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VB.2025.00374 • VG ZH VB.2025.00374 KI-generiert

Legality of Detention for Expulsion and Right to Appointed Counsel

Geschäftsnummer VB.2025.00374
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court confirmed the legality of detention in execution of an expulsion order under Article 77 of the Foreign Nationals Act because a final, enforceable expulsion decision existed, the individual failed to leave by the set deadline, and travel documents had to be procured, with the medical records not indicating the person was unfit for detention. Although the detention duration alone was insufficient to grant a right to free legal representation, the court partially granted the appeal because other specific circumstances warranted the appointment of counsel for the indigent individual, despite the limited length of the detention.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250113-L) | Ausschaffungshaft nach Art. 77 AIG. Nach Art. 77 AIG kann die zuständige kantonale Behörde eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn ein vollstreckbarer Endentscheid vorliegt, diese die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat und sie die Reisepapiere für diese Person beschaffen musste. Ziel dieser Unterart der Ausschaffungshaft ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entzieht, nachdem die Reisepapiere für sie beschafft werden mussten (E. 3.2). Ein vollstreckbarer Endentscheid lag vor (E. 3.3.). Aus den ärztlichen Unterlagen geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig wäre (E. 3.4). Eine bedürftige Person kann auch bei einer Haft von unter drei Monaten Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung haben. Die Haftdauer allein genügt lediglich nicht mehr für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, welche vorliegend gegeben sind (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands ausländerrechtliche Festhaltung Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger vollstreckbarer Entscheid gesetzliche Vertretung Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 77 AIG

This article is cited as the legal basis for confirming the applicant's deportation custody.

Art. 29 Abs. III BV

This article is cited in relation to the entitlement to free legal aid in the context of the partial granting of the appeal.

§ 16 Abs. II VRG

This procedural provision is cited regarding the determination of costs in the context of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00374

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00374 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.07.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250113-L) · Ausschaffungshaft nach Art. 77 AIG. Nach Art. 77 AIG kann die zuständige kantonale Behörde eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn ein vollstreckbarer Endentscheid vorliegt, diese die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat und sie die Reisepapiere für diese Person beschaffen musste.

Ziel dieser Unterart der Ausschaffungshaft ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entzieht, nachdem die Reisepapiere für sie beschafft werden mussten (E. 3.2). Ein vollstreckbarer Endentscheid lag vor (E. 3.3.). Aus den ärztlichen Unterlagen geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig wäre (E. 3.4). Eine bedürftige Person kann auch bei einer Haft von unter drei Monaten Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung haben. Die Haftdauer allein genügt lediglich nicht mehr für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, welche vorliegend gegeben sind (E. 4.3).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG WEGWEISUNGSENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 77 AIG Art. 29 Abs. III BV § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3