Supervisory Complaint Against Judges Dismissed as Untimely
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a supervisory complaint against two district judges alleging misconduct during marriage protection and divorce proceedings. The court dismissed the complaint as untimely, noting that the alleged misconduct occurred prior to the final judgments in January 2016, and the complaint was not filed within the ten-day statutory period after the complainant gained knowledge of the alleged offenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 ZPO, § 83 Abs. 1 GOG, § 83 Abs. 3 GOG; Supervisory Complaint Against Judges Dismissed as Untimely: The court dismissed the complaint as untimely, noting that the alleged misconduct occurred prior to the final judgments in January 2016, and the complaint was not filed within the ten-day statutory period after the complainant gained knowledge of the alleged offenses.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the ten-day time limit for filing an supervisory complaint, which was not met.
Cited in relation to Article 108 ZPO and § 20 GebV OG, as the basis for not imposing costs in this type of proceeding.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160024-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.
M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.
E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 20. Februar 2017
in Sachen
A._____, Anzeigeerstatter gegen
1. B._____, lic. iur.,
2. C._____, lic. iur., Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Bezirksrichter lic. iur. B._____ und lic. iur. C._____
Erwägungen:
I.
1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 reichte D._____ beim Bezirksgericht Winterthur ein Begehren um Eheschutzmassnahmen gegen A._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) ein (act. 6/1). Das Bezirksgericht eröffnete in der Folge das Verfahren EE130058-K und teilte dieses Bezirksrichter lic. iur.
B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) zu. Am 13. März 2014 erging das Urteil, in welchem die Berechtigung der Parteien zum Getrenntleben festgestellt und die Nebenfolgen geregelt wurden bzw. von diesen Vormerk genommen wurde (act. 6/81).
2. Am 29. Juni 2015 liess der Anzeigeerstatter sodann durch seinen damaligen Rechtsvertreter am Bezirksgericht Winterthur eine Ehescheidungsklage gegen D._____ einreichen (act. 4/1). Das Verfahren wurde unter der Prozessnummer FE150203-K geführt. Mit Urteil vom 16. Januar 2016 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Zudem wurden die Vereinbarung vom 20. November 2015 genehmigt und die notwendigen Nebenfolgen geregelt (act. 4/21).
Die Verfahrensleitung inne hatte Bezirksrichter lic. iur. C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2).
3. Am 9. Dezember 2016 erhob der Anzeigeerstatter beim Obergericht des Kantons Zürich unter Bezugnahme auf die genannten Verfahren eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegner und ersuchte sinngemäss um Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen (act. 1). In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten des Bezirksgerichts Winterthur, Verfahrensnummern EE130058-K und FE150203-K, bei (act. 4 und 6).
4. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
II.
Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
III.
1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt über die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).
Eine administrative Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zur Anhandnahme eines Verfahrens. Weitere Abklärungen sind jedoch dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 36 und N 43 ff.).
Als Anzeige kann eine administrative Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigeerstatter gilt im Verfahren je-
doch nicht als Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.).
2. Der Anzeigeerstatter erhebt seine Aufsichtsbeschwerde gegen die Verhaltensweisen des Beschwerdegegners 1 im Verfahren EE130058-K bzw. des Beschwerdegegners 2 im Verfahren FE150203-K als Justizpersonen, weshalb die vorliegende Beschwerde administrativer Natur ist.
3. In seiner Eingabe vom 9. Dezember 2016 legt der Anzeigeerstatter unter Verweis auf ein weiteres undatiertes Schreiben (act. 2) zahlreiche Vorfälle dar, hinsichtlich welchen er sich durch die Beschwerdegegner 1 und 2 in den besagten Eheschutzbzw. Scheidungsverfahren missverstanden, ungleich und schlecht behandelt sowie betrogen gefühlt habe (act. 1). Den vorinstanzlichen Akten kann entnommen werden, dass das massgebliche Eheschutzverfahren mit Urteil und Verfügung vom 13. März 2014 und das Scheidungsverfahren mit Verfügung und Urteil vom 18. Januar 2016 abgeschlossen werden konnten (act. 6/81 und act. 4/21). Die gegenüber den Beschwerdegegnern beanstandeten Verhaltensweisen mussten demnach vor dem 18. Januar 2016 stattgefunden haben und dem Anzeigeerstatter schon seit längerem bekannt gewesen sein. Seine Beschwerde vom 9. Dezember 2016 erfolgte demnach nicht innert der zehntägigen Frist nach § 83 Abs. 1 GOG und damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
IV.
1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.
2. In Änderung der bisherigen Praxis steht den Betroffenen gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 7).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegner
1 und 2.
Zürich, 20. Februar 2017
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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