Extension of Protection Measures Upheld Following School Threat Report
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the extension of protection measures under the Protection of Persons Act concerning two children, which were initially ordered following a threat report from the school administration. The court reasoned that the lower authority sufficiently established the facts by reviewing the case files from the divorce proceedings, hearing the parties, and consulting the children's guardian, thus negating the need for a direct hearing of the children by the court or the authority, especially given the summary nature of the proceedings. Considering physical violence, such as shoving resulting in injury, and the totality of the evidence presented, including a credible written note from a child and the neutral source of the threat report, the court affirmed that the children's need for protection was established, justifying the extension of the measures, even if the maximum duration was approached.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den beiden Kindern, welche aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schulleitung erlassen wurden.] Keine Kinderanhörung durch das Verwaltungsgericht (E. 2). Ebenso wenig war eine Kinderanhörung im GSG-Verfahren, welches charakterlich einem Summarverfahren mit vermindertem Beweismass entspricht, von der Vorinstanz durchzuführen. Mit der Anhörung der Parteien, dem Beizug der Akten des Scheidungsverfahrens und der Auskunftseinholung bei der Beiständin der Kinder hat die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt (E. 5.2). Die handschriftliche Notiz des Kindes, welche Belastungen gegenüber der Beschwerdeführerin enthält, unterlag ebenfalls dem Beweismass der Glaubhaftmachung (E. 5.3). Der Tatsache, dass die Gefährdungsmeldung bei der Polizei durch die Schulleitung der Schule der Kinder und damit durch eine (neutrale) Drittperson erfolgte, kommt eine gewisse Bedeutung zu. Dass die KESB keine superprovisorischen Massnahmen erliess, stand dem Erlass von GSG-Schutzmassnahmen durch die Polizei nicht entgegen (E. 5.4). Beim Schubsen, welches zu einem Sturz und einer Verletzung oder zumindest zu Schmerzen im Handgelenk eines Kindes führt, handelt es sich um im Sinn des GSG relevante physische Gewalt. Aufgrund der aktenkundigen Umstände, welche ein belastetes Gesamtbild zeigen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch Vorwürfe, welche für sich allein gesehen keine direkte Kindsgefährdung begründen, im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung berücksichtigte (E. 5.5). Da das Schutzbedürfnis der Kinder aufgrund der Akten ausgewiesen ist, erfolgte die Verlängerung der Schutzmassnahmen zu Recht. Die Ausschöpfung der Maximaldauer erscheint in diesem Fall zwar hoch, erweist sich aber noch nicht als rechtsverletzend (E. 5.8). Abweisung. UP gegenstandslos, Gewährung URB.
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KI-generiertThis provision is cited implicitly as the main ground for upholding the extension of protection measures based on the proven need for protection of the children.
This provision is cited implicitly as part of the legal basis concerning the extension of protection measures.
This provision is cited implicitly as part of the legal basis concerning the extension of protection measures.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00362
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00362 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den beiden Kindern, welche aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schulleitung erlassen wurden.] Keine Kinderanhörung durch das Verwaltungsgericht (E. 2).
Ebenso wenig war eine Kinderanhörung im GSG-Verfahren, welches charakterlich einem Summarverfahren mit vermindertem Beweismass entspricht, von der Vorinstanz durchzuführen. Mit der Anhörung der Parteien, dem Beizug der Akten des Scheidungsverfahrens und der Auskunftseinholung bei der Beiständin der Kinder hat die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt (E. 5.2). Die handschriftliche Notiz des Kindes, welche Belastungen gegenüber der Beschwerdeführerin enthält, unterlag ebenfalls dem Beweismass der Glaubhaftmachung (E. 5.3). Der Tatsache, dass die Gefährdungsmeldung bei der Polizei durch die Schulleitung der Schule der Kinder und damit durch eine (neutrale) Drittperson erfolgte, kommt eine gewisse Bedeutung zu.
Dass die KESB keine superprovisorischen Massnahmen erliess, stand dem Erlass von GSG-Schutzmassnahmen durch die Polizei nicht entgegen (E. 5.4). Beim Schubsen, welches zu einem Sturz und einer Verletzung oder zumindest zu Schmerzen im Handgelenk eines Kindes führt, handelt es sich um im Sinn des GSG relevante physische Gewalt. Aufgrund der aktenkundigen Umstände, welche ein belastetes Gesamtbild zeigen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch Vorwürfe, welche für sich allein gesehen keine direkte Kindsgefährdung begründen, im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung berücksichtigte (E. 5.5).
Da das Schutzbedürfnis der Kinder aufgrund der Akten ausgewiesen ist, erfolgte die Verlängerung der Schutzmassnahmen zu Recht. Die Ausschöpfung der Maximaldauer erscheint in diesem Fall zwar hoch, erweist sich aber noch nicht als rechtsverletzend (E. 5.8). Abweisung. UP gegenstandslos, Gewährung URB. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG BEWEISMASS GEFÄHRDUNGSMELDUNG GEWALT GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KESB KIND KINDER KINDESSCHUTZ POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SCHULLEITUNG SCHUTZMASSNAHME SCHUTZMASSNAHMEN · Rechtsnormen:
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