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VB.2025.00306 • VG ZH VB.2025.00306 KI-generiert

Remand for Noise Protection Justification in Building Permit Case

Geschäftsnummer VB.2025.00306
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a remand from the Federal Supreme Court due to insufficient justification regarding noise protection measures, specifically concerning the placement of noise-sensitive rooms on the most exposed facade and the setback distance from the road, the Administrative Court determined it was not the appropriate instance to conduct the necessary supplementary factual investigation or provide technical answers. The Court reasoned that as the second judicial instance in building permit matters, it must remit the case, including the mandate for further factual clarification and reconsideration of the construction project according to the Supreme Court's reasoning, back to the Building Appeals Court (the first judicial instance), which possesses the requisite expertise for such matters.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2022.249) | Wiederaufnahme nach Rückweisung durch Bundesgericht. Vorliegend gelangte das Bundesgericht in seinem Entscheid zum Schluss, der Nachweis einer hinreichenden Prüfung der möglichen Lärmschutzmassnahmen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV sei nicht erbracht. Zwar seien verschiedene Massnahmen zur Optimierung des Lärmschutzes vorgesehen und fänden sich in den Unterlagen Argumente dafür. Jedoch erschliesse sich nicht, welche Massnahmen darüber hinaus geprüft und weshalb diese verworfen worden seien. So sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb lärmempfindliche Räume an der am stärksten mit Lärm belasteten Fassade geplant seien und weshalb das Gebäude nicht noch weiter von der Strasse zurückversetzt worden sei. Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Sache zur weiteren Prüfung des Bauvorhabens im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück (E. 4.1). Das Verwaltungsgericht ist nicht die geeignete Instanz, um diese Fragen fachlicher Natur zu beantworten bzw. diesbezüglich ergänzende Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Zumal das Verwaltungsgericht in Verfahren betreffend Baubewilligungen als zweite Gerichtsinstanz entscheidet, ist es Aufgabe des Baurekursgerichts als Vorinstanz, den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu ermitteln Eine Rückweisung erscheint vorliegend umso mehr angezeigt, als das Baurekursgericht aufgrund seiner Zusammensetzung sowohl für die Sachverhaltsermittlung als auch für die Beantwortung der vom Bundesgericht aufgeworfenen Fragen grundsätzlich über das notwendige Fachwissen verfügt. Demzufolge ist die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und weiteren Prüfung des Bauvorhabens im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4.2). Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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weitere Bewilligung zur BaubeWILLIGUNG Legitimation gegen Baubewilligung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Lärmbelastungskataster Ausschluss der öffentlichen Verhandlung verwaltungsrechtliche Wiedererwägung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. I LSV

Cited in the context of the Federal Supreme Court's finding that the required proof regarding noise protection measures was insufficient.

Art. 31 Abs. II LSV

Cited in the context of the Federal Supreme Court's finding that the required proof regarding noise protection measures was insufficient.

Art. 22 Abs. II USG

Cited in the context of the Federal Supreme Court's finding that the required proof regarding noise protection measures was insufficient.

§ 64 Abs. I VRG

Cited as the legal norm associated with the court's action, likely related to the procedure or costs, although the dispositive explicitly orders a remand to the lower court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00306

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00306 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.06.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2022.249) · Wiederaufnahme nach Rückweisung durch Bundesgericht. Vorliegend gelangte das Bundesgericht in seinem Entscheid zum Schluss, der Nachweis einer hinreichenden Prüfung der möglichen Lärmschutzmassnahmen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV sei nicht erbracht.

Zwar seien verschiedene Massnahmen zur Optimierung des Lärmschutzes vorgesehen und fänden sich in den Unterlagen Argumente dafür. Jedoch erschliesse sich nicht, welche Massnahmen darüber hinaus geprüft und weshalb diese verworfen worden seien. So sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb lärmempfindliche Räume an der am stärksten mit Lärm belasteten Fassade geplant seien und weshalb das Gebäude nicht noch weiter von der Strasse zurückversetzt worden sei. Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Sache zur weiteren Prüfung des Bauvorhabens im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück (E. 4.1).

Das Verwaltungsgericht ist nicht die geeignete Instanz, um diese Fragen fachlicher Natur zu beantworten bzw. diesbezüglich ergänzende Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Zumal das Verwaltungsgericht in Verfahren betreffend Baubewilligungen als zweite Gerichtsinstanz entscheidet, ist es Aufgabe des Baurekursgerichts als Vorinstanz, den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu ermitteln Eine Rückweisung erscheint vorliegend umso mehr angezeigt, als das Baurekursgericht aufgrund seiner Zusammensetzung sowohl für die Sachverhaltsermittlung als auch für die Beantwortung der vom Bundesgericht aufgeworfenen Fragen grundsätzlich über das notwendige Fachwissen verfügt.

Demzufolge ist die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und weiteren Prüfung des Bauvorhabens im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4.2). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · LÄRMSCHUTZMASSNAHMEN NACHWEIS PRÜFUNG RÜCKWEISUNG WIEDERAUFNAHME · Rechtsnormen: · Art. 31 Abs. I LSV Art. 31 Abs. II LSV Art. 22 Abs. II USG § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5