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VB210018 • OG ZH VB210018 KI-generiert

Non-Admittance of Supervisory Appeal Due to Mootness of Underlying Cost Dispute

Geschäftsnummer VB210018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory appeal challenged a lower court's order requiring the appellant to pay a deposit for court costs related to a supervisory review concerning a rent litigation settlement proceeding that the appellant had already withdrawn. The appellate court determined that because the underlying procedural issue (the request for costs in the now-settled original matter) had become moot due to the withdrawal and subsequent dismissal of both the lower court's procedural review and the initial mediation, the appellant lacked the requisite legal interest to pursue the appeal, leading to a decision of non-admittance. Furthermore, the court noted that the original cost deposit requirement for the lower court's mixed (substantive and administrative) supervisory decision would have been justifiable under practice, and concluded by imposing a court fee for the current appeal, which itself contained both substantive and administrative requests.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 83 Abs. 3 GOG, § 20 GebV OG, Art. 319 ff. ZPO, § 84 GOG; Non-Admittance of Supervisory Appeal Due to Mootness of Underlying Cost Dispute: The appellate court determined that because the underlying procedural issue (the request for costs in the now-settled original matter) had become moot due to the withdrawal and subsequent dismissal of both the lower court's procedural review and the initial mediation, the appellant lacked the requisite legal interest to pursue the appeal, leading to a decision of non-admittance. Furthermore, the court noted that the original cost deposit requirement for the lower court's mixed (substantive and administrative) supervisory decision would have been justifiable under practice, and concluded by imposing a court fee for the current appeal, which itself contained both substantive and administrative requests.

Schlagwörter

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Verwaltungsgebühr nicht-administrative Streitigkeit Zahlungsbefehl materielle Voraussetzungen administrative Entlassung Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in conjunction with § 83 Abs. 3 GOG for imposing the costs of the substantive part of the appeal.

§ 83 Abs. 3 GOG

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO for imposing the costs of the substantive part of the appeal.

§ 20 GebV OG

Cited for imposing the costs of the substantive part of the appeal.

Art. 319 ff. ZPO

Mentioned in the reasoning as the basis (along with § 84 GOG) for the requirement of an appealable decision (Beschwerde).

§ 84 GOG

Mentioned as the legal basis (along with Art. 319 ff. ZPO) for the requirement of a right to appeal.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision regarding costs is generally cited in the reasoning, but the actual cost order relies on cantonal law (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 GebV OG), not explicitly in the dispositive orders as the basis for cost imposition.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB210018-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch.

Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 4. Mai 2022

in Sachen

A._____, Anzeigeerstatter und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Winterthur, Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Dezember 2021 (BA210003-K) etc.

Nach rechtzeitigem Eingang der Aufsichtsbeschwerde des Anzeigeerstatters und Beschwerdeführers (fortan der besseren Lesbarkeit halber nur Beschwerdeführer) vom 21. Dezember 2021 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) vom 13. Dezember 2021 (Geschäfts-Nr. BA210003-K) betreffend Fristansetzung zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten (act. 1

S. 1 f.; act. 2=15/3; act. 15/4) mit den Anträgen:

"1. Die Verfügung vom 13. Dezember 2021 ist aufzuheben, von einem Gebührenvorschuss abzusehen und dem administrativen Aufsichtsverfahren Fortgang zu gewähren.

2. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Winterthur erneut in mutmasslich schikanöser Art und Weise, wider besserem Wissen, gegen den Beschwerdeführer versucht hat vorzugehen.

3. Hilfsweise ist direkt die Klagebewilligung im anhängigen Schlichtungsverfahren auszustellen, ein administratives Aufsichtsverfahren gegen die an der Entscheidung Beteiligten des Bezirksgerichts Winterthur zu eröffnen und eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen."

nachdem

der Beschwerdeführer das Schlichtungsgesuch vom 19. August 2021 an die Beschwerdegegnerin 3 (act. 15/2/1; Geschäfts-Nr. MO210184-K) mit Eingabe vom

13. Dezember 2021 (act. 15/2/23) zurückgezogen hat und die Beschwerdegegnerin 3 das Schlichtungsverfahren mit Beschluss vom 10. Januar 2022 als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben hat (act. 15/2/26; vgl. act. 7 S. 2), auch die Vorinstanz das Verfahren BA210003-K erledigt hat, indem sie mit Beschluss vom 17. Januar 2022 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (act. 15/6), welcher Beschluss dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO per 24. Januar 2022 als zugestellt galt (act. 15/7 letzte Seite) und ihm im Übrigen auf Verlangen am 31. Januar 2022 nochmals per A-Post zugestellt wurde (act. 15/9), weshalb auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2022 betreffend "Hilfsweise ergänzende (administrativ) Dienstaufsichtsbeschwerde" (act. 10) nicht weiter einzugehen ist,

wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Aufsichtsbeschwerde vom 30. November 2021 an die Vorinstanz als Adresse "… [Adresse]", angeführt und der Vorinstanz seine neue Adresse nicht rechtzeitig mitgeteilt hatte (act. 15/1; act. 15/8), in der Erwägung, dass

Voraussetzung für das Eintreten auf ein Rechtsmittel die Beschwer bildet, mithin das Rechtsschutzinteresse im konkreten Einzelfall (§ 84 GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO; BSK ZPO-Spühler, Vor Art. 308-334 N 12), der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom

13. Dezember 2021 – nachdem diese infolge Erledigung des Verfahrens BA210003-K dahingefallen ist – nicht mehr beschwert ist, ihm nunmehr auch kein Interesse mehr zuzugestehen ist, feststellen zu lassen, dass die Vorinstanz "schikanös" und "wider besseres Wissen" gehandelt hat, und schliesslich auch das Rechtsschutzinteresse betreffend sein Antrag 3 weggefallen ist, weshalb auf die Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2021 nicht einzutreten ist,

wobei immerhin festzuhalten ist, dass bei "gemischten" Aufsichtsbeschwerden, d.h. solchen, die Anträge sachlicher und administrativer Natur enthalten, nach der Praxis der Verwaltungskommission für den sachlichen Teil Kosten zu erheben sind und deshalb – anders als bei reinen administrativen Aufsichtsbeschwerden (vgl. VK OG ZH vom 4. März 2021, VB210001-O, E. II./3.1. ff.) – auch Kostenvorschüsse erhoben werden können, womit die Verfügung der Vorinstanz vom

13. Dezember 2021 (act. 15/3), weil der Beschwerdeführer dort Anträge sachlicher und administrativer Natur gestellt hatte (vgl. act. 15/1), nicht zu beanstanden gewesen wäre,

in der weiteren Erwägung, dass

nunmehr auch die zweitinstanzliche Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers eine solche gemischter Natur ist, indem er wiederum Anträge sowohl sachlicher

als auch administrativer Natur gestellt hat (vgl. act. 1 S. 1: Ziff. 1 ist ein Antrag sachlicher Natur, Ziff. 2 und 3 sind Anträge administrativer Natur), die Kosten für den administrativen Teil des Beschwerdeverfahrens praxisgemäss ausser Ansatz zu fallen haben, während die Kosten für den sachlichen Teil des Verfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 GebV OG), nachdem kein Grund besteht, diesbezüglich wie die Vorinstanz (act. 7 S. 2 Erw. II Abs. 1) eine Ausnahme zu machen,

keine Entschädigungen zu entrichten sind, die Verwaltungskommission als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde entscheidet und ein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel dagegen nicht besteht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015),

wird beschlossen:

1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Anzeigeerstatter und Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Parteien und das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde.

Zürich, 4. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta

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