Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB040046 • OG ZH VB040046 KI-generiert

Set-off of Assigned Procedural Indemnity Against Pre-existing Court Debts

Geschäftsnummer VB040046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative commission considered an appeal challenging the offset of a court-awarded procedural indemnity against pre-existing court debts owed by the party who was awarded the indemnity, despite the right to the indemnity having been validly assigned to their legal counsel prior to the debts being offset. The court ruled that the appeal was admissible but ultimately dismissed the challenge, reasoning that the assigned claim was subject to the debtor's defenses under the Code of Obligations, including set-off, because the counterclaims existed and matured no later than the assigned claim; furthermore, the collection office, as part of the judicial administration, was authorized and obligated to declare the set-off against the final cost dispositions, and the procedural mechanism for correcting the award of costs was through a specific appeal against the judicial ruling, not via an administrative appeal against the collection office's administrative act.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 120 i.V.m, Art. 169 Ziff. 2 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR, Art. 169 Abs. 1 OR, Art. 6 KV, Art. 29 Abs. 3 BV; Set-off of Assigned Procedural Indemnity Against Pre-existing Court Debts: The court ruled that the appeal was admissible but ultimately dismissed the challenge, reasoning that the assigned claim was subject to the debtor's defenses under the Code of Obligations, including set-off, because the counterclaims existed and matured no later than the assigned claim; furthermore, the collection office, as part of the judicial administration, was authorized and obligated to declare the set-off against the final cost dispositions, and the procedural mechanism for correcting the award of costs was through a specific appeal against the judicial ruling, not via an administrative appeal against the collection office's administrative act.

Schlagwörter

KI-generiert
Verrechnung unentgeltliche Rechtspflege Inkasso Verfahrensrechte Verpflichtungsgrund Widerklage Unentgeltlicher Rechtsbeistand des Geschädigten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 169 Ziff. 2 OR

This article was cited by the initial authority in the reasoning for the set-off action, but is not explicitly mentioned in the final orders.

Art. 125 Ziff. 2 OR

This article was cited by the appellant in reasoning regarding the nature of the lawyer's fee, but is not explicitly mentioned in the final orders.

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

This article was cited by the appellant in reasoning regarding access to justice, but is not explicitly mentioned in the final orders.

§ 108 Abs. 1 Satz 1 GVG

This article was cited in the reasoning to establish the authority for filing an appeal against breach of official duties.

§ 106 GVG

This article was cited in the reasoning to establish the supervisory authority over the Central Collection Office.

§ 109 Abs. 1 GVG

This article was cited in the reasoning regarding the deadline for filing the appeal.

Art. 169 Abs. 1 OR

This article was cited in the reasoning concerning the assignability of the claim and the defenses available to the debtor.

§ 10 Abs. 5 StPO

This article was cited in the reasoning regarding the grounds for granting free legal aid to the victim.

Art. 6 KV

This article was cited in the reasoning regarding the constitutional basis for granting free legal aid.

Art. 29 Abs. 3 BV

This article was cited in the reasoning regarding the constitutional basis for granting free legal aid.

§ 12 Abs. 5 i.V.m. § 13 Abs. 2 StPO

These articles were cited in the reasoning to establish the competent authority for appointing free legal counsel.

§ 188 Abs. 1 Satz 2 StPO

This article was cited in the reasoning to support the direct award of compensation to the free legal counsel.

§ 89 Abs. 1 ZPO

This article was cited in the reasoning by analogy to support the direct award of compensation to the free legal counsel.

§ 188 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 5 StPO

These articles were cited in the reasoning to qualify the cost assessment regarding the compensation of the free legal counsel as judicial decision.

Art. 56 KV

This article was cited in the reasoning regarding the principle of separation of powers prohibiting judicial administrative intervention in judicial decisions.

§ 104 Abs. 1 GVG

This article was cited in the reasoning regarding the principle of separation of powers prohibiting judicial administrative intervention in judicial decisions.

§ 402 Ziff. 9 StPO

This article was cited in the reasoning as the proper remedy for the unfree legal counsel to challenge an incorrect cost assessment in the judgment.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. VB040046/U1

Verwaltungskommission

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vizepräsident Dr. H.A. Müller, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. W. Hotz und lic. iur. R. Naef sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger

Beschluss vom 11. Mai 2005

in Sachen

1. W.

Beschwerdeführer, vertreten durch die Beschwerdeführerin 2

2. N. (Rechtsanwältin)

Beschwerdeführerin

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstr. 56, Postfach, 8023 Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Prozessentschädigung im Prozess GR03... des Bezirksgerichts Winterthur (Verfügung vom 27. September 2004)

Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 27. September 2004 hiess der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Winterthur den Rekurs von W., vertreten durch Rechtsanwältin N., gegen die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich (BAK I)

sowie gegen B., M., C. und G. betreffend die Einstellungsverfügung vom

20. November 2003 gut und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die BAK I zurück. Die Kosten von Fr. 1'527.-- wurden auf die Staatskasse genommen; dem Rekurrenten sprach der Einzelrichter eine Entschädigung von Fr. 3'228.-- (inkl. 7,6% MWST) aus der Gerichtskasse zu. Am 9. November 2004 erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts gegenüber der von der Rechtsvertreterin des Rekurrenten geforderten Auszahlung der Prozessentschädigung von Fr. 3'228.-- die Verrechnung mit geschuldeten Gerichtskosten. Zur Begründung wurde angeführt, die zur Verrechnung gebrachten Gerichtskosten seien vor der Zession (Anwaltsvollmacht) entstanden, weshalb die Verrechnung gestützt auf Art. 120 i.V.m. Art. 169 Ziff. 2 OR zu Recht erfolgt sei.

2. Mit Beschwerde vom 25. November 2004 wurde beantragt, die Gerichtskasse anzuweisen, der Beschwerdeführerin 2 Fr. 3'228.-- zuzüglich 5% Verzugszins ab 25. November 2004 zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, beim Honorar des Anwalts handle es sich gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren um eine Verpflichtung, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger (Anwalt)

i.S. von Art. 125 Ziff. 2 OR verlange. Schuldner der öffentlich-rechtlichen Gerichtskosten sei der Beschwerdeführer 1, der diese in monatlichen Raten von Fr. 35.-- abzahle, während der zedierte, privatrechtliche Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin 2 selber zustehe. Zur Verrechnung fehle es an der Identität der "verrechnenden" Parteien. Zudem sei das Zentrale Inkasso als "rein ausführende Instanz" zur Verrechnungserklärung nicht berechtigt. Die angewandte Verrechnungspraxis verletze Art. 6 Ziff. 1

EMRK, da sie dem ungehinderten Zugang des bedürftigen Klienten zum Gericht entgegenstehe. Das Verbot für Rechtsanwälte, neben dem Honorar aus unentgeltlicher Prozessführung zusätzlich Honorar vom Klienten entgegenzunehmen, gefährde deren Einkommen, wenn Entschädigungen aus unentgeltlichen Rechtsvertretungen mit vorbestehenden Schulden des Klienten verrechnet werden könnten.

3. (...)

II.

1. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über das Zentrale Inkasso ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 (LS 212.51) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1). In andern Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2). Die bevollmächtigte Beschwerdeführerin beanstandete die Verrechnungserklärung des Zentralen Inkassos vom 9. November 2004 (act. 2/5). Das Zentrale Inkasso wies das Wiedererwägungsgesuch am 15. November 2004 ab (act. 2/6), worauf am

25. November 2004 die ausführlich begründete Beschwerde bei der Verwaltungskommission eingereicht wurde (act. 1). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

4. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur sprach die Entschädigung im Betrage von Fr. 3'228.-- dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Rekurrenten (Beschwerdeführer 1) zu. Diese Forderung entstand mit der richterlichen Anordnung in Dispositiv Ziff. 4 des Urteils vom

27. September 2004. Sie wurde bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der

Anwaltsvollmacht am 21. Januar 2003 als künftige Forderung gültig abgetreten (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8. A. 2003, Band II, N 3645 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; Beschlüsse der Verwaltungskommission vom 8. März 2004 i.S. C. [VB030050] und vom 19. August 1997 i.S. J. gegen Obergerichtskasse des Kantons Zürich [VB970029]) (…). Mit der Vorlage der Vollmacht zur Rekurseingabe vom 6. Dezember 2003 wurde die Zession dem Schuldner (Gericht) rechtsgenügend notifiziert (Beschluss des Kassationsgerichts vom 5. Mai 1987 i.S.

B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, E. 4 S. 8 [Kass.- Nr. 19/87). Die zedierte Forderung war aber mit den Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR belastet, zu welchen auch die Verrechnung gehört, soweit die Gegenforderungen im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestanden und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurden (GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID/REY, a.a.O., N 3686; OR-GIRSBERGER, Art. 169 N 9 f.; ZK-SPIRIG, N 94; BGE 95 II 238 E. 3 m. Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sind doch die am 9. November 2004 zur Verrechnung erklärten Gerichtskosten von insgesamt Fr. 11'786.80 im Zeitraum vom 25. September 2002 bis 21. November 2003 entstanden, womit sie - jedenfalls im Umfang von Fr. 3'228.-- - auch längst fällig waren (Beschluss der Verwaltungskommission vom 19. August 1997 [VB970029] a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 ist das Zentrale Inkasso sodann als Teil der Justizverwaltung, die dem Obergericht zukommt, zur Abgabe einer derartigen Verrechnungserklärung ermächtigt; an die rechtskräftigen Kosten-Dispositive ist es gebunden und damit zur Verrechnung auch verpflichtet.

5. Nach § 10 Abs. 5 StPO wird dem Geschädigten auf sein Verlangen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben, wenn es seine Interessen und die persönlichen Verhältnisse erfordern (vgl. auch Art. 6 KV und Art. 29 Abs. 3 BV; HAURI, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, 2002, S. 20 f.). Zuständig ist - wie für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers - der Präsident des Bezirksgerichts (§ 12 Abs. 5 i.V.m. § 13 Abs. 2 StPO). Da die Beschwerdeführerin nicht zur

unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 bestellt wurde, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für einen prozessrechtlichen Anspruch auf direkte Zusprache der Parteientschädigung. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

6. Die Ernennung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren, weshalb die daraus fliessenden Rechte und Pflichten öffentlich-rechtlicher Natur sind (BGE 113 Ia 69 E. 6 m. Hinw.).

Daher ist der Staat unter bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet, den bestellten Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Prozessentschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Geschädigten demzufolge in Anwendung von § 188 Abs. 1 Satz 2 StPO und in Analogie zu § 89 Abs. 1 ZPO direkt zuzusprechen (vgl. HAURI, a.a.O., S.

294 Fn 1311; Beschluss vom 21. Februar 2001 i.S. H. gegen Bezirksgericht Zürich [VB000041]). Diese Regelung gewährleistet die rechtsgleiche Behandlung von unentgeltlichem Rechtsbeistand des Geschädigten im Strafprozess und unentgeltlichem Rechtsvertreter einer Partei im Zivilprozess, mit dem Ziel, die Honorarzahlung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sicherzustellen (vgl. dazu FRANK/STRÄULI/ MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 1 zu § 89 ZPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Geschädigten im Strafprozess ist vom zuständigen Richter sodann mittels separater Verfügung festzusetzen. Während dieser Akt ebenfalls als Justizverwaltung gilt, der mit Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission angefochten werden kann, ist die Kostenauflage betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Geschädigten gemäss § 188 Abs. 1 Satz

1 i.V.m. § 10 Abs. 5 StPO indessen als Rechtsprechung zu qualifizieren (HAURI, a.a.O., S. 293; vgl. auch FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., N 7, 11 zu § 89 ZPO und ZR 94 Nr. 38 E. 5c). Da das aus der Gewaltenteilung fliessende Verfassungsprinzip der Unabhängigkeit der Gerichte ein Eingreifen der Justizverwaltungsbehörde in die richterliche Rechtsprechung verbietet (Art 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 56 KV; § 104 Abs. 1 GVG), ist eine Änderung der Kostenauflage nicht zulässig. Eine Korrektur der unrichtigen Kostenauf-

lage im Urteilsdispositiv muss der unentgeltliche Rechtsvertreter daher in eigenem Namen mit Rekurs nach § 402 Ziff. 9 StPO an die III. Strafkammer des Obergerichts durchsetzen (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2001, E. 4 [VB000041]).

7. (...)

8. (...)