Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB130012 • OG ZH VB130012 KI-generiert

Supervisory Complaint Against Judicial Orders and Case Management in Divorce Proceedings Dismissed

Geschäftsnummer VB130012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an administrative supervisory complaint challenging various judicial orders and the case management by a district judge in ongoing marital protection and divorce proceedings, citing issues such as the judge's alleged failure to prevent the spouse's emigration with the child, denial of procedural rights, and doubts regarding the judge's impartiality. The court dismissed the supervisory complaint because the appellant's grievances primarily concerned rulings and case management measures that are generally subject to procedural remedies, which the supervisory authority cannot review unless no other legal remedy exists, and moreover, the requests for the judge's recusal were improperly directed to the supervisory authority instead of the court below.

Legislator-Regeste

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Art. 405 Abs. 1 ZPO, Art. 405 ZPO, Art. 106 ZPO, § 83 Abs. 3 GOG, § 109 Abs. 3 GVG/ZH, § 64 Abs. 2 ZPO/ZH; Supervisory Complaint Against Judicial Orders and Case Management in Divorce Proceedings Dismissed: The court dismissed the supervisory complaint because the appellant's grievances primarily concerned rulings and case management measures that are generally subject to procedural remedies, which the supervisory authority cannot review unless no other legal remedy exists, and moreover, the requests for the judge's recusal were improperly directed to the supervisory authority instead of the court below.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Scheidungsverfahren Normenkontrolle prozessleitende Verfügungen administrative Entlassung Ausstandsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 ZPO

Cited in conjunction with § 83 Abs. 3 GOG for the imposition of court costs.

§ 83 Abs. 3 GOG

Cited for the imposition of costs on the appellant.

§ 109 Abs. 3 GVG/ZH

Cited in conjunction with Art. 109 Abs. 3 GVG/ZH for the imposition of court costs.

§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH

Cited for the imposition of costs on the appellant.

§ 20 GebV OG

Cited for the setting of the court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB130012-O/U

Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 4. Februar 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Erwägungen:

I.

1. Mit Eingabe vom 9. September 2013 reichte Dr. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Eingabe betreffend "Beschwerde / Formal Complaint" ein, in welcher er das Vorgehen sowie Anordnungen des zuständigen Bezirksrichters lic. iur. B._____ im Eheschutzund Scheidungsverfahren (EE100372-L und FE120549-L) kritisiert und den Antrag stellt, der Fall sei einem anderen Richter zu übergeben (act. 1). Am 25. September 2013 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers mit dem Betreff "Beschwerde / Formal Complaint" ein, worin er mitteilte, weshalb er nicht mit dem in der Zwischenzeit am 30. August 2013 im Eheschutzverfahren EE100372-L ergangenen Urteil einverstanden sei und dass sich beim zuständigen Bezirksrichter lic. iur. B._____ "Fragen der Unabhängigkeit" stellen würden (act. 2).

2. Da die Rügen des Beschwerdeführers im Wesentlichen das Eheschutzverfahren EE100372-L betreffen (vgl. nachfolgend Ziff. III.3.), wurden die Akten dieses Verfahrens beigezogen (act. 4).

3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG bzw. § 109 Abs. 2 GVG/ZH stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

II.

1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende, dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren - wie vorliegend das

Scheidungsverfahren FE120549-L - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 405 Abs. 1 ZPO betreffend Rechtsmittel ist für erstinstanzliche Aufsichtsbeschwerden nicht massgebend; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 6 zu Art. 405 ZPO). Das Eheschutzverfahren EE100372-L wurde demgegenüber vor dem 1. Januar 2011 rechtshängig gemacht, weshalb in diesem Zusammenhang für das vorliegende Verfahren die kantonale Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) und das kantonale Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) zur Anwendung gelangen.

2. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG bzw. § 106 Abs. 1 GVG/ZH und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus.

III.

1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die Aufsichtsbehörde prüft dabei nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos erweise (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, N 30 zu § 82 GOG).

Die Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Rechtsprechungsakte dürfen in aller Regel nur durch die rechtsprechende Gewalt kontrolliert und korrigiert werden und sind einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde entzogen, da es dieser nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für Massnahmen der Prozessführung, wel-

che grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln unterliegen und nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden können (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 23 und N 29 zu § 82 GOG; ZR 46 [1947] Nr. 100; ZR 64 [1965] Nr. 18; ZR 73 [1974] Nr. 6; vgl. zum bisherigen Recht Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 6 f. zu § 108 GVG/ZH). Im Sinne einer Ausnahme kann die Aufsichtsbehörde dann in die Prozessleitungsbefugnis der Vorinstanz eingreifen und deren Entscheid auf seine offensichtliche Haltlosigkeit hin überprüfen, wenn gegen den vorinstanzlichen Entscheid kein Rechtsmittel gegeben ist (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 30 zu § 82 GOG).

2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen verschiedene richterliche Anordnungen und Unterlassungen bzw. gegen die richterliche Verfahrensleitung in den Verfahren EE100372-L und FE120549-L. Der Beschwerdeführer macht bezüglich des Eheschutzverfahrens EE100372-L geltend, Bezirksrichter lic. iur. B._____ habe es unterlassen, Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der gemeinsamen Tochter nach England auswandere (act. 1 S. 1 Ziff. 1). Im Weiteren habe Bezirksrichter lic. iur. B._____ ihm die Replik der Gegenpartei nicht zur Stellungnahme zukommen lassen (act. 1 S. 1 f. Ziff. 2 und act. 2 4. Absatz). Zudem habe er - der Beschwerdeführer - bewiesen, dass die Angaben der Gegenpartei zur Ertragsund Vermögenslage unwahre Tatsachen beinhalten würden, doch habe Bezirksrichter lic. iur. B._____ darauf nicht geantwortet (act. 1 S. 2 Ziff. 3). Weiter sei ihm die Kommunikation mit der Gegenpartei per Telefon und E-Mail nicht mitgeteilt worden (act. 1 S. 2 Ziff. 4). In seiner Eingabe vom 23. September 2013 erhebt er sodann mehrere Rügen betreffend das im Eheschutzverfahren EE100372-L am 30. August 2013 ergangene Urteil (act. 2). Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren FE120549-L rügt der Beschwerdeführer schliesslich, es seien der Gegenpartei grosszügige Fristerstreckungen gewährt worden (act. 1 S. 2 Ziff. 5).

Gegenstand der Rügen des Beschwerdeführers sind durchwegs Rechtsprechungsakte und Massnahmen der Prozessleitung, welche gemäss den obigen Ausführungen mit den prozessualen Rechtsmitteln anzufechten sind. Die Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission steht dafür nicht zur Verfügung.

Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat denn auch bereits prozessuale Rechtsmittel erhoben, lässt sich seinen Ausführungen doch entnehmen, dass er gegen das Urteil im Eheschutzverfahren EE100372-L vom 30. August 2013 Berufung erhoben hat (act. 2; vgl. auch act. 4). Im Weiteren hat er auch gegen die der Gegenpartei im Scheidungsverfahren FE120549-L gewährte Fristerstreckung Beschwerde erhoben, welche mit Urteil vom 16. Dezember 2013 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (act. 3).

3. Der Beschwerdeführer stellt sodann mehrmals die Unabhängigkeit von Bezirksrichter lic. iur. B._____ in Frage (act. 1 und act. 2) und beantragt insbesondere, den Fall einem anderen Richter zu übergeben (act. 1 S. 1). Zur Begründung stützt er sich auf die oben gerügten Umstände. Die Eingabe des Beschwerdeführers könnte somit als Ablehnungsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____ in den Verfahren EE100372-L und FE120549-L aufgefasst werden.

3.1. Gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich an die Kammern des Obergerichts, das Handelsgericht und an die Bezirksgerichte im Zusammenhang mit der Anwendung der ZPO, StPO und des GOG vom

6. Oktober 2010 sind neurechtliche Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder der Bezirksgerichte entgegen der Bestimmung in § 127 lit. d GOG beim betreffenden Bezirksgericht einzureichen. Auch nach bisherigem Recht muss das Ausstandsbegehren vor jener Instanz gestellt werden, deren Mitglieder abgelehnt werden (Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 zu § 98 GVG/ZH und N 7 zu § 100 GVG/ZH). Damit hätte das Ablehnungsgesuch sowohl für das Scheidungsverfahren FE120549-L als auch für das Eheschutzverfahren EE100372-L beim Bezirksgericht selbst gestellt werden müssen. Dies hat der Beschwerdeführer denn auch getan, hat er seine beiden Eingaben doch jeweils auch an das Bezirksgericht Zürich gerichtet (vgl. act. 1 und act. 2).

3.2. Damit fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur Behandlung der Ablehnungsbegehren gegenüber Bezirksrichter lic. iur. B._____ und der damit zusammenhängenden Ausführungen zu angeblichen Pflichtverletzungen, weshalb auch auf das Ablehnungsbegehren nicht einzutreten ist.

IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO bzw. 109 Abs. 3 GVG/ZH i.V.m. § 64 Abs. 2 ZPO/ZH, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind sodann keine zu entrichten.

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf das Ablehnungsbegehren gegenüber Bezirksrichter lic. iur. B._____ wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 300.- festgesetzt.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es werden keine Entschädigungen entrichtet.

6. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an

− den Beschwerdeführer − an das Bezirksgericht Zürich, zweifach zuhanden der Verfahren EE100372-L sowie FE120549-L und unter Beilage einer Kopie von act. 1 und act. 2.

7. Rechtsmittel Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 4. Februar 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am: