Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB120003 • OG ZH VB120003 KI-generiert

Supervisory Complaint Against District Judge Dismissed for Lack of Evidence

Geschäftsnummer VB120003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a supervisory complaint against a district judge, alleging the judge abused their position and made threats to silence the complainant's free expression during a prior court proceeding. The reviewing administrative commission determined that while it had jurisdiction, a supervisory complaint is merely a notification of alleged misconduct, and the authority retains discretion whether to act; upon reviewing the correspondence, the commission found no evidence supporting the claims of threats or abuse of office, noting that the complainant's submissions were characterized by invective, and the judge's documented responses, including a warning about decorum, were not an abuse of office that would necessitate supervisory measures. Consequently, the court dismissed the complaint without ordering any supervisory measures, leaving the costs unassessed as the complainant lacked party status in this distinct supervisory procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 405 Abs. 1 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 80 lit. b GOG, Art. 82 Abs. 1 GOG, § 83 Abs. 3 GOG; Supervisory Complaint Against District Judge Dismissed for Lack of Evidence: The reviewing administrative commission determined that while it had jurisdiction, a supervisory complaint is merely a notification of alleged misconduct, and the authority retains discretion whether to act; upon reviewing the correspondence, the commission found no evidence supporting the claims of threats or abuse of office, noting that the complainant's submissions were characterized by invective, and the judge's documented responses, including a warning about decorum, were not an abuse of office that would necessitate supervisory measures. Consequently, the court dismissed the complaint without ordering any supervisory measures, leaving the costs unassessed as the complainant lacked party status in this distinct supervisory procedure.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Amtsmissbrauch Zuständigkeitsgründe Ermessen der Verwaltung Revisionsgrund disziplinarische Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 IV 140
Federal Examining Magistrate Press Release Appeal Admissibility
BGE 123 IV 402
ZR 86 [1987] Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936] Nr. 143; vgl. auch BGE 130 IV 140 E. 3 und BGE 123 IV 402). Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung oder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 36 ff. und § 110 N 23).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 ZPO

Cited in the reasoning to qualify the appellant's submissions as potentially improper, although not directly used in the final order, the grounds for the final orders are based on the finding that no breach requiring sanctions occurred.

Art. 80 lit. b GOG

Cited in the reasoning as the basis for the administrative commission's authority to exercise supervision over the district courts.

Art. 82 Abs. 1 GOG

Cited in the reasoning as the basis for the administrative commission's authority to exercise supervision over the district courts.

§ 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010

Cited in the reasoning to establish the administrative commission's jurisdiction for handling the supervision complaint.

§ 83 Abs. 3 GOG

Cited in the reasoning regarding the application of civil procedure rules to cost allocation in supervision matters.

Art. 405 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to determine the applicable procedural law based on the date the underlying case was pending.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB120003-O/U

Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur.

M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 20. April 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 9. März 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) des Bezirksgerichts ... ein und beantragte sinngemäss die Anordnung von geeigneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen sowie die Enthebung der Beschwerdegegnerin aus ihrem Amt als Bezirksrichterin. Der Anzeigerstatter macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen des Verfahrens ...

bewusst ihre Machtposition ausgenützt und ihm, dem Anzeigeerstatter, gegenüber Drohgebärden ausgesprochen. Sie habe ihm verbieten wollen, seine Meinung frei zu äussern (act. 1).

2. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende, dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren

- wie vorliegend - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 405 Abs. 1 ZPO betreffend Rechtsmittel ist für erstinstanzliche Aufsichtsbeschwerden nicht massgebend, BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 6).

3. Gemäss § 80 lit. b GOG i.V.m. § 82 Abs. 1 GOG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksgerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Aufsichtsanzeige gegen die Beschwerdegegnerin zuständig.

4.1. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden,

ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 3 und 43;

ZR 86 [1987] Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936] Nr. 143; vgl. auch BGE 130 IV 140 E. 3 und BGE 123 IV 402). Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung oder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 36 ff. und § 110 N 23).

4.2. Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann gestellt werden. Der Anzeigerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Demzufolge ist dem Anzeigeerstatter weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihm die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (ZR 45 [1946] Nr. 15; ZR 86 [1987] Nr. 78).

5. Wie dargelegt beanstandet der Anzeigeerstatter das Verhalten der Beschwerdegegnerin anlässlich der zwischen ihnen erfolgten mündlichen und schriftlichen Korrespondenz im Zusammenhang mit dem am Bezirksgericht

... geführten Verfahren .... Der Vorwurf des Anzeigeerstatters, die Beschwerdegegnerin habe ihm verbieten wollen, sie zu kritisieren und seine Meinung frei zu äussern (act. 1), lässt sich gestützt auf die eingereichten Akten nicht erhärten. Ebenso wenig können den ins Recht gereichten Dokumenten Hinweise auf den geltend gemachten Amtsmissbrauch durch die Beschwerdegegnerin entnommen werden. Vielmehr geht aus der aktenkundigen Korrespondenz hervor, dass die Eingaben des Anzeigeerstatters von Verunglimpfungen und Verbalinjurien geprägt sind und an das grenzen, was als ungebührlich im Sinne von Art. 132 ZPO zu qualifizieren ist. Wenn der Tonfall der Beschwerdegegnerin in dieser Situation etwas härter ausgefallen sein sollte als üblich, so kann ihr daraus keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Ein solch schärferer Tonfall geht aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2012 jedoch nicht hervor (act. 2/2). Namentlich war der Hinweis auf die Verletzung des gebotenen Anstandes und die Androhung der Anordnung disziplinarischer Massnahmen im Wiederholungsfalle nicht unangebracht. Schliesslich vermag auch die angebliche Äusserung der Beschwerdegegnerin, der Anzeigeerstatter könne gerne eine Beschwerde gegen sie einreichen (act. 1 S. 1), ein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten nicht zu begründen. Damit liegt ein pflichtwidriges Verhalten, welches in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen erfordern würde, nicht vor.

6. Unter dem bisherigen kantonalen Verfahrensrecht gelangten für die Kostenfolgen nicht die zivilprozessualen, sondern die strafprozessualen Vorschriften zur Anwendung; eine Kostenauflage kam analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden war. Aufgrund dessen, dass die Disziplinarbeschwerde ihrem Wesen nach eine blosse Anzeige war, hatte die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet sei, nicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten auferlegt werden konnten (ZR 73 [1974]

Nr. 6 S. 11 mit weiteren Verweisen). Dies muss auch unter dem seit dem

1. Januar 2011 geltenden Verfahrensrecht gelten, obwohl § 83 Abs. 3 GOG grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung als sinngemäss anwendbar erklärt. Kommt dem Anzeigeerstatter weder Parteistellung noch eine Rechtsmittellegitimation zu und wird ihm der Entscheid nicht eröffnet, so können ihm im Falle des Absehens von aufsichtsrechtlichen Massnahmen die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden.

Es wird beschlossen:

1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein.

5. Rechtsmittel:

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 20. April 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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