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VB110013 • OG ZH VB110013 KI-generiert

Supervisory Complaint Against District Judge Regarding Biased Conduct in Maintenance Proceeding Dismissed

Geschäftsnummer VB110013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative commission of the Higher Court assumed jurisdiction over a supervisory complaint filed against a district judge concerning alleged one-sided and biased conduct during a maintenance payment proceeding, which was still governed by the old cantonal procedural law. The court reasoned that a supervisory complaint is essentially a notification that does not obligate the authority to act, but may warrant further investigation if objective indications of misconduct exist; however, in this case, the judge's comments regarding the merits of the case appeared to be made within the scope of necessary judicial restraint, possibly during discussions about a settlement proposal, and any harsh tone following the rejection of the proposal did not constitute a sufficient basis for imposing supervisory measures, leading to the decision not to take any action and to waive costs.

Legislator-Regeste

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Art. 279 Abs. 1 ZGB, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 189 StPO/ZH; Supervisory Complaint Against District Judge Regarding Biased Conduct in Maintenance Proceeding Dismissed: The court reasoned that a supervisory complaint is essentially a notification that does not obligate the authority to act, but may warrant further investigation if objective indications of misconduct exist; however, in this case, the judge's comments regarding the merits of the case appeared to be made within the scope of necessary judicial restraint, possibly during discussions about a settlement proposal, and any harsh tone following the rejection of the proposal did not constitute a sufficient basis for imposing supervisory measures, leading to the decision not to take any action and to waive costs.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Befangenheit des Richters Verwaltungsbehörde Eröffnung des Entscheids Verfahrensfehler Unterhaltsbeiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 IV 140
Federal Examining Magistrate Press Release Appeal Admissibility
BGE 123 IV 402
ZR 86 [1987] Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936] Nr. 143; vgl. auch BGE 130 IV 140 E. 3 und BGE 123 IV 402). Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung oder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 36 ff. und § 110 N 23).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 189 StPO/ZH

Cited analogously in the reasoning regarding the application of costs in disciplinary matters, although the final order does not impose costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB110013-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Beschluss vom 13. April 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____, Bezirksrichterin, Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Erwägungen:

1. Im Rahmen des Verfahrens FP090260 des Bezirksgerichts Zürich betreffend Bezahlung von Unterhalt nach Art. 279 Abs. 1 ZGB liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom

26. Mai 2011 bei der Justizkommission des Kantonsrates des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) des Bezirksgerichts Zürich einreichen und beantragen, es seien angemessene aufsichtsrechtliche, eventuell disziplinarische Massnahmen gegen die Beschwerdegegnerin zu erlassen, und es sei die Beschwerdegegnerin zu ermahnen, dem Beschwerdeführer gegenüber künftig mit dem für das Richteramt gebührenden Anstand und nötigen Respekt zu begegnen (act. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin mehrfaches einseitiges und voreingenommenes Verhalten vor (act. 2 S. 4 f.). Am 14. Juni 2011 überwiesen die Parlamentsdienste des Kantonsrates Zürich die Aufsichtsanzeige an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 1). Mit Verfügung vom 1. März 2012 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur freigestellten Beantwortung angesetzt (act. 6). Innert Frist ging keine Stellungnahme ein.

2. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. War das dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren - wie das Vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits hängig, so gelten die bisherigen kantonalen Prozessvorschriften weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das sind die ZPO/ZH und GVG.

3. Gemäss § 106 Abs. 1 GVG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksgerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Aufsichtsanzeige gegen die Beschwerdegegnerin zuständig.

4. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 3 und 43;

ZR 86 [1987] Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936] Nr. 143; vgl. auch BGE 130 IV 140 E. 3 und BGE 123 IV 402). Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung oder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 36 ff. und § 110 N 23).

Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann gestellt werden. Der Anzeigerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Demzufolge ist dem Anzeigeerstatter weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihm die Legitimation zur

Ergreifung eines Rechtsmittels zu (ZR 45 [1946] Nr. 15; ZR 86 [1987] Nr. 78).

5. Der Anzeigeerstatter wirft der Beschwerdegegnerin vorliegend vor, sich ihm gegenüber insbesondere im Rahmen der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2011 unsachgemäss geäussert und hinsichtlich der Fragen der Aktivlegitimation und der rückwirkenden Unterhaltsverpflichtungen zugunsten des Gemeinwesens Stellung bezogen zu haben (act. 2 Rz 2 ff.). Nach der Darstellung des Anzeigeerstatters hätten zwischen den Parteien und der Richterin zahlreiche Wortwechsel bzw. Diskussionen ausserhalb der Parteivorträge stattgefunden. Justizpersonen sollten mit vorläufigen Äusserungen und Einschätzungen von Prozessaussichten grundsätzlich zurückhaltend sein, es sei denn, diese fänden im Rahmen von offiziellen Vergleichsgesprächen statt. Es kann jedoch - von den konkreten Umständen abhängend - durchaus der Aufgabe eines Richters zugerechnet werden, den Parteien seine Sicht der Dinge aufzuzeigen. Angesichts der vorliegenden Umstände, namentlich der Diskussion über einen Vergleichsvorschlag, wurden die Aussagen der Beschwerdegegnerin über die Aktivlegitimation und die rückwirkenden Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen dieser gebotenen Zurückhaltung gemacht. Ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin ist insoweit nicht ersichtlich. Sollte der Tonfall der Beschwerdegegnerin sodann aufgrund der Ablehnung des Vergleichsvorschlages durch den Anzeigeerstatter etwas härter ausgefallen sein als üblich, so war dies wohl in der konkreten Gemütslage begründet. Jedenfalls vermag dies keinen ausreichenden Grund zur Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen darzustellen. Es bestehen damit keine objektiven Anhaltspunkte, welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens und gestützt auf die Beanstandungen des Anzeigerstatters die Ergreifung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen als notwendig erscheinen lassen.

6. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es einer Partei unbenommen ist, gegen Justizpersonen ein Ausstandsbegehren im Sinne von § 95 f. GVG bzw. Art. 47 ff. ZPO zu stellen. Dies hat der Anzeigeerstatter vorliegend mit

Eingabe vom 26. Mai 2011 denn auch gemacht. Das Ablehnungsbegehren wurde jedoch mit Beschluss vom 21. November 2011 abgewiesen.

7. Unter diesen Umständen kann davon abgesehen werden, dem Antrag um Beizug der Verfahrensakten FP090260 nachzukommen.

8. Hinsichtlich der Kostenfolgen sind gemäss ständiger kantonaler Praxis nicht die zivil-, sondern die strafprozessualen Vorschriften anzuwenden. Eine Kostenauflage kommt analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden ist. Da die Disziplinarbeschwerde ihrem Wesen nach eine blosse Anzeige ist, hat die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet sei, nicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten aufzuerlegen wären (ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 f. mit weiteren Verweisen). Dementsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben.

Es wird beschlossen:

1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein.

5. Rechtsmittel:

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs-

kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 13. April 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am: