Appellant v. Central Collection Office (Free Legal Aid and Set-Off of Damages)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, who had previously been granted free legal aid, appealed a decision by the central collection office to offset the entirety of the Fr. 10,000 compensation and damages awarded to him against outstanding court costs of Fr. 3,204.10. The court agreed with the appellant, reasoning that under procedural law, a party previously granted free legal aid can only be compelled to repay costs if they have subsequently entered "favorable economic circumstances." The court found that the appellant's low unemployment benefits, combined with mandatory child support payments and significant existing debts, meant that even receiving the full Fr. 10,000 award would not elevate him to favorable economic circumstances, thus precluding the offset to protect his necessary subsistence as guaranteed by constitutional rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 125 Ziff. 3 OR, Art. 35 Abs. 2 BV, Art. 93 SchKG, § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 92 ZPO, Art. 12 BV; Appellant v. Central Collection Office (Free Legal Aid and Set-Off of Damages): 10,000 compensation and damages awarded to him against outstanding court costs of Fr. 3,204.10. The court agreed with the appellant, reasoning that under procedural law, a party previously granted free legal aid can only be compelled to repay costs if they have subsequently entered "favorable economic circumstances." The court found that the appellant's low unemployment benefits, combined with mandatory child support payments and significant existing debts, meant that even receiving the full Fr. 10,000 award would not elevate him to favorable economic circumstances, thus precluding the offset to protect his necessary subsistence as guaranteed by constitutional rights.
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KI-generiertThe appeal was deemed admissible under this provision, as the matter concerns the ordering of a reimbursement based on § 92 ZPO.
This provision regarding the obligation to reimburse costs only applies if the party has come into 'favourable economic circumstances', which was found not to be the case for the appellant.
Cited to support the right to subsistence security, which is relevant to the examination under § 92 ZPO.
Cited as the constitutional basis binding state organs in light of the right to subsistence security.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. VB030046/U
Verwaltungskommission
Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. H. A. Müller, Dr. W. Hotz und lic. iur. P. Marti sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger
Beschluss vom 7. Januar 2004
in Sachen
T. Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt C.
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstr. 56, 8050 Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Entschädigung
Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung:
1. Das Bezirksgericht Winterthur sprach T. (Beschwerdeführer) im Strafverfahren DG03... mit Urteil vom 21. Mai 2003 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.-- und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'000.--, insgesamt Fr. 10'000.-- zu. Gegen diese Forderung erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich die Verrechnung mit einer Nachforderung gemäss § 92 ZPO im Betrage von Fr. 3'204.10. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 3. November 2003 beantragte der Beschwerdeführer, sein restliches Guthaben von Fr. 3'204.10 sei auf das Klientenkonto von Rechtsanwalt
C. zu überweisen. Zur Begründung wird angeführt, der Saldo des Guthabens des Beschwerdeführers sei ihm im Betrage von Fr. 6'795.90 von der Gerichtskasse überwiesen worden, während für den Restbetrag von Fr. 3'204.10 Verrechnung erklärt worden sei. Die Verrechnung sei aber nicht zulässig. Dem Beschwerdeführer sei in den Verfahren EE02... und EF03... die unentgeltliche Prozessführung und im einen Verfahren auch die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden. Gemäss § 92 ZPO bestehe eine Nachzahlungspflicht nur, wenn die betreffende Person wieder in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen sei. Dies treffe auf den Beschwerdeführer trotz des zugesprochenen Betrags von Fr. 10'000.-- nicht zu. Sein monatliches Einkommen bestehe aus das Existenzminimum nicht deckenden Arbeitslosentaggeldern von monatlich zwischen Fr. 1'590.-- und Fr. 2'150.--, wovon noch monatliche Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- zu leisten seien. Der Betrag von Fr. 10'000.-- müsse für Schuldentilgungen, insbesondere Mietzinsrückstände aus der Zeit seiner Inhaftierung, verwendet werden.
2. Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Nachzahlung gemäss § 92 ZPO betrifft eine Justizverwaltungssache, weshalb ihre Anordnung mit Beschwerde gemäss § 108 GVG angefochten werden kann (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 3 f. zu § 92 ZPO;
Entscheid des Kassationsgerichts vom 5. August 1998 i.S. W.W. gegen Ober-
gerichtskasse des Kantons Zürich = RB 1998 Nr. 81). Aufsichtsbehörde des Zentralen Inkassos ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1). In anderen Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2). Auf die am 3. November 2003 rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3. Der Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Gerichtskasse auf Zahlung von Fr. 10'000.-- gemäss Dispositiv Ziff. 3 des (rechtskräftigen) Urteils vom
21. Mai 2003 des Bezirksgerichts Winterthur steht unter dem Vorbehalt des Verrechnungsrechts der Gerichtskasse für ausstehende Gerichtskosten i.S.v.
Art. 125 Ziff. 3 OR. Diese Verrechnung ist rechtlich unbedenklich, handelt es sich bei der zur Verrechnung gebrachten Forderung doch um rechtmässig und rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten durch den Staat (ZR 75 Nr. 6;
Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, Rechtsprechung des Bundesgerichts, 5. A. Zürich 2002, N 8 zu Art. 125 Ziff. 3 OR). Diese grundsätzlich zulässige Verrechnung steht aber wiederum unter dem Vorbehalt des § 92 ZPO, wonach das Gericht eine Partei, welcher die unentgeltliche Prozessführung oder Rechtsvertretung bewilligt wurde, nur dann zur Nachzahlung verpflichten kann, wenn diese "durch den Ausgang des Prozesses" oder "auf anderem Wege" in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen ist. Dazu ergibt sich Folgendes:
a) Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 84 Abs. 1 i.V.m. § 87 ZPO verlangt, dass einer Partei "die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen", setzt die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO folglich voraus, dass die geänderten finanziellen Verhältnisse nun ihr Existenzminimum in einem Ausmass übersteigen, welches es ihr ermöglicht, die geschuldeten Gerichtskosten ganz oder teilweise - allenfalls auch in Raten - zu leisten, ohne ihre materielle Existenz zu gefährden. Dieser Anspruch auf Exi-
stenzsicherung ist auch durch Art. 12 der Bundesverfassung (BV) geschützt, welcher den Privaten ein einklagbares Individualrecht auf Existenzsicherung garantiert und welches die staatlichen Organe in ihrem Handeln bindet (Art. 35 Abs. 2 BV; Jörg Paul Müller, Allgemeine Bemerkungen zu den Grundrechten, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht in der Schweiz, Zürich 2001, § 39, Rz 20; vgl. schon BGE 121 Ia 367 ff. E. 2c). Da die Verrechnung des Gläubigers gegenüber der Zahlung des Schuldners eine blosse Erfüllungsmodalität darstellt, ist vor Verrechnungserklärung - spätestens aber auf Einrede hin - zu prüfen, ob der Schuldner der tatsächlichen Auszahlung der grundsätzlich verrechenbaren Forderung bedarf, um seinen Existenzbedarf zu decken. Denn die Schuldnerschutznorm des § 92 ZPO schützt - analog Art. 93 SchKG - vor einem Eingriff in den notwendigen Existenzbedarf, jedoch schon vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Dabei lässt der Wortlaut dieser zivilprozessualen Norm darauf schliessen, dass der Nachzahlungstatbestand nicht schon dann erfüllt ist, wenn der Schuldner mit seinem Einkommen und Vermögen nur gerade das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken imstande ist. Ein geringer Überschuss soll ihm verbleiben.
b) Im vorliegenden Fall ist glaubwürdig dargetan, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einkünften selbst sein betreibungsrechtliches Existenzminimum bei weitem nicht zu decken vermag, und zwar auch nicht mithilfe der Auszahlung seiner - an sich verrechenbaren - Restforderung von Fr. 3'204.10. Seine Schulden für ausstehende Unterhaltsbeiträge und Krankenkassenprämien übersteigen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 29. Januar 2003 deutlich den Betrag von Fr. 25'000.--. Der Beschwerdeführer kommt mithin selbst durch die Auszahlung der gesamten Fr. 10'000.-- noch keineswegs "in günstige wirtschaftliche Verhältnisse".
4. Die Aufsichtsbeschwerde ist demnach gutzuheissen. (...)