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VB160018 • OG ZH VB160018 KI-generiert

Administrative Supervision Complaint Regarding Premature Hearing Despite Pending Appeal

Geschäftsnummer VB160018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an administrative supervision complaint against a district court for summoning them to a main hearing despite a pending appeal concerning the appointment of a defense attorney, arguing the hearing was premature. The appellate court dismissed the matter as withdrawn due to the appellant subsequently withdrawing the original complaint; however, the court further reasoned that even if withdrawn, no intervention was warranted because the appeal against the defense attorney appointment (under relevant criminal procedure rules) lacked automatic suspensive effect, meaning the district court was entitled to proceed with the hearing unless the appellate instance explicitly ordered a stay, which had not occurred. Consequently, the court upheld the district court's action as procedurally sound, ordered the withdrawn case closed, imposed costs on the appellant, and denied the request for free legal aid, equating the withdrawal of the main complaint with an admission that the case was without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 393 StPO, Art. 387 StPO, Art. 117 ZPO, Art. 106 ZPO, § 83 Abs. 3 GOG, § 20 GebV OG; Administrative Supervision Complaint Regarding Premature Hearing Despite Pending Appeal: The appellate court dismissed the matter as withdrawn due to the appellant subsequently withdrawing the original complaint; however, the court further reasoned that even if withdrawn, no intervention was warranted because the appeal against the defense attorney appointment (under relevant criminal procedure rules) lacked automatic suspensive effect, meaning the district court was entitled to proceed with the hearing unless the appellate instance explicitly ordered a stay, which had not occurred. Consequently, the court upheld the district court's action as procedurally sound, ordered the withdrawn case closed, imposed costs on the appellant, and denied the request for free legal aid, equating the withdrawal of the main complaint with an admission that the case was without merit.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde verwaltungsmäßige Zuordnung unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Strafantrags Parteianhörung Ernennungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

Cited in the reasoning relating to the denial of free legal aid, which was a subject of the dispositive via § 83 Abs. 3 GOG.

§ 83 Abs. 3 GOG

Cited in relation to the denial of free legal aid and the imposition of costs.

§ 20 GebV OG

Cited in the reasoning as the basis for imposing costs following the rejection of the request for free legal aid, which corresponds to order 4.

Art. 106 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for imposing costs following the rejection of the request for free legal aid, which corresponds to order 4.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB160018-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr.

D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichterin Dr. L. Hunziker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 23. September 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorladung des Bezirksgerichts Bülach vom August 2016

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 26. August 2016 gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans Obergericht des Kantons Zürich und erhob eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____ des Bezirksgerichts Bülach (act. 1). Zur Begründung brachte er vor, am Bezirksgericht Bülach sei ein (nicht näher bezeichnetes) Strafverfahren hängig. Die Hauptverhandlung sei auf den 22. September 2016 angesetzt worden, obwohl er, der Beschwerdeführer, den erwähnten Bezirksrichter darüber informiert habe, dass er im Rahmen der Strafuntersuchung beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen die Bestellung einer amtlichen Verteidigung eingereicht habe, welche noch pendent sei. Es sei unsinnig, trotz des hängigen Rechtsmittelverfahrens zur Hauptverhandlung vorzuladen. Die am Obergericht hängige Beschwerde habe er eingereicht, bevor er vom Vorladungstermin Kenntnis erlangt habe. Es sei daher nicht sein Ziel gewesen, mit der Einreichung der Beschwerde die Hauptverhandlung am Bezirksgericht Bülach hinauszuschieben. Er ersuche die Aufsichtsbehörde darum, lic. iur.

B._____ anzuweisen, das Verfahren zu sistieren, bis der obergerichtliche Beschluss ergangen und in Rechtskraft erwachsen sei (act. 1).

2. Am 26. und 27. August 2016 ergänzte der Beschwerdeführer seine Aufsichtsbeschwerde (act. 2-3). In der Folge gingen bei der Verwaltungskommission zahlreiche weitere Schreiben des Beschwerdeführers ein, welche sich entweder auf das Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde bezogen oder ihr zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 4, 6, 7-9, 12, 13A, 14-15,

18 und 20).

3. Mit Eingabe vom 5. September 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans Obergericht und zog seine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____ infolge des Einreichens einer Beschwerde am Schweizerischen Bundesgericht zurück (act. 21). Am 6. September 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission telefonisch und erklärte unter anderem, er halte am Rückzug fest, er gehe aber

davon aus, dass die Verwaltungskommission die Notwendigkeit einer Intervention von Amtes wegen prüfe (act. 25). Aufgrund des besagten Rückzugs ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

4.1. Für ein Eingreifen von Amtes wegen (vgl. § 83 Abs. 3 Satz 1 GOG), wie es der Beschwerdeführer beantragt, besteht vorliegend sodann kein Anlass.

Ein solches erweist sich nur dann als angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 43 ff. und N 47 zu § 82 GOG).

4.2. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge hat das Bezirksgericht Bülach offenbar im massgeblichen Verfahren auf den 22. September 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen, obwohl bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in diesem Zeitpunkt eine Beschwerde gegen die Bestellung des amtlichen Verteidigers Dr.

iur. X._____ hängig war (act. 1, act. 25, act. 30).

Die Beschwerde im Sinne von Art. 393 StPO hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Das Fehlen des Suspensiveffekts hat zur Folge, dass der angefochtene Entscheid trotz des hängigen Rechtsmittelverfahrens rechtskräftig wird und vollstreckt werden kann (vgl. Lieber in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 387 N 1). Der Entscheid gilt demnach so lange als zutreffend, als er durch die Rechtsmittelinstanz nicht aufgehoben wird. Auf Anordnung der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz hin kann die aufschiebende Wirkung jedoch angeordnet werden (Art. 387 StPO).

Eine solche Anordnung ergibt sich vorliegend aus dem beigezogenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. September 2016, Verfahren UP160010-O, betreffend Bestellung einer amtlichen Verteidigung (act. 30) nicht und wird seitens des Beschwerdefüh-

rers auch nicht geltend gemacht. Da die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft betreffend Einsetzung eines amtlichen Verteidigers vom 6. Juli 2016 demnach trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens rechtskräftig war, durfte das Bezirksgericht Bülach von der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers ausgehen und stand es ihm frei, das Verfahren fortzuführen und zur Hauptverhandlung vorzuladen. Mit der Abweisung der besagten Beschwerde durch die III. Strafkammer am 8. September 2016 hat sich daran nichts geändert (act. 30). Das Vorgehen des Bezirksgerichts Bülach ist demnach aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, und ein Einschreiten von Amtes wegen erweist sich nicht als notwendig.

5. Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 2). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG).

Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist der Rückzug eines Rechtsmittels als Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege und damit als Eingeständnis der Aussichtslosigkeit zu werten (Urteil des Bundesgerichts 5P.305/2006 vom 2. April 2007, vgl. auch BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 265 und 277). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher infolge des Rückzugs der Aufsichtsbeschwerde durch den Beschwerdeführer abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.

6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Von Amtes wegen werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.

6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Beschwerdeführer,

- das Bezirksgericht Bülach.

7. Rechtsmittel:

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 23. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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