinweg sistiert war, liess D._____ über seine Rechtsvertreterin beim Bezirksgericht Uster am 19. Juli 2022 eine von beiden Parteien unterzeichnete Scheidungsvereinbarung vom 11./19. Juli 2022 ins Recht reichen (act. 4/230-231). Mit Verfügung vom 10. August 2022 entschied die Beschwerdegegnerin daraufhin u.a., die Parteien mit separater Anzeige zu einer Instruktionsverhandlung vorzuladen, und forderte sie auf, dem Gericht verschiedene Unterlagen einzureichen (act. 2/1 Dispositiv-Ziffern 1-3 = act. 4/234). Gegen diesen Entscheid stellte die Anzeigeerstatterin beim Bezirksgericht Uster mit Eingabe vom 12. September 2022 namens und im Auftrag von D._____ ein Wiedererwägungsgesuch und ersuchte im Konkreten um Wiedererwägung der Dispositiv-Ziffern 1-3 der Verfügung sowie um Genehmigung der Scheidungskonvention und um Fällung des Scheidungsurteils (act. 2/3 S. 2 = act. 4/240). Am 27. September 2022 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, in welcher sie das Wiedererwägungsgesuch abwies (act. 2/2 = act. 4/241). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 wandte sie sich sodann direkt an die Parteien des Scheidungsverfahrens und erläuterte ihnen nochmals die Gründe für ihren Standpunkt. Gleichzeitig erstreckte sie die Frist zur Einreichung der massgeblichen Unterlagen gemäss Verfügung vom 10. August 2022 vorletztmals bis zum 19. Oktober 2022 und wies ausdrücklich auf die Anfechtbarkeit der Verfügung vom 27. September 2022 hin (act. 2/4/1-2 = act. 4/246-247). Die direkte Kontaktaufnahme mit den Parteien des Scheidungsverfahrens erfolgte deshalb, weil sich die Anzeigeerstatterin der Beschwerdegegnerin gegenüber anlässlich eines Telefonats offen-

bar dahingehend geäussert hatte, weder Unterlagen einzureichen, noch an der Verhandlung zu erscheinen (act. 4/245). Am 19. Oktober 2022 monierte die Anzeigeerstatterin gegenüber der Beschwerdegegnerin schriftlich verschiedene Verfahrensfehler (act. 2/6 = act. 4/253). Mit Eingabe vom

3. November 2022 reichte sie beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich schliesslich eine Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin ein und rügte deren aktuelles Vorgehen im Zusammenhang mit dem pendenten Verfahren Geschäfts-Nr. FE170146-I bzw. deren Prozessführung (act. 1 S. 1). Die Verwaltungskommission qualifizierte die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) und eröffnete daher das vorliegende Verfahren. Zudem zog sie die vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. FE170146-I (act. 4/1-254)

bei.

2. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Anzeigeerstatterin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.

II.

1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).

2.2. Die Anzeigeerstatterin rügt vorliegend die "offensichtlich unangemessene Prozessführung" der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 1) bzw. deren "sachlich unbegründetes Vorgehen" im Rahmen des Verfahrens Geschäfts- Nr. FE170146-I (act. 1 S. 2). Die Beschwerde richtet sie gegen die Beschwerdegegnerin als Person, auch wenn die Anzeigeerstatterin auf das Stellen von Anträgen zur Anordnung von administrativen Massnahmen verzichtet. Eine Aufhebung der massgeblichen Verfügungen beantragt sie hingegen nicht ausdrücklich. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde ist daher administrativer Natur.

3.1. Die Aufsichtsbeschwerde ist unabhängig davon, ob es sich um eine sachliche oder administrative Beschwerde handelt, innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Entscheides oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG). Die Fristberechnung erfolgt nach Art. 142 ZPO. Bei der zehntägigen Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so begibt sich die anzeigeerstattende Person ihres Beschwerderechts. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (GOG Kommentar- Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 8).

3.2. Die Anzeigeerstatterin beanstandet in ihrer Beschwerdeschrift, die Prozessführung der Beschwerdegegnerin sei unangemessen (act. 1 S. 1). Nament-

lich moniert sie deren Standpunkt betreffend die Vornahme einer Inhaltskontrolle im Sinne einer Prüfung der Scheidungsvereinbarung auf eine fehlende offensichtliche Unangemessenheit hin sowie deren Ausführungen zu allfälligen Lücken der Konvention, zur Edition von Unterlagen und zur Klärung von offenen Punkten. Hierbei handelt es sich um jene prozessleitenden Handlungen, welche die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. August 2022, Geschäfts-Nr. FE170146-I, anordnete und mit der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in der Verfügung vom 27. September 2022 bestätigte. Die Verfügung vom 27. September 2022 konnte der Anzeigeerstatterin am 29. September 2022 zugestellt werden (act. 2/2 Eingangsstempel sowie act. 4/242). Zu diesem Zeitpunkt erhielt sie von den beanstandeten Standpunkten der Beschwerdegegnerin Kenntnis. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen lief demnach bereits am 10. Oktober 2022 ab. Die Anzeigeerstatterin reichte ihre Beschwerdeschrift dem Obergericht auf postalischem Wege am 3. November 2022 (Datum Poststempel) und damit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG ein. Auf ihre Beschwerde ist somit aufgrund ihrer verspäteten Einreichung nicht einzutreten. Selbst wenn sich die Beschwerde gegen das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2022 richten würde, in welchem sich diese letztmals an die Anzeigeerstatterin wandte und sie auf die den Parteien erteilte Fristerstreckung hinwies (act. 2/5 = act. 4/249), wäre die vorliegende Beschwerde immer noch verspätet eingereicht worden, zumal das Schreiben bei der Anzeigeerstatterin gemäss Eingangsstempel am 14. Oktober 2022 einging (siehe auch act. 4/249 S. 2).

4. Im Weiteren fehlt es an der Eintretensvoraussetzung der Legitimation. Zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde sind in erster Linie die an einem Verfahren beteiligten Parteien sowie deren gesetzliche Vertreter legitimiert.

Vorausgesetzt wird das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Beschwerdeführung. Ebenfalls beschwerdelegitimiert sind Dritte, welche am Prozess nicht als Partei teilnahmen, aber durch die Amtshandlung in ihren Rechten verletzt wurden (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 5 f. sowie § 82 N 43 mit Verweis auf ZR 35 [1936] Nr. 31). Ohne Parteistellung im

dem aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Hauptverfahren haben Anzeigeerstatterinnen und Anzeigeerstatter demnach ein rechtlich geschütztes Interesse nachzuweisen. Der Anwalt oder die Anwältin ist als Parteivertreter bzw. Parteivertreterin in aller Regel nicht in den eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und insofern nicht legitimiert (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 5; Beschluss VK OGer ZH vom

24. August 2021, Geschäfts-Nr. VB210010-O, E. II.2). Letzteres gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreterin nicht Handlungen des Gerichts beanstandet, welche sich gegen die eigene Person richten, sondern die Prozessführung des Richters bzw. der Richterin.

Dies ist vorliegend der Fall. Die Anzeigeerstatterin beanstandet nicht Handlungen der Beschwerdegegnerin, welche auf die Person der Anzeigeerstatterin zielten, sondern die prozessualen Anordnungen der Einzelrichterin gemäss der Verfügung vom 10. August 2022, bestätigt in der Verfügung vom

27. September 2022. Damit fehlt es der Anzeigeerstatterin an der Beschwerdelegitimation, weshalb auch aus diesem Grund auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten ist.

III.

1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Ebenso wenig kommt eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin in Frage (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 25). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz.

1.2. Ausgangsgemäss sind sodann keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.

2. Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegen-

heit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person. Ihr steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). Auch der Beschwerdegegnerin steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 2; Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 28. September 2021, Nr. VB210012-O, E. IV.2).

3. Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.)

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1.

Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. FE170146-I (act. 4/1-254) werden dem Bezirksgericht Uster retourniert.

Zürich, 28. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: