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VB160020 • OG ZH VB160020 KI-generiert

Complaint Withdrawal Due to Perceived Inferiority of Court Officials

Geschäftsnummer VB160020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a complaint seeking the removal of a district judge, but later withdrew the complaint because they believed the court officials were intellectually inferior. The court accepted the withdrawal and dismissed the proceedings, determining that no costs or compensation were to be awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 106 ZPO, § 83 Abs. 3 GOG, § 20 GebV OG; Complaint Withdrawal Due to Perceived Inferiority of Court Officials: The court accepted the withdrawal and dismissed the proceedings, determining that no costs or compensation were to be awarded.

Schlagwörter

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Rückzug des Strafantrags Verwaltungsbeschwerde Dauer der Landesverweisung Kündigung von Staatspersonal Amtsmissbrauch Abschiebung Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 83 Abs. 3 GOG

Basis for not imposing costs in administrative supervision proceedings when not initiated vexatiously.

Art. 106 ZPO

Basis for not imposing costs in administrative supervision proceedings when not initiated vexatiously.

§ 20 GebV OG

Basis for not imposing costs in administrative supervision proceedings when not initiated vexatiously.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB160020-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.

E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 20. Oktober 2016

gegen

A._____, lic. iur., Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Erwägungen:

1. Am Bezirksgericht Bülach ist zurzeit ein Strafverfahren hängig (Verfahrensnummer GG160068-C), in welchem B._____ (fortan: Anzeigeerstatter) beschuldigte Partei ist (act. 5). Anlässlich dieses Strafverfahrens setzte der zuständige Richter lic. iur. A._____ die Hauptverhandlung auf den

22. September 2016 an.

2. Mit Eingabe vom 22. September 2016 gelangte der Anzeigeerstatter an die Parlamentsdienste des Kantons Zürich und ersuchte diese um Enthebung von Bezirksrichter lic. iur. A._____ aus seinem Amte (act. 2). Die Parlamentsdienste überwiesen das Gesuch in der Folge zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über das besagte Bezirksgericht (act. 1). Die Verwaltungskommission nahm das Gesuch als administrative Aufsichtsbeschwerde entgegen.

3. Am 2. Oktober 2016 wandte sich der Beschwerdeführer mittels E-Mail erneut an die Parlamentsdienste des Kantons Zürich und beanstandete die Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerde ans Obergericht (act. 4). Zur Begründung brachte er vor, er gebe sich mit Personen wie den Mitgliedern des Obergerichts, deren Niveau intellektuell und intelligenzmässig unter demjenigen von ihm sei, nicht ab. Da er aufgrund dessen eine Behandlung durch das Obergericht ablehne, ziehe er sein Amtsenthebungsgesuch zurück.

4. Am 3. Oktober 2016 baten die Parlamentsdienste den Anzeigeerstatter via E-Mail um direkte Einreichung des Rückzugs beim Obergericht. Gleichentags ersuchte Letzterer die Parlamentsdienste um Weiterleitung des Rückzugs ans Obergericht, was abgelehnt wurde. In der Folge reichte der Anzeigeerstatter den Rückzug per Post direkt beim Obergericht ein (act. 4). Aufgrund des besagten Rückzugs ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

5. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern dieses

nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Kosten ausser Ansatz fallen. Entschädigungen sind keine zu entrichten.

6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 44 f.). Der Anzeigeerstatter gilt vorliegend nicht als Verfahrenspartei. Es steht ihm daher weder die Legitimation zur Ergreifung des genannten Rechtsmittels zu, noch ist ihm vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an den Beschwerdegegner.

5. Rechtsmittel:

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 20. Oktober 2016

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: