Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB110014 • OG ZH VB110014 KI-generiert

Supervisory Complaint Against Denial of Case File Access in Inheritance Partition

Geschäftsnummer VB110014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appellant filed a supervisory complaint against a district judge, seeking an order to have specific documents formally included in the case file and for the opposing party to grant inspection access, alleging a violation of the right to be heard due to denied access to documents relevant to a partition of inheritance case. The court ruled that supervisory complaints are subsidiary to regular legal remedies and cannot be used to challenge procedural decisions or rulings on access to case files, especially when a judgment has already been rendered and an appeal against it was pending, therefore declining to consider the merits of the complaint regarding file inclusion and access orders, and likewise declining to instruct the opposing party regarding access by a third-party representative, resulting in the non-admission of the appeal without cost imposition.

Legislator-Regeste

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Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 29 BV, Art. 319 lit. c ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 308 ZPO, § 108 GVG; Supervisory Complaint Against Denial of Case File Access in Inheritance Partition: The court ruled that supervisory complaints are subsidiary to regular legal remedies and cannot be used to challenge procedural decisions or rulings on access to case files, especially when a judgment has already been rendered and an appeal against it was pending, therefore declining to consider the merits of the complaint regarding file inclusion and access orders, and likewise declining to instruct the opposing party regarding access by a third-party representative, resulting in the non-admission of the appeal without cost imposition.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Recht auf Zugang zu Dokumenten Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Kontrollrecht Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 108 GVG

The appeal was dismissed because the claims were not appropriate for review under an administrative supervision complaint as defined in this article.

§ 83 Abs. 2 GOG

Cited in the reasoning to waive the taking of statements, indicating its potential procedural relevance, though not directly in the final orders.

Art. 29 BV

Cited in the reasoning as the basis for the right to be heard, which relates to the claim of denied access to files, but is not explicitly cited in the dispositive.

§ 56 Abs. 2 ZPO/ZH

Cited in the reasoning as the basis for the right to access files, but is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 319 lit. c ZPO

Cited in the reasoning regarding the correct procedural remedy for denial of legal acts, but is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 308 ZPO

Cited in the reasoning regarding the available appeal against the judgment, but is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 310 ZPO

Cited in the reasoning regarding the available appeal for non-application of law, but is not explicitly cited in the dispositive.

§ 189 StPO/ZH

Cited in the reasoning for determining cost allocation in supervision proceedings by analogy to criminal procedure rules.

5. Rekurs

The final order section specifies the possibility and procedure for filing an appeal (Rekurs) against the decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB110014-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H.A. Müller, Präsident, lic. iur. R. Naef, lic. iur.

M. Burger, Dr. J. Zürcher und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Beschluss vom 27. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Erwägungen:

I.

1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 liess A._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich durch seinen Rechtsvertreter eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) einreichen und Folgendes beantragen (act. 1):

"1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdegegner als Vorsitzender der 2. Abteilung des Bezirkgerichts C._____ anzuweisen, im Verfahren 1. D._____, 2. E._____ gegen A._____ betreffend Erbteilung (Geschäfts-Nr. ...) sämtliche im Zusammenhang mit dem von ihm an den Erbenvertreter erteilten Auftrag zur Vorbereitung der Referentenaudienz vom 22. Februar 2011 von diesem produzierten Akten und gegebenenfalls sonst bestehende, den Parteien ebenfalls nicht bekannte Aktenstücke, offiziell zu den Akten zu nehmen, dem Beschwerdeführer entsprechend Einsicht darin zu gewähren und den Erbenvertreter anzuweisen, dem Beschwerdeführer in seine vollständigen, auch den Spezialauftrag des Gerichts vom 14. Januar 2011 umfassenden Akten, Einsicht zu gewähren;

2. unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

2. In Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG kann auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichtet werden.

II.

1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. War das dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren - wie das Vorliegende (...) - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits hängig, so gelten die bisherigen kantonalen Prozessvorschriften weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das sind die ZPO/ZH und GVG.

2. Gemäss § 106 Abs. 1 GVG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die

Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksgerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Aufsichtsanzeige gegen den Beschwerdegegner zuständig.

III.

1.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung, d.h. eine sog. Fehlbeurteilung, aufzuheben bzw.

abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Dabei steht der Aufsichtsbehörde ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. Mit der Aufsichtsbeschwerde rügbar ist insbesondere die formelle Rechtsverweigerung. Diese besteht in der stillschweigenden oder ausdrücklichen Weigerung des Gerichts oder eines Justizbeamten, eine ihm nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen bzw. eine in seine Kompetenz fallende Sache zu behandeln (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 12 f., vgl. zum neuen Recht auch Blickenstorfer, DIKE- Kommentar-ZPO, Art. 319 N 43 f.). Eine formelle Rechtsverweigerung kann beispielsweise in der Verweigerung der Gewährung des rechtlichen Gehörs, namentlich durch unberechtigte Ablehnung der Akteneinsicht, bestehen (vgl.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012, B-6062/2011

E. 4.1.1.).

1.2. Die Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessführung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen (Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 6 f.; ZR

64 [1965] Nr. 18; ZR 73 [1974] Nr. 6; vgl. zum neuen Recht auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Ge-

richtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 23). Rechtsprechungsakte dürfen damit in aller Regel nur durch die rechtsprechende Gewalt kontrolliert und korrigiert werden und sind einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde entzogen (ZR

46 [1947] Nr. 100). Ebenso ist eine Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege als Folge einer durch den Richter als notwendig erachteten prozessleitenden Massnahme bzw. als Folge einer unterlassenen Gewährung von Rechten grundsätzlich auf dem Rechtsmittelweg anzufechten.

2.1. Der Anzeigeerstatter rügt vorliegend die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht durch den Beschwerdegegner. Das Recht auf Akteneinsicht ist Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV bzw. § 56 Abs. 2 ZPO/ZH, welches einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz darstellt. Als klare Prozessvorschrift konnte die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht unter bisherigem kantonalem Prozessrecht je nach Anfechtungsobjekt mittels Berufung nach §§ 259 ZPO/ZH, Rekurs nach §§ 271 ZPO/ZH oder kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Ziff. 1 ZPO angefochten werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 1997, § 56 N 9a und 23). Nach neuem Recht ist die Rechtsverweigerung als solche mittels Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO rügbar, die Nichtanwendung von Bundesund kantonalem Recht insbesondere auch mittels Berufung (Art. 310 ZPO; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 2).

Den Akten ist zu entnehmen, dass im Verfahren ... am 29. September 2011 ein Urteil ergangen ist (act. 7/1, vgl. auch act. 1 S. 5), gegen welches beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung nach Art. 308 ZPO erhoben wurde (Prozessnummer LB110075). Dementsprechend stand dem Anzeigeerstatter offen, eine allfällige Fehlbeurteilung des Sachrichters hinsichtlich der verweigerten Akteneinsicht im Rahmen des Rechtsmittels gegen besagtes Urteil zu rügen. Für eine Aufsichtsbeschwerde bleibt hingegen aufgrund ihrer Subsidiarität kein Raum. Insoweit ist auf das Begehren, es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, sämtliche massgebenden Aktenstücke offiziell zu den Akten zu nehmen und dem Anzeigeerstatter Einsicht darin zu gewäh-

ren, nicht einzutreten. Ein darüber hinausgehender Antrag der Anordnung von disziplinarischen Massnahmen aufgrund einer Verfehlung des Beschwerdegegners ist in der Eingabe vom 17. Oktober 2011 nicht enthalten.

2.2. Sodann kann dem Ersuchen, der Beschwerdegegner habe den Erbenvertreter anzuweisen, dem Anzeigeerstatter Akteneinsicht zu gewähren, nicht stattgegeben werden. Ist die Frage, ob im massgebenden Verfahren Akteneinsicht zu gewähren ist oder nicht, nicht durch die Aufsichtsbehörde zu beurteilen, so obliegt es dieser auch nicht, dem Beschwerdegegner die Anweisung zu geben, er habe den Erbenvertreter aufzufordern, dem Anzeigeerstatter Akteneinsicht zu gewähren.

2.3. Damit ist abschliessend festzuhalten, dass die Ersuchen des Anzeigeerstatters mittels ordentlichen Rechtsmitteln hätten gestellt werden müssen und sie nicht Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 108 GVG zu sein vermögen. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist damit nicht einzutreten.

IV.

1. Hinsichtlich der Kostenfolgen sind gemäss ständiger kantonaler Praxis nicht die zivil-, sondern die strafprozessualen Vorschriften anzuwenden. Eine Kostenauflage kommt analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden ist. Da die Disziplinarbeschwerde ihrem Wesen nach eine blosse Anzeige ist, hat die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet sei, nicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten aufzuerlegen wären (ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 f. mit weiteren Verweisen). Dementsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben.

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Anzeigeerstatter und den Beschwerdegegner, je gegen Empfangsschein.

5. Rechtsmittel:

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 27. Juni 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am: