Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB030050 • OG ZH VB030050 KI-generiert

Legal Representative's Appeal on Set-Off of Awarded Costs Dismissed

Geschäftsnummer VB030050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A legal representative appealed the offsetting of their awarded legal costs, arguing that the costs were assigned to them. The court found that the assignment was valid as a future claim but was subject to set-off rights. The court also noted that, in cases of legally aided representation, the awarded costs should be granted to the client, not the representative, to avoid the risk of double payment. Therefore, the appeal was dismissed, and the representative was ordered to pay the costs of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 120 OR, Art. 169 Abs. 1 OR, § 89 Abs. 1 ZPO, § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 34 Abs. 1 ZPO; Legal Representative's Appeal on Set-Off of Awarded Costs Dismissed: The court found that the assignment was valid as a future claim but was subject to set-off rights. The court also noted that, in cases of legally aided representation, the awarded costs should be granted to the client, not the representative, to avoid the risk of double payment. Therefore, the appeal was dismissed, and the representative was ordered to pay the costs of the appeal.

Schlagwörter

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Verrechnung Anwaltshonorar Zahlungsbefehl künftige Forderung Umzugskosten Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 111 III 73
Bank Assignment of Future Claim Versus Bankruptcy Estate Proceeds
BGE 95 II 238
BGE 95 II 238 E. 3 m. Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sind doch die zur Verrechnung erklärten Gerichtskosten von insgesamt Fr. 580.-- bereits im Jahre 1992 bzw. 1993 entstanden und längst auch fällig (vgl. VB970029). Der Beschwerdeantrag 1 ist somit abzuweisen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 169 Abs. 1 OR

Used to explain that the assigned claim was encumbered with defenses, including set-off.

§ 89 Abs. 1 ZPO

Cited as a rule that was allegedly violated in lower court judgments regarding the award of legal costs to legal representatives for pro bono representation.

§ 108 Abs. 1 Satz 1 GVG

Cited as the legal basis for lodging a complaint with the supervisory authority for alleged violations of official duties.

§ 34 Abs. 1 ZPO

Cited as the reason for imposing costs solely on the appellant, as she did not submit a power of attorney for representing T.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. VB030050/U1

Verwaltungskommission

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vizepräsident Dr. H. A. Müller, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. W. Hotz und lic. iur. R. Naef sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger

Beschluss vom 8. März 2004

in Sachen

C. (Rechtsanwältin) Beschwerdeführerin

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstr. 56, Postfach, 8023 Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Prozessentschädigung

Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 26. August 2003 hiess die Einzelrichterin für das Verfahren betreffend fürsorgerischen Freiheitsentzug des Bezirks Horgen das Gesuch von T. um Entlassung aus der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium Kilchberg gut. Die Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen und der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Am 5. September 2003 erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts gestützt auf Art. 120 OR die Verrechnung mit eigenen Forderungen aus offenen Gerichtskosten im Betrage von Fr. 580.--. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 ersuchte die Beschwerdeführerin um Widerruf der angezeigten Verrechnung. Mit schriftlicher Mitteilung vom 12. November 2003 hielt der Beschwerdegegner mit der Begründung an der Verrechnung fest, das Urteil vom 26. August 2003 habe die Prozessentschädigung der Gesuchstellerin T. und nicht ihrer (unentgeltlichen) Rechtsvertreterin (Beschwerdeführerin) zugesprochen. Die Verrechnung sei daher - unter Hinweis auf den Beschluss der Verwaltungskommission vom 6. November 2003 i.S. S. gegen Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso [VB030021]) - zulässig, weshalb an ihr festgehalten werde. Der Restbetrag von Fr. 520.-- wurde der Beschwerdeführerin überwiesen.

2. Mit Beschwerde vom 24. November 2003 wurde beantragt, die Verrechnung für unzulässig zu erklären und den Beschwerdegegner anzuweisen, die zugesprochene Prozessentschädigung, bzw. die Entschädigung für unentgeltliche Rechtsverbeiständung, im Betrage von Fr. 1'100.-- auszuzahlen und ein "klärendes" Kreisschreiben der Verwaltungskommission an die Gerichte zu publizieren. Zur Aktivlegitimation wurde angeführt, die streitige, sogenannte "Prozessentschädigung" sei der unterzeichneten Beschwerdeführerin im Rahmen der Mandatsübernahme abgetreten worden. In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2003 nahm der Beschwerdegegner zu den Ausführungen in der Beschwerde eingehend Stellung. Am 14. Januar 2003 wurde beim Beschwerdegegner die Anwaltsvollmacht vom 25. August 2003 beigezogen.

3. Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat.

4. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Aktivlegitimation mit der Abtretung der mit Urteil vom 26. August 2003 zugesprochenen Prozessentschädigung.

Die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Anwaltsvollmacht vom

25. August 2003 enthält den Passus: "Ferner tritt die Klientschaft der/dem Bevollmächtigten eine allfällige Prozessentschädigung bis zur Höhe ihrer Ansprüche zahlungshalber ab" (Absatz 3 am Ende). Mit der richterlichen Anordnung im Urteil vom 26. August 2003 war die abgetretene Forderung im Betrage von Fr. 1'100.-- entstanden; sie wurde im Zeitpunkt des Abtretungsvertrags (Anwaltsvollmachtsurkunde) als künftige Forderung gültig abgetreten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8. A. 2003, Band II, N 3645 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; Beschluss der Verwaltungskommission vom 19. August 1997 i.S. J. gegen Obergerichtskasse des Kantons Zürich, E. 5 S. 3 [VB970029]). Mit der Vorlage der Vollmacht an der Hauptverhandlung vom 26. August 2003 wurde die Zession dem Schuldner notifiziert (Beschluss des Kassationsgerichts vom 5. Mai 1987 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, E. 4 S. 8 [Kass.- Nr. 19/87). Die zedierte Forderung war aber mit den Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR belastet, zu welchen auch die Verrechnung gehört, soweit die Gegenforderung im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestand und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurde (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, a.a.O., N 3686; OR-Girsberger, Art. 169 N 9 f.; ZK-Spirig, N 94;

BGE 95 II 238 E. 3 m. Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sind doch die zur Verrechnung erklärten Gerichtskosten von insgesamt Fr. 580.-- bereits im Jahre 1992 bzw. 1993 entstanden und längst auch fällig (vgl. VB970029). Der Beschwerdeantrag 1 ist somit abzuweisen.

5. Mit der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das Zentrale Inkasso des Obergerichts verrechne zugesprochene Prozessentschädigungen mit vorbestandenen, rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten, ungeachtet der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Die dazu eingereichten erstinstanzlichen Urteile aus verschiedenen FFE-Verfahren lassen erkennen, dass die zuständigen Einzelrichter und Einzelrichterinnen der Bezirksgerichte Horgen, Bülach und Zürich die Prozessentschädigung - entgegen der klaren Regelung des § 89 Abs. 1 ZPO - bei Obsiegen der gesuchstellenden, unentgeltlich vertretenen Partei nicht der Rechtsvertreterin zugesprochen haben (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. N 1 zu § 89 Abs. 1 ZPO). Da das Zentrale Inkasso des Obergerichts an die richterliche Anordnung im Urteilsdispositiv gebunden ist, hat es in diesen Fällen die Prozessentschädigung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu leisten, sei dies mittels Auszahlung oder Verrechnung. Die Zahlung an einen Dritten, insbesondere auch an die unentgeltlich bestellte Rechtsvertreterin, hätte keine befreiende Wirkung, sondern würde das Zentrale Inkasso der Gefahr der Doppelzahlung aussetzen, wenn der Gläubiger seinerseits - und zu Recht - die Zahlung verlangte (Beschluss der Verwaltungskommission vom 6. November 2003 i.S. S. gegen Zentrales Inkasso des Obergerichts [VB030021]). Die Verletzung von § 89 Abs. 1 ZPO führt im Ergebnis zur Gefährdung der Honorare der unentgeltlichen Rechtsvertreter, was nach der ratio legis eben gerade verhindert werden soll (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.). Im Übrigen ist für das Zentrale Inkasso aufgrund der Urteile nicht erkennbar, ob die Partei entgeltlich oder unentgeltlich vertreten war, so dass es die "Problemfälle" nicht einmal zu erkennen vermag. Das Zentrale Inkasso anerkennt das Bestehen einer uneinheitlichen Praxis der Bezirksgerichte in den FFE-Verfahren, welche die Verrechnungsfragen offen lasse und befürwortet ausdrücklich den Erlass des beantragten Kreisschreibens an die Gerichte. Die Verwaltungskommission wird die Gerichte auf die Bedeutung von § 89 Abs. 1 ZPO für eine effiziente Geschäftsabwicklung beim Zentralen Inkasso des Obergerichts mittels eines entsprechenden Kreisschreibens aufmerksam machen. Ein Weisungsrecht steht der Verwaltungskommission

als Aufsichtsbehörde über die Justizverwaltung gegenüber den Gerichten als Rechtsprechungsorganen allerdings nicht zu. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung wäre eine Korrektur des vorliegenden, für die Beschwerdeführerin stossenden Ergebnisses mittels Rekurs nach § 271 Ziff. 3 ZPO möglich gewesen, und zwar wegen verweigerter unentgeltlicher Verbeiständung trotz gegebener Voraussetzungen (§ 84 ZPO) bzw. wegen Verletzung von § 89 Abs. 1 ZPO und unabhängig davon, ob eine Verrechnungserklärung des Zentralen Inkassos erfolgen würde (vgl. Beschluss der VK vom 6. November 2003 i.S. Sch. [VB030021]).

6. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Die Beschwerdeführerin führte die Beschwerde auch im Namen von T., wofür sie jedoch keine Vollmacht einreichte (vgl. § 34 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwerdeführerin aus eigenem Recht Beschwerde führt, erfasst die Anwaltsvollmacht vom 25. August 2003 das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher der Beschwerdeführerin allein aufzuerlegen. Da die beanstandete Nichtbeachtung von § 9 Abs. 1 ZPO für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Bedeutung hat, ist auch keine Prozessentschädigung zuzusprechen.