Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB020023 • OG ZH VB020023 KI-generiert

Association Access to Sealed Criminal Records Overrides Trade Secrets in Odor Dispute

Geschäftsnummer VB020023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An association sought access to records from a finalized 1995 criminal case to identify a cleaning agent allegedly used by a company, which the association suspected was causing ongoing odor emissions impacting local residents. The court upheld the lower court's rejection of the access request, reasoning that while the public interest in mitigating odor pollution was recognized, it was insufficient to override the company's protected interest in keeping its technical know-how and product secrets confidential, especially given that alternative legal avenues, such as reporting to environmental authorities who could access the files if necessary, already existed for addressing the ongoing emissions issues.

Legislator-Regeste

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Art. 16 BV, Art. 4 aBV, Art. 14 lit. b USG, Art. 29 LRV, Art. 61 USG, Art. 162 StGB; Association Access to Sealed Criminal Records Overrides Trade Secrets in Odor Dispute: The court upheld the lower court's rejection of the access request, reasoning that while the public interest in mitigating odor pollution was recognized, it was insufficient to override the company's protected interest in keeping its technical know-how and product secrets confidential, especially given that alternative legal avenues, such as reporting to environmental authorities who could access the files if necessary, already existed for addressing the ongoing emissions issues.

Schlagwörter

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Geschäftsgeheimnisse Strafakten Akteneinsicht Überwiegendes öffentliches Interesse bürgernahe Justiz Dispositiv Akteneinsichtsrecht Dritter gemäss §§ 21 ff. AkteneinsV
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 BV

Cited by the lower court in its reasoning, but not explicitly used in the operative part to justify the final order.

§ 21 Akteneinsichtsverordnung (LS 211.15)

Cited by the lower court in its reasoning, but not explicitly used in the operative part to justify the final order.

§ 108 Abs. 1 Satz 1 GVG

Cited in the reasoning to establish the court's competence to hear the appeal, but not explicitly used in the operative part to justify the final order.

§ 106 GVG

Cited in the reasoning to establish the court's competence to hear the appeal, but not explicitly used in the operative part to justify the final order.

§ 172 Abs. 1 GVG

Cited in the reasoning to establish the general rule regarding third-party access to judicial records, but not explicitly used in the operative part to justify the final order.

§ 215 Abs. 2 Ziff. 3 GVG

Cited in the reasoning regarding the delegation of authority for issuing the Akteneinsichtsverordnung, but not explicitly used in the operative part to justify the final order.

§ 22 Abs. 1 der neuen Akteneinsichtsverordnung

Cited in the reasoning regarding the conditions for granting access to third parties, but not explicitly used in the operative part to justify the final order.

§ 231 EG ZGB (LS 230)

Cited in the reasoning regarding the requirement for legal interest under older law, but not explicitly used in the operative part to justify the final order.

Art. 8 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1)

Cited in the reasoning regarding monitoring requirements, but not explicitly used in the operative part to justify the final order.

Art. 14 lit. b USG

Cited in the reasoning regarding emission limit values, but not explicitly used in the operative part to justify the final order.

Art. 29 LRV

Cited in the reasoning regarding the authority of the authorities to require measurements, but not explicitly used in the operative part to justify the final order.

Art. 61 USG

Cited in the reasoning regarding the right to file a criminal complaint, but not explicitly used in the operative part to justify the final order.

Art. 162 StGB

Cited in the reasoning regarding the protection of trade secrets, but not explicitly used in the operative part to justify the final order.

Art. 4 aBV

Cited in the reasoning regarding the right to information based on the previous federal constitution, but not explicitly used in the operative part to justify the final order.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. VB020023/U A, B, C

Verwaltungskommission

Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Bornatico, Vizepräsident Dr. R.

Klopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. H.A. Müller und Dr. W. Hotz sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger

Beschluss vom 28. November 2002

in Sachen

Verein Z. Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt X.

gegen

Bezirksgericht Q. Beschwerdegegner

betreffend Akteneinsicht

Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung:

1. Der Verein Z. stellte am 16. Mai 2002 beim Bezirksgericht Q. ein Gesuch um Einsicht in die Akten eines im Jahr 1995 rechtskräftig abgeschlossenen Strafprozesses. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Gerichtsberichterstattung des Anzeigers aus dem Bezirk Q. vom 3. Oktober 1995 habe über einen Brandunfall im Betrieb der C. AG informiert, wonach sich im Abwassersammelbecken ein leicht entzündbares Gemisch gebildet habe, das durch einen Funken einer Schaltanlage entzündet worden sei. Ein Reinigungsmittel habe nachweisbar zur Explosion geführt, das in der Anlage nicht hätte verwendet werden dürfen. Der Gesuchsteller sei seit Jahren auf der Suche nach Stoffen, welche (...) emittiert würden und zu massiven Geruchsimmissionen im Dorf führten. Das Gesuch beziehe sich nur auf diesen

Sachverhalt. Es werde um Auskunftserteilung ersucht, um welches Reinigungsmittel es sich im Strafprozess handelte. Mit Präsidialverfügung vom

23. Mai 2002 wurde das Gesuch abgewiesen. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 6. Juni 2002 fristgerecht Beschwerde, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer ein beschränktes Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Das Bezirksgericht reichte am

3. September 2002 die Akten ein, unter gleichzeitigem Verzicht auf Vernehmlassung.

2. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und - verzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verweigerung der Akteneinsicht in einen erledigten Prozess gerügt. Die Verwaltungskommission ist zuständige Beschwerdeinstanz, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Die Vorinstanz führte für die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs gestützt auf § 21 Akteneinsichtsverordnung (LS 211.15) und Art. 16 BV an, die Informationsfreiheit umfasse nur den freien Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen, wie u.a. zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen (mit Hinweis auf BGE 127 I 145 E. 4c). Ein schutzwürdiges Interesse des Vereins Z. - wobei faktische Betroffenheit genüge - sei zu verneinen, da dieses weder durch ein historisches noch ein rechtswissenschaftliches Interesse gekennzeichnet sei (mit Hinweis auf VPB 55 Nr. 3 S. 28 ff.). Vielmehr begründe das überwiegende Persönlichkeitsinteresse des im Strafprozess freigesprochenen Angeklagten C. eine Beschränkung der Akteneinsicht, zumal die anbegehrte Akteneinsicht für Recherchen gegen ihn bzw. seine Firma verwendet werden sollten. Der Gesuchsteller habe nicht das geringste schutzwürdige Interesse dargetan, das eine Akteneinsicht zu rechtfertigen vermöchte. Zu berücksichtigen sei auch, dass die zuständige Behörde die fraglichen Akten auf Strafanzeige hin beiziehen könne sowie das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden.

4. Dagegen wird vom Beschwerdeführer eingewendet, er habe bereits mit Gesuch vom 16. Mai 2002 auf den eingereichten Zeitungsartikel vom 22. Februar 2002 verwiesen, wonach der Verein Z. schon seit längerem gegen Geruchsimmissionen vorgehe, die von der C. AG stammten und wogegen er Anzeige wegen übermässiger unschädlicher Geruchsimmissionen sowie Verletzung der verfügten Immissionsgrenzwerte erstattet habe. Der Beschwerdeführer beabsichtige, Immissionsmessungen durchzuführen, um festzustellen, wann welche Stoffe an welchen Orten in welcher Konzentration aufträten, da zahlreiche seiner Mitglieder sowie weitere Gemeindebewohner über gesundheitliche Probleme klagten, welche sie auf die Emissionen der Betriebsstätte der C. AG in A. zurückführten. Die hohen Kosten der Messungen könnten reduziert werden, wenn Anhaltspunkte bestünden, um welche Stoffe es sich handelt. Zweck des Akteneinsichtsgesuchs sei nicht die Schädigung von Herrn C., sondern der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsschädigenden Immissionen. Ein überwiegendes privates Interesse

gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe des Produktenamens des Reinigungsmittels bestehe nicht.

5. Nach § 172 Abs. 1 GVG sind Drittpersonen in der Regel nicht berechtigt, in Gerichtsund Untersuchungsakten Einsicht zu nehmen. Die obersten Gerichte haben gestützt auf die Delegationsnorm von § 215 Abs. 2 Ziff. 3 GVG (Inkrafttreten 1. Juli 1999) mit der Verordnung über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (LS 211.15;

Inkrafttreten 1. Juli 2001) in den §§ 21 ff. geregelt, inwieweit Privatpersonen ausnahmsweise Einsicht in die Gerichtsakten gestattet werden kann. Sie ersetzt die frühere Verordnung des Obergerichts vom 5. Dezember 1941.

Nach § 22 Abs. 1 der neuen Akteneinsichtsverordnung wird Dritten auf Gesuch Einsicht in Entscheide gewährt, "soweit sie dafür ein wissenschaftliches oder sonst schutzwürdiges Interesse, insbesondere beruflicher Art, glaubhaft machen und soweit durch die Einsichtnahme keine Rechte oder überwiegenden Interessen der Parteien oder Dritter verletzt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen wird ausnahmsweise Einsicht in weitere Akten gewährt." Diese besonderen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wobei zu beachten ist, dass § 231 EG ZGB (LS 230; Inkrafttreten 2. April 1911)

den Nachweis eines rechtlichen Interesses an der Einsichtnahme verlangt (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 23 und 25 zu § 172 GVG; vgl. ZR 98 Nr. 6 zu § 8 der Verordnung vom 5. Dezember 1941: "rechtliches" Interesse). Ein bloss tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse, bestehend z.B. darin, durch die Akteneinsicht gewisse Unsicherheiten zu beseitigen, sich für weitere Entschliessungen Klarheit oder den Stoff für die Begründung einer Klage zu verschaffen, genügt daher nach Auffassung der Lehre nicht (Hauser/Schweri, a.a.O. N 26 zu § 172 GVG). In konstanter langjähriger Praxis leitet das Bundesgericht aus Art. 4 aBV einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens ab, sofern jemand ein "schutzwürdiges Interesse" glaubhaft machen kann und der Akteneinsicht keine privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen

(BGE 113 Ia 1 E. 4a mit Hinweisen). Ein solcher Anspruch kann ausnahmsweise auch am abgeschlossenen Verfahren nicht beteiligten Dritten zukommen, vorausgesetzt sie selbst können für sich ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (BGE 110 Ia 85 E. 4a; 95 I 108). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV sind bezüglich des Akteneinsichtsrechts Dritter unter "schutzwürdigen Interessen" nicht nur rechtlich geschützte Interessen zu verstehen; eine faktische unmittelbare Betroffenheit genügt (BGE 122 I 153 E. 6a mit Hinweisen; 113 I 1 E. 4a und 4b aa). Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "schutzwürdigen Interesses" im kantonalen Recht hat in verfassungskonformer Weise zu erfolgen (Häfelin/Haller, Schweiz. Bundesstaatsrecht, 5. A. 2001, § 3 V N 148 ff., N 153), insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht (BGE 100 Ia 97 E. 5a, 5d in fine).

6. Im vorliegenden Fall berührt das verlangte Akteneinsichtsrecht verschiedene Interessen:

a) Der Beschwerdeführer stellte seit Ende Juli 2001 und insbesondere in der Zeit vom 8. bis 23. Januar 2002 zufolge der Bildung eines sog. Kaltluftsees an verschiedenen Standorten in A. "übermässige Geruchsimmissionen" fest, weshalb er wegen "Verletzung der Polizeiverordnung betreffend des Verbots von gefährlichen und belästigenden Immissionen, Verletzung der erlassenen Emissionsbegrenzungen und Übertretung des verfügten Annahmeverbots von (...), welche die Stoffklasse I für Lösungsmittel enthalten", beim Umweltschutzdienst der Kantonspolizei Zürich Anzeige erstattete. Den ins Recht gelegten Pressemitteilungen vom 22. Februar 2002 und 8. März 2002 ist zu entnehmen, dass die Messungen des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) eine grenzwertüberschreitende Konzentration der in der Textilund Industriereinigung handelsüblichen Stoffe Perund Trichlorethylen (Stoffklasse I für Lösungsmittel) ergaben. Die behördlichen Messergebnisse wurden von der C. AG anerkannt; Sanie-

rungsmassnahmen sind denn auch seit dem Jahre 1991 im Gange (vgl. Art. 8 der Luftreinhalte-Verordnung [LRV] vom 16. Dezember 1985; SR 814.318.142.1).). Nach Art. 14 lit. b USG sind die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Kenntnis der Ursache der fortdauernden Geruchsbelästigungen ist daher glaubhaft dargetan. Hingegen ist bloss behauptet, dass die Emissionen der

C. AG bei einzelnen Personen bereits Gesundheitsschäden verursachten, und insbesondere nicht dargetan ist, dass die Häufigkeit und Konzentration der emittierten Substanzen geeignet ist, die öffentliche Gesundheit zu gefährden. Als nicht schutzwürdig einzustufen ist schliesslich das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an blosser Kostenersparnis bei der Weiterführung der von ihm geplanten privaten Messungen, welche dazu dienen, weitere Daten zur erneuten Einleitung von rechtlichen Schritten zu sammeln (vorne E. 3). Wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht, hindert die Geheimhaltung der Strafakten ihn ohnehin nicht daran, sein Ziel zu erreichen. Es wird diesbezüglich auch nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Kostenaufwand ohne Akteneinsicht ein im Verhältnis zum angestrebten Zweck unzumutbares Ausmass annehmen würde.

b) Als privates Geheimhaltungsinteresse der C. AG als von der Akteneinsicht betroffener Dritter steht ihr Interesse am Geschäftsbzw. Produktionsgeheimnis entgegen (BGE 113 Ia E. 4a). Von einer Abklärung bei der C. AG, ob sie tatsächlich ein Interesse an der Geheimhaltung des Produktenamens des einschlägigen Reinigungsmittels hat - andernfalls die Akteneinsichtsverweigerung sich als nicht verhältnismässig erweisen könnte (J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3.A. Bern 1999,

S. 534 Fn 163) - ist abzusehen. Denn ihre Einwilligung ist aufgrund ih-

rer kontroversen Stellungnahme in der Regionalpresse vom 8. März 2002 nicht zu erwarten.

7. Die Verweigerung der Einsicht in das streitige Aktenstück bzw. der verlangten behördlichen Auskunftserteilung ist auf dem Hintergrund eines Konflikts zwischen dem privatwirtschaftlichen Interesse, technologisches Know-how vor der Konkurrenz geheim zu halten, und dem öffentlichen Interesse, Wohngebiete vor industriellen Immissionen zu schützen, zu prüfen (vgl. BGE

125 II 225 E. 4a). Dabei sind die als schutzwürdig anerkannten und hinsichtlich der Aktenöffnung einander entgegenstehenden Interessen im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 110 Ia 85 E. 4a mit Hinweisen;

112 Ia 97 E. 5b in fine). Je grösser und intensiver die Belastung der C. AG durch die in Aussicht genommene Akteneinsicht ist, desto stärker muss das Schutzbedürfnis der Bevölkerung von A. gewichtet werden können, um die Aktenöffnung zu rechtfertigen (J.P. Müller, Die Grundrechte der schweiz.

Bundesverfassung, 2.A. Bern 1991 S. 283). Das von der Umweltschutzgesetzgebung anerkannte und auch aktuelle Bedürfnis der Einwohner von A., vor wiederkehrenden Geruchsbelästigungen geschützt zu werden, erfordert nicht zwingend das verlangte direkte Einsichtsrecht in die Akten des abgeschlossenen Strafprozesses, nachdem die zuständige kantonale Behörde bereits ein Ermittlungsverfahren gegen den Verursacher der Emissionen eröffnet hat. Insbesondere ermächtigt Art. 29 LRV die Behörde, "vom Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, (zu) verlangen, dass er die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch überwacht", so dass privaten Messungen eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Soweit ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Grenzwertüberschreitung i.S.v.

Art. 14 lit. b USG vorliegt, steht es dem Beschwerdeführer auch jederzeit offen, bei der Behörde Strafanzeige zu erstatten (vgl. Art. 61 USG). Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die für die Behandlung der Strafanzeige zuständige Behörde die Strafakten aus dem Jahre 1995 beiziehen könnte, soweit sie dies als notwendig erachten sollte. Andererseits ist die verlangte Bekanntgabe des von der C. AG im Jahre 1995 verwendeten

Reinigungsmittels geeignet, der Öffentlichkeit Einblicke in das technische Know-how des Unternehmens zu geben, welches durch Art. 162 StGB strafrechtlich geschützt ist. Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber diesem Rechtsgut grosse Bedeutung zumisst. Das Interesse des Beschwerdeführers an der direkten Einsichtnahme in ein Aktenstück des Strafprozesses ist im Hinblick auf die durch die Umweltschutzgesetzgebung zur Verfügung gestellten Instrumente, um gegen Verursacher von lästigen (oder schädlichen)

Immissionen einzuschreiten, als zu gering einzustufen, um einen Eingriff in die Geheimnissphäre des Unternehmens der C. AG zu rechtfertigen. Die angefochtene Verfügung ist daher zu schützen.

8. Die Beschwerde ist abzuweisen. (...)

9. (...)

Demnach beschliesst die Verwaltungskommission:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.-4. (Kostenund Entschädigungsfolgen)

5. (Zustellung)

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Obergerichtssekretärin:

lic. iur. V. Girsberger