Supervisory Appeal Dismissed for Lack of Standing and Improper Representation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory appeal challenged a lower court's decision regarding a conciliation board matter, claiming the conciliation judge improperly refused to discuss a settlement proposal and failed to address a previously submitted authorization to sue. The court declined to consider the appeal because the appellant, identified only by an unregistered entity name, failed to demonstrate legal capacity or proper authorization for representation, as the submission lacked a legible signature, failed to confirm the entity's legal nature (corporate or sole proprietorship), and did not adequately prove the signatory's authority to act on behalf of the entity, a prerequisite for proceeding, leading to a final decision not to enter into the merits of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 59 i.V.m, Art. 60 ZPO, Art. 66 ZPO, Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Supervisory Appeal Dismissed for Lack of Standing and Improper Representation: The court declined to consider the appeal because the appellant, identified only by an unregistered entity name, failed to demonstrate legal capacity or proper authorization for representation, as the submission lacked a legible signature, failed to confirm the entity's legal nature (corporate or sole proprietorship), and did not adequately prove the signatory's authority to act on behalf of the entity, a prerequisite for proceeding, leading to a final decision not to enter into the merits of the complaint.
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KI-generiertThe court notes that the losing party would normally be liable for costs based on this provision, but ultimately applies cost allocation due to D.______'s involvement.
This provision is cited in connection with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the imposition of costs on the losing party, and is also referenced in the reasoning leading to non-admission.
This provision is cited concerning the requirement for party capacity, which leads to the decision not to enter a ruling on the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB190001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter lic. iur. C. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 24. Januar 2019
in Sachen
A.______, Beschwerdeführer
gegen
1. Friedensrichteramt B._____,
2. C.______, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2018 (CB180184- L)
Erwägungen:
I.
1. Am 8. Januar 2019 ging beim Obergericht des Kantons Zürich eine mit dem Datum des 7. Januar 2018 [recte 2019] versehene Eingabe ein. Diese war mit einer nicht lesbaren Unterschrift versehen und bezog sich unter anderem auf den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter vom 20. Dezember 2018, Nr. CB180184-L. Im Konkreten wurde darin der Beschluss, welchem eine Aufsichtsbeschwerde von D.______ als Einzelinhaberin des "A.______s"
(fortan: Beschwerdeführer) gegen das Friedensrichteramt B.______ (fortan:
Beschwerdegegner 1), zugrunde lag, als "frecher fehlentscheid" betitelt. Im Weiteren wurde ausgeführt, die zuständige Friedensrichterin habe sich entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts zu Unrecht geweigert, mit den Parteien einen Vergleichsvorschlag zu diskutieren, weshalb insoweit eine Amtspflichtverletzung vorliege. Ferner sei die seitens des Beschwerdeführers vor zahlreichen Monaten eingereichte Klagebewilligung zu Unrecht nicht behandelt worden. Das Bezirksgericht habe diese anhand zu nehmen. Ebenso sei das Friedensrichteramt gehalten, Beweisakten und Klagedetails dem Bezirksgericht herauszugeben. Zudem werde das Bezirksgericht Zürich um weitere Auskünfte ersucht (act. 1).
2. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird
– der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegner verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.
3. Die Akten CB180184-L wurden beigezogen (act. 5/1-5).
II.
Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar Gerichtsorganisationsgesetz, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2018 (Nr. CB180184-L) richtet, zuständig.
III.
1. Damit das Gericht auf eine Beschwerde eintreten kann, bedarf es der Parteifähigkeit der beschwerdeführenden Partei (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Hierbei handelt es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Partei in einem Verfahren kann nur sein, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (vgl. Art. 66 ZPO). Fehlende Parteifähigkeit führt zu einem sofortigen Nichteintreten (BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 12).
2.1. Während die Eingabe vom 7. Januar 2019 eine nicht lesbare Unterschrift enthält (act. 1), ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2018 (act. 2/1) und der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes B._____, vom 21. November 2018 (act. 2/2), dass es sich beim Beschwerdeführer um das "A.______" handeln muss. Aus den eingereichten und beigezogenen Akten geht jedoch nicht hervor, ob das "A.______" über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, namentlich als juristische Person, bzw. ob es tatsächlich existiert. Auch ergeben sich aus der aktenkundigen
Vollmacht einer namens des "A.______" handelnden E.______ zugunsten von D.______ vom 1. Januar 2017 (act. 5/2) keine diesbezüglichen konkretisierenden Hinweise. Zwar erzielt man auf www.google.ch bei der Eingabe der genannten Unternehmung einige Treffer. Jedoch ist die Firma nicht im Schweizerischen Handelsregister eingetragen und bleibt deren Rechtsnatur daher offen.
2.2. Unklar ist ferner, wer rechtsgültig für das "A.______" handeln kann. Im Falle des Bestehens einer juristischen Person hätte die Eingabe vom 7. Januar 2019 von einer zur Vertretung befugten Person im Original unterzeichnet werden müssen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 ZPO), wobei der Unterzeichnung ein Bevollmächtigungsnachweis hätte beigefügt werden müssen. Im Falle des Vorliegens eines Einzelunternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit (und damit ohne Eintragung im Handelsregister) hätte sich der Inhaber bzw. die Inhaberin der Einzelfirma als solche(r) ausweisen müssen. Beides erfolgte vorliegend nicht. Im vorinstanzlichen Beschluss wurde zwar D.______ als Beschwerdeführerin aufgenommen (act. 2/1) und in der Klagebewilligung wurde darauf hingewiesen, dass für den dortigen Kläger und hiesigen Beschwerdeführer D.______ erschienen sei (act. 2/2).
Aus den beigezogenen Akten ergibt sich indes nicht, dass D.______ Einzelinhaberin bzw. Zeichnungsberechtigte des "A.______" ist. Entsprechende, der Verwaltungskommission zugestellte, Belege des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht aktenkundig. Ebenso wenig ergibt sich aus der eingereichten Vollmacht von E.______ an D.______ (act. 5/2), worauf die Vertretungsmacht von E.______ beruhen soll.
2.3. Bei diesen Gegebenheiten, d.h. den fehlenden Angaben zur Rechtspersönlichkeit des "A.______s" und den mangelnden Anhaltspunkten betreffend eine Bevollmächtigung von D.______, fehlt es am Nachweis der Parteibzw.
Rechtsfähigkeit des Beschwerdeführers. Bereits im Rahmen von Verfahren bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Nrn. RU180080-O, RU180057-O) war die Frage der Parteifähigkeit des "A.______s" Thema. Aufgrund des Umstandes, dass sich das "A.______"
sowie D.______ der Problematik der Rechtsfähigkeit und der Vertretungsbefugnis bewusst sind, drängt es sich nicht auf, ihnen im vorliegenden Verfahren Frist anzusetzen, um entsprechende Unterlagen einzufordern. Vielmehr ist auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht einzutreten.
VI.
1. In Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 600.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde grundsätzlich die Beschwerde führende Partei kostenpflichtig (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da unklar ist, ob ein "A.______" überhaupt existiert, können diesem jedoch keine Kosten auferlegt werden. Den eingereichten Beilagen lässt sich entnehmen, dass vor dem Friedensrichteramt D.______ (der Verwaltungskommission bekannt als D.______) als Vertreterin des "A.______s" aufgetreten ist und sie im vorinstanzlichen Verfahren als Beschwerdeführerin ins Rubrum aufgenommen wurde (act. 2/1-2). Da die Beschwerdeeingabe (act. 1) die gleiche Unterschrift trägt wie die vorinstanzliche Beschwerdeschrift (act. 5/1), kann davon ausgegangen werden, dass D.______ diese einreichte. Ihr sind daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
1.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales bzw. eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, § 84 N 1 und N 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom
14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom
19. Januar 2015).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.- festgesetzt.
3. Die Kosten für das Verfahren werden D.______ persönlich auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Beschwerdeführer,
- die Beschwerdegegner,
- D.______, … [Adresse] und
- das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde, zuhanden des Verfahrens CB180184-L, unter Rücksendung der beigezogenen Akten.
Zürich, 24. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: