Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2025.00299 • VG ZH VB.2025.00299 KI-generiert

Access to Administrative Investigation Report Denied; Correction Not Permitted

Geschäftsnummer VB.2025.00299
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for access to an administrative investigation report and correction of its contents. The court ruled that the request for access to the full report was already decided and the current request was an impermissible expansion of the case. Furthermore, the court found that access to the report was barred by overriding private interests, and that any access granted in this context could not exceed what would be available under a public records request. Regarding the request for correction, the court determined that the disputed passages were either accurate, did not make subjective evaluations, merely reported third-party statements indirectly, or could not be definitively proven false, thus precluding a correction beyond a simple denial notation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Administrativuntersuchung (Berichtigungsbegehren) | [Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in den gesamten Schlussbericht einer Administrativuntersuchung und Berichtigung von ihn betreffenden Textpassagen.] Über das Einsichtsrecht in den gesamten Schlussbericht wurde bereits rechtskräftig entschieden. Der angefochtene Entscheid betrifft einzig die den Beschwerdeführer betreffenden Teile des Schlussberichts. Der entsprechende Antrag ist unzulässig, weil eine Erweiterung des Streitgegenstands (E. 2.2). Es besteht auch kein prozessuales Einsichtsrecht in den in den Verfahrensakten liegenden Schlussbericht, da der Einsicht überwiegende private Interessen entgegenstehen. Ausserdem kann die (prozessuale) Akteneinsicht bei Verfahren, bei welchen es (nur im Hintergrund) um den Zugang zu amtlichen Dokumenten geht, nicht weiter gehen als die Einsicht im Rahmen eines Gesuchs um Zugang zu amtlichen Dokumenten (E. 2.2). Die beanstandeten Textpassagen der ihn betreffenden Teile des Schlussberichts sind entweder richtig, nehmen keine eigene (inhaltliche) Wertung vor, geben lediglich die Aussagen Dritter in indirekter Rede wieder oder können nicht von vornherein als unwahr oder unrichtig bezeichnet werden, weshalb dem Beschwerdeführer kein über die Anbringung eines Bestreitungsvermerks hinausgehender Anspruch auf Berichtigung zukommt (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Administrativuntersuchung verwaltungsrechtlicher Widerruf Einsichtsrecht von Medienschaffenden unbefugte Datenbeschaffung Verletzung von Verfahrensrechten Öffentlichkeitsgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited as a basis for the right to be heard and to demand corrections, although ultimately not granted beyond a notice of denial.

Art. 21 lit. a IDG

Cited regarding the right to access official documents, but deemed not to grant broader access than provided for in this case.

§ 9 Abs. 1 VRG

Cited as the basis for the inadmissibility of the request due to an extension of the subject matter.

§ 9 Abs. 2 VRG

Cited as the basis for the inadmissibility of the request due to an extension of the subject matter.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00299

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00299 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.07.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Administrativuntersuchung (Berichtigungsbegehren) · [Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in den gesamten Schlussbericht einer Administrativuntersuchung und Berichtigung von ihn betreffenden Textpassagen.] Über das Einsichtsrecht in den gesamten Schlussbericht wurde bereits rechtskräftig entschieden.

Der angefochtene Entscheid betrifft einzig die den Beschwerdeführer betreffenden Teile des Schlussberichts. Der entsprechende Antrag ist unzulässig, weil eine Erweiterung des Streitgegenstands (E. 2.2). Es besteht auch kein prozessuales Einsichtsrecht in den in den Verfahrensakten liegenden Schlussbericht, da der Einsicht überwiegende private Interessen entgegenstehen. Ausserdem kann die (prozessuale) Akteneinsicht bei Verfahren, bei welchen es (nur im Hintergrund) um den Zugang zu amtlichen Dokumenten geht, nicht weiter gehen als die Einsicht im Rahmen eines Gesuchs um Zugang zu amtlichen Dokumenten (E. 2.2).

Die beanstandeten Textpassagen der ihn betreffenden Teile des Schlussberichts sind entweder richtig, nehmen keine eigene (inhaltliche) Wertung vor, geben lediglich die Aussagen Dritter in indirekter Rede wieder oder können nicht von vornherein als unwahr oder unrichtig bezeichnet werden, weshalb dem Beschwerdeführer kein über die Anbringung eines Bestreitungsvermerks hinausgehender Anspruch auf Berichtigung zukommt (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ADMINISTRATIVUNTERSUCHUNG AKTENEINSICHT BERICHT BERICHTIGUNGSBEGEHREN INFORMATIONSZUGANG · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. 2 BV Art. 21 lit. a IDG § 9 Abs. 1 VRG § 9 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3