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VB110009 • OG ZH VB110009 KI-generiert

Counsel Fee Appeal Jurisdiction over Cantonal Cost Decision

Geschäftsnummer VB110009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party acting as appointed counsel for an indigent litigant appealed a decision by a higher cantonal court that set the compensation for their representation services. The court dismissed the appeal, reasoning that under the new Civil Procedure Code (ZPO), appeals against cost decisions from an upper cantonal court are not permitted at the cantonal level; such matters must instead be brought directly before the Federal Supreme Court as part of the appeal on the merits, or if no such appeal exists, as a distinct appeal to the Federal Supreme Court. Consequently, the administrative commission declined to rule on the appeal, imposed no costs on the appellant, and informed them of the deadline and proper venue for an appeal to the Federal Supreme Court.

Legislator-Regeste

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Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 405 Abs. 1 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 ZPO; Counsel Fee Appeal Jurisdiction over Cantonal Cost Decision: The court dismissed the appeal, reasoning that under the new Civil Procedure Code (ZPO), appeals against cost decisions from an upper cantonal court are not permitted at the cantonal level; such matters must instead be brought directly before the Federal Supreme Court as part of the appeal on the merits, or if no such appeal exists, as a distinct appeal to the Federal Supreme Court. Consequently, the administrative commission declined to rule on the appeal, imposed no costs on the appellant, and informed them of the deadline and proper venue for an appeal to the Federal Supreme Court.

Schlagwörter

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Verwaltungsgebühr Verneinung der Zuständigkeit Entschädigung des Rechtsanwalts Zivilprozessordnung Parteientschädigung Geschäftsordnung Kein kantonales Rechtsmittel gegen einen obergerichtlichen Beschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 ZPO

Applied because the court decided not to impose costs on the appellant due to the change in applicable law and lack of a proper appeal instruction.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the notification of judgment as the relevant provision for a potential ordinary appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the notification of judgment as the relevant provision for a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB110009-O/U

Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. Lukas Huber

Beschluss vom 13. April 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, 8021 Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Beschwerde gegen die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin von B._____

Erwägungen:

1. Mit Beschluss des Beschwerdegegners vom 24. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers im Berufungsverfahren NC100006-O entschädigt mit Fr. 5'464.-- zuzüglich 7,6% MWSt und mit Fr. 402.-- zuzüglich 8% MWSt (act. 2/1).

2. Mit Eingabe vom 11. April 2011 an die Verwaltungskommission des Obergerichts (act. 1) stellte die Beschwerdeführerin die folgenden Anträge:

"Es sei das Obergericht, II. Zivilkammer zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Verfahren NC100006 weitere CHF 4'547.30 zu entschädigen

Es seien die vollständigen Verfahrensakten NC100006 vom Obergericht Zürich, II. Zivilkammer beizuziehen

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners"

3. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO).

4. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen einen am

24. März 2011 ergangenen Beschluss ergriffen, weshalb auf das vorliegende Beschwerdeverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

und das neue kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung gelangen.

5. Das neue Prozessrecht sieht in Art. 110 ZPO vor, dass ein Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), bzw. zusammen mit der Hauptsache mit dem entsprechenden Rechtsmittel anzufechten ist. Gegen ein aus seiner Sicht zu tiefes Honorar kann der unentgeltliche Rechtsbeistand Beschwerde in eigenem Namen führen (BGE

131 V 153 E. 1 m.w.H.). Die Frage, ob es sich dabei um eine Beschwerde i.S.v. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO oder um eine solche i.S.v.

Art. 121 ZPO analog i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO handelt (vgl. dazu STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 16 N 70 a.E.), kann vorliegend unbeantwortet bleiben. Denn gegen einen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts steht die Beschwerde ohnehin nicht zur Verfügung: Eine solche kann gemäss Art. 319 ZPO nur gegen erstinstanzliche Entscheide ergriffen werden.

6. Das bisherige kantonale Verfahrensrecht behandelte Beschwerden gegen Kostenentscheide oder gegen die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes als Aufsichtsbeschwerden (§§ 108 und 206 GVG; vgl. auch HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum Zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 24 und § 206 N 11). Soweit ein Endentscheid im Hauptoder in einem Nebenpunkt mit dem ordentlichen Rechtsmittel angefochten und daneben auch der Gebührenund Kostenansatz beanstandet wurde, so war diese Beanstandung mit dem betreffenden prozessrechtlichen Rechtsmittel zu verbinden (§ 206 Satz 2 GVG). Zur Beurteilung von (Aufsichts-)Beschwerden, die sich gegen den Kostenpunkt bzw.

die Entschädigung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters richteten, war gemäss der Verordnung des Obergerichts über die Organisation des Obergerichts vom 22. Juni 2005 (LS 212.51) die Verwaltungskommission bzw.

das Plenum des Obergerichts zuständig (§ 8 und 21 Organisationsverordnung).

7. Dem neuen Prozessrecht ist eine solche Aufteilung des Rechtsmittelweges je nach Anfechtungsgegenstand fremd und es sieht - wie unter Ziff. 5 vorstehend ausgeführt - auch für Beschwerden, die sich alleine gegen die Fest-

setzung von Kosten oder Entschädigungen richten, die Zuständigkeit der ordentlichen Beschwerdeinstanz vor. Eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff.

ZPO gegen einen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts gibt es nicht.

Es ist deshalb festzustellen, dass gegen einen Beschluss einer obergerichtlichen Kammer - auch wenn er die Festsetzung von Kosten oder Entschädigungen betrifft - kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

8. Soweit gegen einen Entscheid keine besonderen Verfahrenswege vorgeschrieben sind, ist das in der Hauptsache gegebene Rechtsmittel ans Bundesgericht auch bezüglich aller Nebenpunkte des Urteils, insbesondere auch hinsichtlich des Kostenentscheides, zulässig (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.1.

m.w.H.). Dies gilt auch für andere, Drittpersonen betreffende Kostenentscheide (BSK ZPO-RÜEGG, Art. 110 N 4), wozu auch die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu zählen ist.

9. Nachdem im Vergleich zur bisherigen Regelung gemäss kantonalem Prozessrecht neu kein kantonales Rechtsmittel zur Anfechtung von Kostenentscheiden zur Verfügung steht und der Beschluss des Beschwerdegegners keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Kosten aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, dem Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 1.

4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 13. April 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:

lic. iur. L. Huber

versandt am: