Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB100038 • OG ZH VB100038 KI-generiert

Appellant Lacks Standing to Appeal Bail Bond Refund Refusal

Geschäftsnummer VB100038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party, whose representative paid a bail bond of CHF 25,000 for pre-trial release in a narcotics case, appealed the collection agency's refusal to refund the deposit to the appellant's brother after the sentence was served and the bail was ordered released; however, the court dismissed the appeal because the appellant lacked legal standing, as they were obligated to reimburse the third party who posted the bond and were also liable for court costs, meaning they were not legally prejudiced by the refusal to pay the money to their brother or its potential offset against debts.

Legislator-Regeste

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Art. 453 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1 GVG/ZH, Art. 109 Abs. 1 GVG/ZH, Art. 66 al. 1 LTF, § 108 GVG/ZH; Appellant Lacks Standing to Appeal Bail Bond Refund Refusal: übergangsrechtlichen Bestimmungen nach bisherigem kantonalen Prozessrecht zu beurteilen (Art. 453 Abs. 1 StPO).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Bail-in-Bonds Inkasso Übergangsvorschriften prozessleitende Verfügungen Obligation Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 453 Abs. 1 StPO
Cited as the transitional provision determining that the case must be judged according to the previous cantonal procedural law.
Art. 108 Abs. 1 GVG/ZH
This provision establishes the right to appeal against the refusal of judicial authorities or other breaches of official duties, which was the procedural basis invoked by the appellant.
Art. 109 Abs. 1 GVG/ZH
Cited in the reasoning concerning the admissibility period, although the final decision on inadmissibility relies on the lack of a legally protected interest derived from case law, the citation in section 3 suggests its relevance to the procedural assessment.
Art. 66 al. 1 LTF
Although not explicitly cited in the dispositive orders, the costs imposition (Order 3) implicitly relies on general rules governing costs, often linked to Art. 66 al. 1 LTF in the context of federal appeals, but since the decision is a cantonal one, the relevant cost basis is found in cantonal law, which is covered by the next point.
§ 108 GVG/ZH
Although the procedural basis for the appeal was cited earlier, the general principles governing costs and the outcome (Order 3) derive from the cantonal procedural framework, where the lack of interest leads to the appellant bearing the costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 GVG/ZH

This provision establishes the right to appeal against the refusal of judicial authorities or other breaches of official duties, which was the procedural basis invoked by the appellant.

Art. 453 Abs. 1 StPO

Cited as the transitional provision determining that the case must be judged according to the previous cantonal procedural law.

Art. 109 Abs. 1 GVG/ZH

Cited in the reasoning concerning the admissibility period, although the final decision on inadmissibility relies on the lack of a legally protected interest derived from case law, the citation in section 3 suggests its relevance to the procedural assessment.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive orders, the costs imposition (Order 3) implicitly relies on general rules governing costs, often linked to Art. 66 al. 1 LTF in the context of federal appeals, but since the decision is a cantonal one, the relevant cost basis is found in cantonal law, which is covered by the next point.

§ 108 GVG/ZH

Although the procedural basis for the appeal was cited earlier, the general principles governing costs and the outcome (Order 3) derive from the cantonal procedural framework, where the lack of interest leads to the appellant bearing the costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB100038-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. A. Hafner

Beschluss vom 13. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Beschwerdegegner

betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution im Prozess SB090473 betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Erwägungen:

I.

1. Am 11. Januar 2008 leistete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Barkaution bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 25'000.-- (Urk. 2/5) als Sicherheit für eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aus der Untersuchungshaft entlassen (Urk. 2/6). Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2010 wurde das Strafverfahren abgeschlossen und mit Beschluss vom gleichen Tag wurde die Fluchtkaution auf den Zeitpunkt des Strafantritts freigegeben (Urk. 2/7). Am 27. September 2010 trat der Beschwerdeführer seine Strafe an.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 verlangte der Vertreter des Beschwerdeführers die Auszahlung der Kaution zwecks Überweisung an den Bruder des Beschwerdeführers (Urk. 2/8). Am 17. November 2010 erkundigte sich der Bruder des Beschwerdeführers telefonisch über den Stand der Rückerstattung der Fluchtkaution bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 18. November 2010 mit, eine Auszahlung an ihn könne nicht vorgenommen werden (Urk. 2/9). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob am 7. Dezember 2010 Beschwerde und verlangte die Freigabe der Kaution (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Zentrale Inkassostelle der Gerichte daran fest, dass die Kaution nicht freizugeben, sondern mit geschuldeten Gerichtskosten zu verrechnen sei (Urk. 5).

2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Zentralen Inkassos, die Sicherheitsleistung an den Bruder des Beschwerdeführers herauszugeben, was aus der Beschwerdeschrift klar hervorgeht (Urk. 1 S. 5 f.). Da dieser Entscheid dem Bruder des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. November 2010 mitgeteilt und damit vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 getroffen wurde, ist das Verfahren gemäss den

übergangsrechtlichen Bestimmungen nach bisherigem kantonalen Prozessrecht zu beurteilen (Art. 453 Abs. 1 StPO).

3. Nach § 108 Abs. 1 GVG/ZH kann wegen Rechtsverweigerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde der Zentralen Inkassostelle der Gerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG/ZH), welches die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen in § 21 lit. a seiner Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006 [LS 212.51]) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG/ZH ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1), ansonsten ist sie solange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2).

Der Beschwerdeführer ist sowohl den Dritten, die die Kaution gestellt haben, zur Rückzahlung des dafür verwendeten Betrages als auch dem Kanton Zürich zur Leistung der ihm auferlegten Kosten verpflichtet und im Übrigen auch nicht Adressat des Schreibens des Zentralen Inkassos vom 18. November 2010 (Urk. 2/9). Er ist demnach durch die Verweigerung der Auszahlung der Sicherheitsleistung an seinen Bruder und deren allfälliger Verrechnung nicht beschwert, weshalb es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse mangelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008, 6B_277/2007 E.7.4). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 700.–.

3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 13. Oktober 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Hafner

versandt am: