Appeal Against Protective Measures Under Violence Protection Act Despite Sole Tenancy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against protective measures issued under the Protection against Violence Act, specifically an eviction order and a restraining order, despite the appellant being the sole tenant under the lease agreement. The court reasoned that the appellant's tenancy status did not preclude the issuance of these measures and upheld the initial decision-maker's credible assessment of the protected party's statements, confirming the ongoing danger. However, due to the protected party subsequently agreeing to the premature lifting of the measures in light of their impending move, and the appellant also consenting, the court deemed the extension of the protective measures for their maximum duration unnecessary, leading to a partial approval of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Mietvertrag alleiniger Mieter ist, steht und stand der Wegweisung und dem Rayonverbot nicht entgegen. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Zwangsmassnahmenrichterin die Aussagen der Beschwerdegegnerin insgesamt als glaubhaft und damit auch den Fortbestand der Gefährdung als gegeben erachtete (E. 3.2). Angesichts ihres offenbar bevorstehenden Aus- bzw. Umzugs erklärte sich die Beschwerdegegnerin indes mit Beschwerdeantwort mit der vorzeitigen Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots einverstanden, wozu anschliessend auch der Beschwerdeführer seine Zustimmung gab. Unter diesen – neuen – Umständen scheint es nicht mehr angezeigt, diese Schutzmassnahmen um die Maximaldauer verlängert zu lassen (E. 3.3). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision concerning the Measures under the Protection against Violence Act is mentioned as the legal norm governing the subject matter of the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00462
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00462 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.08.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Mietvertrag alleiniger Mieter ist, steht und stand der Wegweisung und dem Rayonverbot nicht entgegen. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Zwangsmassnahmenrichterin die Aussagen der Beschwerdegegnerin insgesamt als glaubhaft und damit auch den Fortbestand der Gefährdung als gegeben erachtete (E. 3.2).
Angesichts ihres offenbar bevorstehenden Aus- bzw. Umzugs erklärte sich die Beschwerdegegnerin indes mit Beschwerdeantwort mit der vorzeitigen Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots einverstanden, wozu anschliessend auch der Beschwerdeführer seine Zustimmung gab. Unter diesen – neuen – Umständen scheint es nicht mehr angezeigt, diese Schutzmassnahmen um die Maximaldauer verlängert zu lassen (E. 3.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4