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VB140003 • OG ZH VB140003 KI-generiert

Supervisory Complaint Regarding Missing Document and Request for Reversal of Decisions

Geschäftsnummer VB140003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a supervisory complaint alleging the lower court sent a cover sheet without the accompanying legal document and requested the delivery of missing documents, a time extension, and the reversal of prior court decisions. The court ruled that while the supervisory commission has jurisdiction over potential misconduct by judicial personnel, it is not the proper venue for challenging specific decisions or requesting case file deliveries, which must be directed to the presiding judge; furthermore, the alleged failure to include a document with a mailing, even if true, constituted a mere oversight, not an officially relevant breach of duty, especially since the missing document was later sent, leading the court to decline to take any supervisory measures.

Legislator-Regeste

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Art. 63 ZPO, Art. 108 ZPO, Art. 132 ZPO, § 83 Abs. 3 GOG, § 20 GebV OG; Supervisory Complaint Regarding Missing Document and Request for Reversal of Decisions: The court ruled that while the supervisory commission has jurisdiction over potential misconduct by judicial personnel, it is not the proper venue for challenging specific decisions or requesting case file deliveries, which must be directed to the presiding judge; furthermore, the alleged failure to include a document with a mailing, even if true, constituted a mere oversight, not an officially relevant breach of duty, especially since the missing document was later sent, leading the court to decline to take any supervisory measures.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde fehlende Akten richterliche Pflichtverletzung verspätete Kündigung Vollstreckung - Vorzulegende Urkunden unvollständige Aktenführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 ZPO

Cited in conjunction with § 83 Abs. 3 GOG and § 20 GebV OG regarding the non-levy of costs in administrative supervisory complaint proceedings.

§ 83 Abs. 3 GOG

Cited in conjunction with Art. 108 ZPO and § 20 GebV OG regarding the non-levy of costs in administrative supervisory complaint proceedings.

§ 20 GebV OG

Cited in conjunction with § 83 Abs. 3 GOG and Art. 108 ZPO regarding the non-levy of costs in administrative supervisory complaint proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB140003-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur.

M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 11. März 2014

gegen

Bezirksgericht Dielsdorf, Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Erwägungen:

I.

1. A._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) gelangt mit Eingabe vom

27. Januar 2014 an das Bezirksgericht Dielsdorf und gleichzeitig an das Obergericht des Kantons Zürich, wobei er ausführt, dieses Schreiben gelte auch als Beschwerde "an OG KT ZH Président + an Aufsicht über Gerichte und BA KT ZH" im Verfahren CB130027-D wegen "fehlender Akten etc.". Er macht geltend, er habe am 20. Januar 2014 ein Couvert des Bezirksgerichts Dielsdorf erhalten, welches lediglich ein Deckblatt, jedoch keine Rechtsschrift enthalten habe. Er beantragt, es seien ihm sofort die Akten CB130027-D wie auch die dazugehörige "Rechtsschrift/Brief" zuzustellen und es sei ihm nach Erhalt der "Akten/Rechtsschrift" genügend Zeit für eine Stellungnahme etc. einzuräumen, alles unter aufschiebender und wiederherstellender Wirkung (act. 1).

2. Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 reichte der Anzeigeerstatter unaufgefordert eine weitere Eingabe zu den Akten. Darin wendet er sich erneut an "OG KT ZH Aufsicht über Gerichte + BA, Prés.", nimmt ausdrücklich Bezug auf seine Eingabe vom 27. Januar 2014 und stellt den Antrag, es seien sämtliche Beschlüsse des Bezirksgerichts Dielsdorf seit 2011 und insbesondere der Beschluss vom 12. Dezember 2013 aufzuheben und es seien von "B._____" Akten und Korrespondenz herauszuverlangen (act. 4).

3. Die Akten des Verfahrens CB130027-D wurden beigezogen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann in Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG verzichtet werden.

II.

1. Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht

unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG und N 1 zu § 84 GOG). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen ein ordnungsoder rechtswidriges Verhalten einer am Bezirksgericht Dielsdorf tätigen Justizperson richtet, ist die Verwaltungskommission zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

2. Soweit der Anzeigeerstatter Beschlüsse des Bezirksgerichts Dielsdorf beanstandet und deren Aufhebung beantragt, hätte er die zur Anfechtung dieser Entscheide vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen müssen. Die Aufsichtsbeschwerde ist in diesen Fällen ausgeschlossen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 23 und N 29 zu § 82 GOG). Im Weiteren sind die Anträge des Anzeigeerstatters betreffend Herausgabe der Akten des Verfahrens CB130027-D und der dazugehörigen "Rechtsschrift/Brief" sowie betreffend Einräumung von genügend Zeit für eine Stellungnahme und Gewährung von aufschiebender und wiederherstellender Wirkung (act. 1) nicht an die Aufsichtsbehörde, sondern an die zuständige Verfahrensleitung zu richten. Dies hat der Anzeigeerstatter auch getan, reichte er seine Eingabe vom 27. Januar 2014 doch auch beim Bezirksgericht Dielsdorf ein (vgl. act. 3/6). Insofern ist auf die Aufsichtsbeschwerde mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht einzutreten. Eine Überweisung an die zuständigen Behörden erfolgt nicht (vgl. Art. 63 ZPO).

III.

1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Beschwerde wird die Aufsichtsbehörde

veranlasst, von ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 ff. und N 47 zu § 82 GOG).

2. Der Anzeigeerstatter rügt, er habe am 20. Januar 2014 ein Couvert des Bezirksgerichts Dielsdorf erhalten, welches lediglich ein Deckblatt enthalten habe, jedoch keine Rechtsschrift (act. 1). Damit macht er sinngemäss ein ordnungswidriges Verhalten eines Mitarbeiters des Bezirksgerichts Dielsdorf geltend.

3. Selbst wenn die Darstellung des Anzeigeerstatters zutreffen sollte und das Couvert einzig mit dem Deckblatt, jedoch ohne den eigentlichen Inhalt an ihn verschickt wurde, handelt es sich dabei um ein blosses Versehen und jedenfalls nicht um eine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass dem Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 29. Januar 2014 der Beschluss vom 12. Dezember 2013, welcher der eigentliche Inhalt der ersten Zustellung war, zugesandt wurde (act. 3/7). Inwieweit im Übrigen Amtspflichten verletzt sein könnten, bleibt aufgrund der Ausführungen des Anzeigeerstatters unklar (vgl. act. 1 und act. 4). In den Akten finden sich jedenfalls keine Hinweise für begangene Amtspflichtverletzungen. Damit kann in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens davon abgesehen werden, aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen.

IV.

1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 39 zu Art. 132 ZPO). Entschädigungen sind keine zu entrichten.

2. Dem Anzeigeerstatter stehen im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine weiteren Verfahrensrechte zu, namentlich besteht weder ein Anspruch auf Kenntnisnahme der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels. Da der Anzeigeerstatter vorliegend mehrere Anträge stellt, auf welche nicht einzutreten ist, ist ihm der vorliegende Beschluss zur Kenntnisnahme zuzustellen.

3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Anzeigeerstatter, zur Kenntnisnahme − das Bezirksgericht Dielsdorf, CB130027-D, gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 3).

5. Rechtsmittel:

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 11. März 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: