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VB160019 • OG ZH VB160019 KI-generiert

Supervisory Complaint Against Court President Regarding Heir Certificate Denial in Estate Dispute

Geschäftsnummer VB160019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed an administrative supervisory complaint against a court president concerning repeated rejections of applications for an heir certificate for the complainant's son in a protracted estate dispute where the decedent's will initially named only the decedent's sister as heir, despite prior rulings suggesting the law of intestacy might apply to half the estate if another heir predeceased their spouse. The court dismissed the complaint, reasoning that the challenge was administrative in nature, focusing on the judicial conduct rather than the merits of the underlying decision, and found that the president’s decision to deny the heir certificate based on the same established legal position as a previous decision was neither unlawful nor subject to supervisory action, even if the ruling could have benefited from better clarification regarding the effect of prior procedural prognosis on the estate matter.

Legislator-Regeste

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Art. 108 ZPO, § 83 Abs. 3 GOG, § 20 GebV OG; Supervisory Complaint Against Court President Regarding Heir Certificate Denial in Estate Dispute: The court dismissed the complaint, reasoning that the challenge was administrative in nature, focusing on the judicial conduct rather than the merits of the underlying decision, and found that the president’s decision to deny the heir certificate based on the same established legal position as a previous decision was neither unlawful nor subject to supervisory action, even if the ruling could have benefited from better clarification regarding the effect of prior procedural prognosis on the estate matter.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Erbe Streitgegenstand Erbschaftsverwalter Wirkungen des Zertifikats Prozessrecht Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 ZPO

Cited in conjunction with § 83 Abs. 3 GOG regarding the non-levying of costs in administrative supervisory appeal proceedings.

§ 83 Abs. 3 GOG

Cited regarding the practice of not levying costs in administrative supervisory appeal proceedings, provided they were not brought maliciously.

§ 20 GebV OG

Cited alongside § 83 Abs. 3 GOG concerning the non-levying of costs in administrative supervisory appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB160019-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.

F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 7. Februar 2017

in Sachen

A._____, lic. iur., Anzeigeerstatter

gegen

B._____, lic. iur., Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Gerichtspräsident lic. iur. B._____

Erwägungen:

1. Verfahrensgang

1.1. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde betrifft den Rechtsstreit um den Nachlass der am tt.mm.2013 verstorbenen C._____ (fortan Erblasserin). Diese hinterliess als gesetzliche Erben ihre Schwester D._____ sowie die vier Nachkommen ihrer vorverstorbenen Schwester E._____, darunter A._____, den Anzeigeerstatter. Dieser hat seinerseits zwei Söhne, F._____ (geb. 1992) und G._____ (geb. 1993; vgl. act. 2/1 und 2/3).

1.2. Im Testament vom 11. Juni 1978 hielt die Erblasserin Folgendes fest:

"Ich […] wünsche, dass bei meinem Tode mein ganzes Hab und Gut zu gleichen Teilen an meine Schwester Frau D._____ und ihren Mann Herr H._____, [Adresse] fällt. Frau E._____ erbt nichts. […]"

Neben E._____ ist auch H._____ vorverstorben.

1.3. Mit Urteil vom 20. März 2013 eröffnete der Beschwerdegegner dieses Testament. Er erachtete D._____ als Alleinerbin und stellte ihr – unter dem Vorbehalt allfälliger Einsprachen eines gesetzlichen Erben – die Ausstellung des Erbscheins in Aussicht (vgl. act. 2/1 S. 2). Gegen dieses Urteil erhob G._____, vertreten durch seinen Vater, den Anzeigeerstatter, sinngemäss Berufung. G._____ verlangte, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und er – da sein Vater das Erbe zugunsten seiner Nachkommen ausgeschlagen habe – als gleichberechtigter Erbe neben der Berufungsbeklagten anzuerkennen sei (act. 2/1 S. 2 f.). Die

II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom

19. Juni 2013 auf die Berufung nicht ein. Sie erwog unter anderem, dass die Überlegung des Beschwerdegegners, die Schwester der Erblasserin als Alleinerbin einzusetzen, "jedenfalls plausibel" sei (act. 2/1 S. 5).

1.4. Mit Eingabe an das Bezirksgericht I._____ vom 4. November 2013 beantragte der Anzeigeerstatter – nunmehr in Vertretung seines älteren Sohnes, F._____ – die Ausstellung eines Erbscheins. Der Beschwerdegegner wies das Gesuch mit Urteil vom 15. November 2013 ab. Er erwog unter anderem, die

II. Zivilkammer habe am Testamentseröffnungsentscheid vom 20. März 2013 nicht beanstandet, dass er D._____ als Alleinerbin einen Erbschein in Aussicht gestellt habe (act. 2/2).

1.5. Am 6. November 2013 hatte der Beschwerdegegner D._____ als Alleinerbin den besagten Erbschein zwischenzeitlich ausgestellt.

1.6. Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 liess F._____, vertreten durch den Anzeigeerstatter, beim Bezirksgericht I._____ eine Klage betreffend Feststellung der Erbberechtigung bzw. Erbteilung anhängig machen und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen (act. 5/1). Mit Verfügung vom 14. März 2014 wies der Beschwerdegegner das Armenrechtsgesuch infolge Aussichtslosigkeit ab (act. 5/19). Dagegen erhob F._____ Beschwerde bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese hob die Verfügung vom 14. März 2014 mit Beschluss vom 17. April 2014 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (act. 2/3). Die I. Zivilkammer hatte im Rahmen der zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit nötigen Prozessprognose erwogen, dass davon auszugehen sei, dass sich die Erblasserin für den Fall des Vorversterbens von H._____ keine Gedanken gemacht habe und damit für die freigewordene Hälfte des Nachlasses die gesetzliche Erbfolge zum Tragen komme. Damit könne aber nicht gesagt werden, die Klage von F._____ sei aussichtslos (act. 2/3 S. 8 f.).

1.7. Mit Eingabe vom 10. Mai 2014 liess der Anzeigeerstatter beim Bezirksgericht I._____ ein erneutes Gesuch um Ausstellung eines Erbscheines an seinen Sohn stellen. Der Beschwerdegegner teilte ihm mit Brief vom 1. Juli 2014 mit, dass dessen Sohn kein Erbschein ausgestellt werde, bis das Verfahren CP140001-… erledigt sei. Ob dem Gesuch danach entsprochen werden könne, hänge von der Erledigungsart des Erbverfahrens ab (act. 2/4).

1.8. In der Folge beantragte der Anzeigeerstatter am 28. Juli 2016 abermals einen Erbschein namens seines Sohnes F._____. Der Beschwerdegegner wies das Gesuch mit Urteil vom 14. September 2016 – und mit dem exakt gleichen Wortlaut wie im Urteil vom 15. November 2013 – ab (vgl. E. 1.4.).

1.9. Gegen das Urteil vom 14. September 2016 hat der Anzeigeerstatter namens seines Sohnes F._____ einerseits Berufung an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhoben, andererseits mit Eingabe vom

23. September 2016, gleichentags fristwahrend eingegangen (vgl. § 83 Abs. 1 GOG), die vorliegende Aufsichtsbeschwerde. Er verlangt die Einleitung einer Untersuchung und allenfalls das Ergreifen von disziplinarischen Massnahmen.

1.10. Die Akten des Erbverfahrens CP140001-… wurden beigezogen (act. 5/1- 94). Die übrigen im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde relevanten Verfahren (EL130027-…, EM130297-…, EM160228-…) sind am Bundesgericht anhängig und konnten deshalb nicht erhältlich gemacht werden. Gleichwohl ist das Verfahren spruchreif, zumal sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist (vgl. § 83 Abs. 2 GOG).

2. Materielles

2.1. a) Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).

b) Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigeerstatter gilt im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde jedoch nicht als Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen.

2.2. Der Anzeigeerstatter richtet seine Aufsichtsbeschwerde explizit nicht gegen das Urteil des Beschwerdegegners vom 14. September 2016 an sich (gegen wel-

ches er wie erwähnt Berufung an die hiesige II. Zivilkammer erhoben hat), sondern gegen das Verhalten des Gerichts, das diesem Entscheid zugrunde liege. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde ist somit administrativer Natur. Auf die Vorbringen des Anzeigeerstatters, mit denen er das Urteil vom 14. September 2016 dann doch in materieller Hinsicht kritisiert (act. 1 S. 4 Erw. 1., 2. und teilweise 3. und 4.), ist demnach nicht weiter einzugehen.

2.3. Als einzige Rüge in administrativer Hinsicht erweist sich das Vorbringen des Anzeigeerstatters, dass sich das Bezirksgericht I._____ bzw. der Beschwerdegegner – "bei horrenden Gebühren" – das Leben durch Abschreiben alter Entscheide einfach mache (act. 1 S. 4 Erw. 3 und 4).

Der Anzeigeerstatter hatte mit Eingabe vom 28. Juli 2016 den gleichen Antrag an den Beschwerdegegner gestellt, den er schon mit Eingabe vom 4. November 2013 gestellt hatte. Da der Beschwerdegegner bei der gleichen Rechtsauffassung blieb, die er bereits mit Urteil vom 15. November 2013 geäussert hatte – worüber er den Anzeigeerstatter zudem bereits mit Brief vom 1. Juli 2014 in Kenntnis gesetzt hatte – ist nachvollziehbar und in aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass er das zweite Gesuch mit der gleichen Begründung wie das erste abwies. Da der Anzeigeerstatter aber offenkundig dem Irrtum unterliegt, dass die von der I. Zivilkammer im Rahmen der Prozessprognose geäusserten Erwägungen (nämlich, dass für die freigewordene Hälfte des Nachlasses die gesetzliche Erbfolge zum Tragen komme, was zur Folge hätte, dass der Sohn des Anzeigeerstatters, der das Erbe ausgeschlagen habe, gesetzlicher Erbe wäre; vgl. act. 2/3

S. 8 f.) für den Beschwerdegegner bindend seien (vgl. act. 1 S. 4 Ziff. III.1. und 2.), sei der Hinweis angebracht, dass das Urteil vom 14. September 2016 zum besseren Verständnis des Anzeigeerstatters mit einigen wenigen Erwägungen zu dieser Thematik hätte ergänzt werden können.

Die Vorbringen des Anzeigeerstatters geben somit keinen Anlass, gegen den Beschwerdegegner aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen.

3. Kostenfolgen

3.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.

3.2. In Änderung der bisherigen Praxis steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 7).

Es wird beschlossen:

1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Beschwerdegegner und das Bezirksgericht I._____.

Zürich, 7. Februar 2017

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta

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