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VB190006 • OG ZH VB190006 KI-generiert

Cost Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer VB190006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal seeking to overturn a lower court's decision regarding the allocation of procedural costs, specifically requesting that costs from a prior proceeding be imposed upon a third party, and that costs for the current supervisory review also be borne by that third party or the state treasury. The reviewing administrative commission of the higher court determined it had jurisdiction over the matter, which constituted a cost appeal within a supervisory review framework because the appellant only contested the cost ruling and not the rejection of the main supervisory complaint. The court dismissed the appeal because, although the filing contained the required requests, it lacked any substantive reasoning explaining why the cost reallocation was sought, and the promised supplementary justification was never submitted within the legal deadline, requiring a decision of non-admission.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 145 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 83 Abs. 3 GOG, § 20 GebV OG; Cost Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The reviewing administrative commission of the higher court determined it had jurisdiction over the matter, which constituted a cost appeal within a supervisory review framework because the appellant only contested the cost ruling and not the rejection of the main supervisory complaint. The court dismissed the appeal because, although the filing contained the required requests, it lacked any substantive reasoning explaining why the cost reallocation was sought, and the promised supplementary justification was never submitted within the legal deadline, requiring a decision of non-admission.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Verwaltungsbeschwerde sachliche Unzuständigkeit materielle Begründetheit nicht geleisteter Kostenvorschuss Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in conjunction with § 83 Abs. 3 GOG as the legal basis for ordering the procedural costs against the appellant.

§ 83 Abs. 3 GOG

Cited as the basis for ordering the procedural costs against the appellant.

§ 20 GebV OG

Cited in relation to the fixing and charging of the court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB190006-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.

E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 11. Juni 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Stadtammannund Betreibungsamt B._____, Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 1. April 2019 (BA190002-L)

Erwägungen:

I.

1. Mit Eingabe vom 24. April 2019 erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer)

beim Bezirksgericht Zürich sinngemäss eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Kostenentscheid im Beschluss vom 1. April 2019 (Nr. BA190002-L) und ersuchte um Auflage der Verfahrenskosten zulasten eines Herrn C._____.

Zudem beantragte er die Kostenauflage im vorliegenden Verfahren zulasten von Herrn C._____ bzw. eventualiter die Übernahme der Kosten durch die Staatskasse (act. 1).

2. Am 25. April 2019 überwies das Bezirksgericht Zürich die Eingabe des Beschwerdeführers zusammen mit den Verfahrensakten Nr. BA190002-L zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1). Diese eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren. Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. April 2019 angekündigt hatte, die Beschwerde über einen Rechtsvertreter begründen zu lassen, wartete die Verwaltungskommission mit der Anordnung von Verfahrensschritten einstweilen zu. Bis zum heutigen Tage ging keine (weitere)

Begründung ein.

3. Nach § 84 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) i.V.m.

Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

II.

1.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die

dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 80 N 1 und § 84 N 1).

Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 1. April 2019, Nr. BA190002-L. Hingegen beanstandet er den Entscheid betreffend Abweisung der bzw. Nichteintreten auf die Aufsichtsbeschwerde gemäss Dispositiv Ziffer 1 nicht und zieht insofern den vorinstanzlichen Beschluss nicht weiter. Es handelt sich damit um eine Kostenbeschwerde im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens.

1.2 Die Beschwerde erfolgte fristgerecht (Art. 145 ZPO). Die angekündigte Ergänzung ging innert Frist nicht ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung eine Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG, § 84 GOG; GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 13).

2.2. Gemäss § 83 Abs. 1 GOG ist die Aufsichtsbeschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass die Beschwerde konkrete Anträge zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Dabei genügt bei Laien als Antrag eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH Nr. PF110034-O vom 22. August 2011, E. 3.2; DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16; GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 13). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit dem angefochtenen Ent-

scheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen dieser falsch sei (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird sowohl an die Formulierung der Anträge als auch an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab gestellt als bei anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten (OGer ZH Nr. PS110192-O vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag bzw. keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: DIKE Kommentar ZPO- Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

2.3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. April 2019 (act. 2) enthält zwar die eingangs erwähnten Anträge, jedoch keine Begründung. Weshalb der Beschwerdeführer die Umverteilung der Kosten beantragt, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht. Trotz des Hinweises in der Eingabe, die Begründung werde zeitnah nachgeliefert, ging innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen keine weitere Stellungnahme ein. Damit ist die Beschwerde unbegründet, weshalb darauf gestützt auf die obigen Erwägungen nicht einzutreten ist.

III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 GebV OG).

Entschädigungen sind keine zu entrichten.

2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales bzw. eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (GOG Kommentar- Hauser/Schweri/Lieber, § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Beschwerdeführer,

- den Beschwerdegegner,

- das Bezirksgericht Zürich, unter Rücksendung der Akten BA190002-L.

Zürich, 11. Juni 2019

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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