Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2025.00471 • VG ZH VB.2025.00471 KI-generiert

Detention for Deportation Upheld Despite Marriage Plans

Geschäftsnummer VB.2025.00471
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a detention order for an individual facing deportation, finding that their plans to marry did not render the detention disproportionate. While acknowledging that marriage plans could justify lifting detention under specific circumstances, such as having all necessary documents, a confirmed wedding date, and a high probability of obtaining a residence permit, these conditions were not met in this case. The court reasoned that because the required documents were incomplete, a wedding date was unconfirmed, and a short-term permit was not imminent, the detention remained proportionate. Furthermore, the court anticipated a prompt decision on the individual's multiple applications and found no less restrictive measure, like mandated reporting to authorities, to be suitable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250149-L) | Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft: Verhältnismässigkeit (Ehevorbereitungsverfahren, Mehrfachgesuch). Die Heiratspläne einer aus der Schweiz weggewiesenen Person stehen dem Vollzug der Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht entgegen. Diese kann sich aber als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (E. 4.2.1). Da weder sämtliche notwendigen Papiere vorliegen noch ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nicht zu rechnen ist, lässt die Tatsache, dass Heiratspläne bestehen, die Haft vorliegend nicht unverhältnismässig erscheinen (E. 4.2.3). Es ist davon auszugehen, dass das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers beförderlich behandeln wird, weshalb mit einem baldigen Entscheid über dieses Gesuch gerechnet werden kann und der Vollzug der Wegweisung daher absehbar bleibt (E. 4.3.2). Eine mildere Massnahme, in jenem Sinne, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde, ist nicht ersichtlich (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Haftbedingungen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Aufenthaltsbewilligungen Gültigkeit der Ehe Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Zwangsmassnahme im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 75 Abs. I lit. f AIG

This provision is cited as the legal basis for the confirmation of the deportation detention.

Art. 76 Abs. I AIG

This provision is cited as the legal basis for the confirmation of the deportation detention.

Art. 76 Abs. I lit. b AIG

This provision is cited as the legal basis for the confirmation of the deportation detention.

Art. 98 Abs. IV ZGB

This provision is cited in relation to the marriage preparation proceedings and its potential impact on deportation detention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00471

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00471 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250149-L) · Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft: Verhältnismässigkeit (Ehevorbereitungsverfahren, Mehrfachgesuch). Die Heiratspläne einer aus der Schweiz weggewiesenen Person stehen dem Vollzug der Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht entgegen.

Diese kann sich aber als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (E. 4.2.1). Da weder sämtliche notwendigen Papiere vorliegen noch ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nicht zu rechnen ist, lässt die Tatsache, dass Heiratspläne bestehen, die Haft vorliegend nicht unverhältnismässig erscheinen (E. 4.2.3). Es ist davon auszugehen, dass das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers beförderlich behandeln wird, weshalb mit einem baldigen Entscheid über dieses Gesuch gerechnet werden kann und der Vollzug der Wegweisung daher absehbar bleibt (E. 4.3.2).

Eine mildere Massnahme, in jenem Sinne, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde, ist nicht ersichtlich (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN MEHRFACHGESUCH MILDERE MASSNAHME VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AIG · Rechtsnormen: · Art. 75 Abs. I lit. f AIG Art. 76 Abs. I AIG Art. 76 Abs. I lit. b AIG Art. 98 Abs. IV ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3