Family Reunification Denied for Adult Son Lacking Special Dependency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA mother sought a residence permit for her 42-year-old son through family reunification, citing spiritual and health reasons. The court ruled that while spouses and minor children of Swiss citizens have a right to residency if living together, adult children only have this right if they have a special dependency, such as needing care. The court determined that mere emotional or religious ties, or the need for family closeness, do not establish a right to residency, and therefore, denying the permit to the adult son, who did not demonstrate such dependency, did not violate Article 8 EMRK or Article 5(2) BV.
Legislator-Regeste
AmtlichEinreise zum Verbleib bei der Mutter | Familiennachzug [Die Beschwerdeführerin ersucht um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für ihren 42-jährigen Sohn im Rahmen eines Familiennachzugs. Sie macht hierzu spirituelle und gesundheitliche Gründe geltend.] Ausländischen Ehegatten und unverheirateten minderjährigen Kindern von Schweizer Staatsangehörigen steht gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zu, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben. Volljährigen Kindern steht ein solches Recht lediglich zu, sofern sie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere aufgrund von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen, aufweisen (E.3.1). Eine rein emotionale, spirituelle oder religiöse Bindung, ebenso wie das Bedürfnis nach familiärer Nähe oder die Berufung auf Glaubensausübung, genügen nicht zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für den 42-jährigen Sohn, der das zulässige Alter offensichtlich überschritten hat und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufweist, verletzt weder Art. 8 EMRK noch Art. 5 Abs. 2 BV (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertStates that foreign spouses and unmarried minor children of Swiss citizens are entitled to a residence permit if they live in the same household. This provision is mentioned as the basis for the entitlement for family reunification.
Cited in relation to the refusal of a residence permit for the adult son, indicating that the refusal does not violate this constitutional provision.
Cited in relation to the refusal of a residence permit for the adult son, indicating that the refusal does not violate this convention.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00381
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00381 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.09.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise zum Verbleib bei der Mutter · Familiennachzug [Die Beschwerdeführerin ersucht um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für ihren 42-jährigen Sohn im Rahmen eines Familiennachzugs.
Sie macht hierzu spirituelle und gesundheitliche Gründe geltend.] Ausländischen Ehegatten und unverheirateten minderjährigen Kindern von Schweizer Staatsangehörigen steht gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zu, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben. Volljährigen Kindern steht ein solches Recht lediglich zu, sofern sie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere aufgrund von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen, aufweisen (E.3.1). Eine rein emotionale, spirituelle oder religiöse Bindung, ebenso wie das Bedürfnis nach familiärer Nähe oder die Berufung auf Glaubensausübung, genügen nicht zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs.
Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für den 42-jährigen Sohn, der das zulässige Alter offensichtlich überschritten hat und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufweist, verletzt weder Art. 8 EMRK noch Art. 5 Abs. 2 BV (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ERWACHSENER SOHN FAMILIENNACHZUGSGESUCH GESUNDHEITLICHE PROBLEME INDIEN MUTTER NACHZUG RELIGIÖS SCHWEIZERBÜRGER · Rechtsnormen: · Art. 42 AIG Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 5 Abs. 2 BV Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3