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VB.2025.00319 • VG ZH VB.2025.00319 KI-generiert

Appeal Against Denial of Domestic Violence Protective Measure Extension

Geschäftsnummer VB.2025.00319
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal against a decision not to extend protective measures issued under the Domestic Violence Protection Act, stemming from a situation where a concrete threat or dangerous situation necessitating immediate protection, achievable only through such measures, was absent from the case file for the relevant period. The court reasoned that since such a dangerous situation is a prerequisite not only for the initial order but also for the extension of protective measures intended for immediate safety rather than structuring long-term legal relationships, it was not improper for the magistrate judge to deny the extension request without first hearing the parties, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass es im fraglichen Zeitraum zu einem Vorfall bzw. einer konkreten Gefährdungssituation kam, welche der Anordnung von Schutzmassnahmen bedurfte und weiterhin der Deeskalation bedarf. Eine solche Situation ist jedoch Voraussetzung nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Verlängerung von Schutzmassnahmen nach GSG, welche nicht die (mittel- oder längerfristige) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen bezwecken, sondern die Sicherstellung eines sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutzes für gefährdete Personen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter, der unter den vorliegenden Umständen einen definitiven Entscheid über das Verlängerungsgesuch treffen konnte, ohne zuvor die Parteien anzuhören, die Schutzmassnahmen nicht verlängerte (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Gesetzlicher Schutz Richter/Staatsanwalt administrative Entlassung Parteianhörung Verlängerung der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I GSG

This provision concerns the requirement for a concrete danger situation as a prerequisite for extending protection measures, which forms the basis for the final dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00319

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00319 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.05.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass es im fraglichen Zeitraum zu einem Vorfall bzw. einer konkreten Gefährdungssituation kam, welche der Anordnung von Schutzmassnahmen bedurfte und weiterhin der Deeskalation bedarf.

Eine solche Situation ist jedoch Voraussetzung nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Verlängerung von Schutzmassnahmen nach GSG, welche nicht die (mittel- oder längerfristige) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen bezwecken, sondern die Sicherstellung eines sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutzes für gefährdete Personen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter, der unter den vorliegenden Umständen einen definitiven Entscheid über das Verlängerungsgesuch treffen konnte, ohne zuvor die Parteien anzuhören, die Schutzmassnahmen nicht verlängerte (E. 3.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4