Romanian Nationals Denied Residence Permits for Sham Employment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the denial of residence permits for Romanian nationals and their infant child, based on a fabricated employment in Switzerland. The court consolidated separate appeals, recognizing that granting one would allow the other to derive rights. The court found that the applicants had engaged in an abuse of rights by obtaining their permits through sham employment contracts, as evidenced by numerous indications and investigations by the lower court, which the applicants largely did not dispute. Consequently, they were not considered genuine employees under the agreement, thus not entitled to residence. A subsequent, minor employment by one applicant did not alter this outcome, and the child shared the parents' legal status. The appeals were dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA an rumänische Staatsangehörige und ihr Kind im Säuglingsalter aufgrund einer bloss fingierten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz.] Vereinigung der separaten Beschwerden des Beschwerdeführers (VB.2025.00311) und der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (VB.2025.00420), da sie bei einer Gutheissung der Beschwerde des andern jeweils vom diesem ein Aufenthaltsrecht ableiten könnten (E. 2). Eine ausländische Person verliert ihren Aufenthaltsanspruch nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA, wenn ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung zum Beispiel gestützt auf eine fingierte Erwerbstätigkeit erworben hat (E. 4.2). Die Vorinstanz hat zahlreiche Indizien erhoben, die dafür sprechen, dass die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Arbeitsverträge fingiert seien und sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten hätten (E. 5.2). Die Vorinstanz tätigte hierzu verschiedene Abklärungen bei der (angeblichen) Arbeitgeberin, der SVA und den Parteien selbst, recherchierte im Handelsregister und belegte ihre Schlüsse mit zahlreichen Aktenverweisen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 bestreiten diese Indizien grösstenteils nicht. Ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten ist damit rechtsgenüglich erstellt, womit sie keine Arbeitnehmer im Sinn des FZA sind und ihnen unter diesem Titel kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt (E. 5.3-5.6). Die mittlerweile (angeblich) neu aufgenommene Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 ändert hieran nichts, da diese aufgrund ihres geringen Umfangs bloss untergeordnet und unwesentlich ist und der Beschwerdeführerin 1 daher keine Arbeitnehmereigenschaft einräumt (E. 5.7). Die wenige Monate alte Beschwerdeführerin 2 teilt das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern (E. 6.1). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for denying residence rights due to abusive conduct, specifically obtaining a permit through fictitious employment.
Applies to the acquisition of residence rights for EU/EFTA nationals.
Cited as a general provision related to the Free Movement Agreement, relevant in the context of the case.
General provision of the Foreign Nationals Act, likely cited for procedural or general legal grounds applicable to the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00311
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00311 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.07.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.09.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA an rumänische Staatsangehörige und ihr Kind im Säuglingsalter aufgrund einer bloss fingierten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz.] Vereinigung der separaten Beschwerden des Beschwerdeführers (VB.2025.00311) und der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (VB.2025.00420), da sie bei einer Gutheissung der Beschwerde des andern jeweils vom diesem ein Aufenthaltsrecht ableiten könnten (E. 2).
Eine ausländische Person verliert ihren Aufenthaltsanspruch nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA, wenn ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung zum Beispiel gestützt auf eine fingierte Erwerbstätigkeit erworben hat (E. 4.2). Die Vorinstanz hat zahlreiche Indizien erhoben, die dafür sprechen, dass die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Arbeitsverträge fingiert seien und sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten hätten (E. 5.2). Die Vorinstanz tätigte hierzu verschiedene Abklärungen bei der (angeblichen) Arbeitgeberin, der SVA und den Parteien selbst, recherchierte im Handelsregister und belegte ihre Schlüsse mit zahlreichen Aktenverweisen.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 bestreiten diese Indizien grösstenteils nicht. Ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten ist damit rechtsgenüglich erstellt, womit sie keine Arbeitnehmer im Sinn des FZA sind und ihnen unter diesem Titel kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt (E. 5.3-5.6). Die mittlerweile (angeblich) neu aufgenommene Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 ändert hieran nichts, da diese aufgrund ihres geringen Umfangs bloss untergeordnet und unwesentlich ist und der Beschwerdeführerin 1 daher keine Arbeitnehmereigenschaft einräumt (E. 5.7).
Die wenige Monate alte Beschwerdeführerin 2 teilt das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern (E. 6.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG OBJEKTIVE BEWEISLAST RECHTSMISSBRAUCH · Rechtsnormen: · Art. 90 AIG Art. 4 FZA Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4