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VB180005 • OG ZH VB180005 KI-generiert

Supervisory Complaint Against Procedural Order Dismissed as Lack of Bias Grounds

Geschäftsnummer VB180005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed an administrative supervisory complaint against a judge for allegedly demonstrating bias by issuing a procedural order (setting a deadline for responses) in a debt enforcement matter after having previously dismissed a related appeal against the enforcement office, arguing this order ignored the appellant's request for recusal. The court dismissed the supervisory complaint, reasoning that the procedural order in question was a standard, interchangeable act of case management that does not constitute a basis for supervisory review regarding judicial bias, and further noted that the underlying request for recusal had already been definitively rejected by another judicial body.

Legislator-Regeste

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Art. 108 ZPO, § 83 Abs. 3 GOG, § 20 GebV OG; Supervisory Complaint Against Procedural Order Dismissed as Lack of Bias Grounds: The court dismissed the supervisory complaint, reasoning that the procedural order in question was a standard, interchangeable act of case management that does not constitute a basis for supervisory review regarding judicial bias, and further noted that the underlying request for recusal had already been definitively rejected by another judicial body.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Befangenheit des Richters prozessleitende Verfügungen Kontrollorgan Verwaltungsvollzug Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 83 Abs. 3 GOG

Cited in conjunction with Art. 108 ZPO and § 20 GebV OG regarding the non-imposition of costs in administrative supervision appeals.

Art. 108 ZPO

Cited in conjunction with § 83 Abs. 3 GOG and § 20 GebV OG regarding the non-imposition of costs in administrative supervision appeals.

§ 20 GebV OG

Cited in conjunction with § 83 Abs. 3 GOG and Art. 108 ZPO regarding the non-imposition of costs in administrative supervision appeals.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB180005-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.

E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 28. Mai 2019

in Sachen

A._____, Anzeigeerstatter

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen … [Stellung im Gericht] Dr. iur. B._____

Erwägungen:

1. Einleitendes; Verfahrensgang

1.1. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 erhob der Anzeigeerstatter beim Bezirksgericht B._____ Beschwerde gegen die Pfändung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil. Mit Beschluss vom 6. März 2018 (act. 8/11) wies das Bezirksgericht B._____ (Gerichts-… [Stellung] Dr. B._____, Bezirksrichter lic. iur. C._____ und Ersatzrichterin lic. iur. D._____) die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Geschäfts-Nr. CB180002-…).

1.2. Der Anzeigeerstatter macht geltend, dass mit dieser Abweisung offensichtlich sei, dass das Bezirksgericht B._____ befangen sei, dass es Entscheide in seinen Fällen "per se zugunsten des Amtes" fälle (vgl. act. 1 S. 1).

1.3. Mit Eingabe vom 23. April 2018 erhob der Anzeigeerstatter beim Bezirksgericht B._____ eine weitere Beschwerde gegen das Betreibungsamt Thalwil, dieses Mal gegen die Pfändung Nr. 2 (Geschäfts-Nr. CB180011-…). Wegen der für ihn offensichtlichen Befangenheit (vgl. vorstehend E. 1.2.) verlangte er gleichzeitig, dass ein "unbefangenes Gericht bzw. Richterkollegium" einzusetzen sei (act. 6/1 S. 3).

1.4. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 setzte Gerichts-… [Stellung] Dr. B._____ im Verfahren CB180011-… den Beschwerdegegnerinnen und dem Betreibungsamt Thalwil Frist an, um sich zur Beschwerde zu äussern (act. 2/4 = 6/5).

1.5. Hiegegen richtet sich die vorliegende, mit Eingabe vom 2. Juni 2018 (Poststempel: 4. Juni 2018) erhobene Aufsichtsbeschwerde des Anzeigeerstatters (act. 1). Er moniert, dass Gerichts-… [Stellung] Dr. B._____ (fortan: Beschwerdegegner) in der Verfügung vom 23. bzw. recte 17. Mai 2018 (beim vom Anzeigeerstatter genannten 23. Mai 2018 dürfte es sich um das Datum handeln, an welchem er die Verfügung vom 17. Mai 2018 empfangen hat, vgl. act. 6/6/1-3) das von ihm gestellte Ausstandsgesuch überhaupt nicht behandle, sondern ignoriere. Damit leite derjenige Richter, der das Fehlverhalten des Betreibungsamtes Thal-

wil bereits mittels Beschluss vom 6. März 2018 "mit Ignoranz gedeckt" habe, auch dieses Verfahren, womit quasi garantiert sei, dass das Betreibungsamt Thalwil per se Recht bekomme. Der Anzeigeerstatter ersucht demgemäss darum, das Bezirksgericht B._____ und namentlich den Beschwerdegegner "für sein Verhalten zu rügen und zu massregeln". Gleichzeitig sei das Bezirksgericht anzuhalten, ein Gerichtskollegium einzusetzen, das seine Beschwerden tatsächlich objektiv und sachlich behandle (act. 1 S. 2).

1.6. Mit Gesuch vom 8. Juni 2018 wurden die Akten CB180011-… beim Bezirksgericht B._____ beigezogen (act. 3). Am 16. Januar 2019 wurden sie selbigem wieder retourniert (act. 4/1-10). Am 5. April 2019 gingen sie hierorts wieder ein (act. 5 und 6/1-18). Am 10. Mai 2019 wurden die Akten PS180047-O bei der

II. Zivilkammer des Obergerichts beigezogen (act. 7 und 8/1-16).

1.7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG).

1.8. Hinzuweisen ist darauf, dass das Verfahren CB180011-… des Bezirksgerichts B._____ zwischenzeitlich mit Urteil vom 12. März 2019 erledigt worden ist. Die Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen die Pfändung Nr. 2 des Betreibungsamtes Thalwil wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 6/15). Dagegen ist nunmehr bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Beschwerde des Anzeigeerstatters hängig (Verfahren PS190062-O).

2. Prozessuales

2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

2.2. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Diese Frist scheint eingehalten (vgl. act. 6/6/1-3 [Empfang der beanstandeten Verfügung

durch den Anzeigeerstatter wohl am 23. Mai 2018] und act. 1 [Poststempel 4. Juni 2018]).

3. Materielles

3.1. a) Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtoder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde) oder ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson administrativ zu ahnden (sog. administrative Beschwerde).

3.2. Mit der Verfügung vom 17. Mai 2018 wurde den Gegenparteien und dem Betreibungsamt Frist zur Stellungnahme angesetzt. Dabei handelt es sich um einen standardisierten Akt der Prozessleitung, eine absolut austauschbare Prozessleitungshandlung im Vorfeld des Sachentscheides, mithin um eine blosse Verfahrensverwaltung. Es ist schlicht irrelevant, ob Richter X oder Richter Y Parteien Fristen zur Stellungnahme ansetzt (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2016, PS160187-O, E. II. 3.4.). Es ist somit aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der abgelehnte Beschwerdegegner die Verfügung vom 17. Mai 2018 erlassen hat. Er war diesbezüglich a priori nicht befangen. Entsprechend besteht keinerlei Veranlassung, dem Beschwerdegegner, wie vom Anzeigeerstatter in administrativer Hinsicht gefordert (act. 1

S. 2), eine Rüge zu erteilen. Im Übrigen hat ein anderer Spruchkörper des Bezirksgerichts B._____ das Ausstandsbegehren des Anzeigeerstatters mit Urteil vom 12. Juni 2018 rechtskräftig abgewiesen (act. 6/13).

3.3. Der Antrag des Anzeigeerstatters schliesslich, das Bezirksgericht anzuhalten, ein unabhängiges Gerichtskollegium einzusetzen, ist mit der rechtskräftigen Abweisung des Ausstandsbegehrens gegenstandslos geworden, so dass darauf nur schon deshalb nicht einzutreten ist.

3.4. Die Aufsichtsbeschwerde ist somit zusammenfassend abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Kostenfolgen; Rechtsmittel

4.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. Entschädigungen sind keine zu entrichten.

4.2. Den Betroffenen steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 7; vgl. auch Beschluss der Verwaltungskommission vom 20. Februar 2017, VB160024-O). Dem Anzeigeerstatter ist vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen. Er ist aber praxisgemäss darüber zu informieren, dass die Verwaltungskommission die Angelegenheit geprüft habe.

Es wird beschlossen:

1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner gegen Empfangsschein.

Zürich, 28. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am: