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VB190004 • OG ZH VB190004 KI-generiert

Supervisory Appeal Dismissed for Untimeliness in Child Custody Matter

Geschäftsnummer VB190004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The supervisory appeal filed against a district judge concerning the alleged violation of official duties, specifically disregarding the best interest of the child during divorce proceedings, was dismissed as inadmissible because it was filed late, nearly three-quarters of a year after the event in question. The court reasoned that the appellant could and should have filed the appeal within the required ten-day period following the incident, even without the final protocol, which was available shortly thereafter, and therefore the appeal could not be considered on its merits due to tardiness, resulting in the appellant being ordered to pay the court fee.

Legislator-Regeste

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Art. 296 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 291 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 83 Abs. 3 GOG, § 83 Abs. 1 GOG; Supervisory Appeal Dismissed for Untimeliness in Child Custody Matter: The court reasoned that the appellant could and should have filed the appeal within the required ten-day period following the incident, even without the final protocol, which was available shortly thereafter, and therefore the appeal could not be considered on its merits due to tardiness, resulting in the appellant being ordered to pay the court fee.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Zahlungsbefehl Aufsichtsbeschwerde verspätete Kündigung Kindeswohl Sistierung des Besuchsrechts Aufsichtsbeschwerde (FE180073-...)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in conjunction with § 83 Abs. 3 GOG for imposing procedural costs on the appellant.

§ 83 Abs. 3 GOG

Cited as the legal basis for imposing the procedural costs on the appellant.

§ 83 Abs. 1 GOG

Implicitly used as the basis for refusing to enter the appeal due to tardiness, as the court found the appeal inadmissible based on the time limit in this provision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB190004-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.

E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 15. April 2019

in Sachen

A._____, lic. iur., Anzeigeerstatter und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, lic. iur., Bezirksrichter

2. C._____, Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____ und das Urteil des Bezirksgerichts D._____, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 19. Juni 2018 (FE180073-…)

Erwägungen:

1. Verfahrensgang

Mit Eingabe vom 19. März 2019, eingegangen am 20. März 2019, erhob der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner 1 wegen "Verletzung von Amtspflichten: Missachtung des Kindeswohls (FE180073)" mit dem Antrag, dass zu prüfen sei, ob der Beschwerdegegner 1 "seine Amtspflichten zum Schutze des Kindeswohles gemäss Art. 296 ZPO sorgfältig und rechtmässig" erfülle (act. 1 S. 2).

2. Prozessuales

2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

2.2. Die Prozessakten des Scheidungsverfahrens Nr. FE180073-... wurden beigezogen (act. 4; 5/1-29). Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG).

2.3. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG).

2.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beschwerdegegner 1 die monierten Pflichtverletzungen durch Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften gemäss Art. 56 ZPO, Art. 150 ff. ZPO, Art. 291 Abs. 2 ZPO und Art. 296 ZPO im Scheidungsverfahren zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Einigungsverhandlung vom 19. Juni 2018 begangen habe. Weil aber diese Einigungsverhandlung nicht protokolliert worden sei, habe er, der Beschwerdeführer, die Pflichtverletzungen innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist nicht nachweisen können. Er habe erst heute die Möglichkeit, die Folgen der Pflichtverletzungen nachzuweisen (act. 1 S. 2 Ziff. 4).

2.3.2. Diese Ausführungen überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer hätte die vorliegende Aufsichtsbeschwerde ohne Weiteres rechtzeitig erheben und das Protokoll später nachreichen können. Das Protokoll lag sodann spätestens am

25. Juni 2018 vor (act. 5 Prot. S. 10). Auf die ein Dreivierteljahr nach dem geltend gemachten Vorfall erhobene Aufsichtsbeschwerde ist somit zufolge Verspätung nicht einzutreten.

3. Kostenfolgen; Rechtsmittel

3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.

3.2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von act. 1, 2 und 3/1-8 zur Kenntnisnahme, und an das Bezirksgericht D._____ in das Verfahren FE180073-..., je gegen Empfangsschein.

5. Rechtsmittel:

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer-

den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 15. April 2019

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta

versandt am: