Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2025.00298 • VG ZH VB.2025.00298 KI-generiert

Abuse of Process and Vexatious Litigation Justifying Dismissal of Appeal

Geschäftsnummer VB.2025.00298
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the execution of a sentence because the appellant engaged in a pattern of abusive conduct intended to obstruct the legal process. Specifically, the appellant repeatedly provoked officials by committing punishable acts immediately after filing appeals, then subsequently filed motions for disqualification and sought appealable interlocutory decisions based on alleged hostility from those officials, only to then challenge the executive authority's failure to rule quickly as a denial of justice. The court determined this systematic behavior constitutes abuse of rights and vexatious litigation, thereby warranting non-admittance of the appeal without further consideration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug (Rechtsverweigerung) | Strafvollzug (Rechtsverweigerung). Es kann nicht angehen und verdient keinen Rechtsschutz, mittels strafbarer Handlungen die Einreichung von Strafanzeigen durch die betroffenen Amtspersonen zu provozieren, nur um sich in einem späteren Zeitpunkt auf eine angeblich darauf gründende persönliche Feindschaft bzw. Befangenheit berufen zu können. Genau dies entspricht jedoch der – nunmehr wiederholt gewählten – Vorgehensweise des Beschwerdeführers, der jeweils unmittelbar nach der Anzeige des Eingangs seines (Rechtsverweigerungs-)Rekurses mit dem stets gleichartig begründeten Ausstandsgesuch und dem Gesuch um Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheids reagiert, um insofern nur wenige Tage später beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion zu rügen. Dieses Verhalten, das auf eine systematische Obstruktion des (Vollzugs-)Verfahrens abzielt und der Beschwerdeführer auch vorliegend an den Tag legt, ist als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zu bezeichnen. Auf die Beschwerde ist folglich – ohne Weiterungen – nicht einzutreten (E. 2.4). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Verfahrensmissbrauch mutwillige Prozessführung anfechtbarer Zwischenentscheid formelle Verfahrenseinstellung Normenkontrolle Missachtung des Gerichts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 38b Abs. I lit. a VRG

This provision is cited in the context of the court deciding not to enter into the merits of the appeal (Nichteintreten), which is the final order for the substance of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00298

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00298 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 02.10.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug (Rechtsverweigerung) · Strafvollzug (Rechtsverweigerung). Es kann nicht angehen und verdient keinen Rechtsschutz, mittels strafbarer Handlungen die Einreichung von Strafanzeigen durch die betroffenen Amtspersonen zu provozieren, nur um sich in einem späteren Zeitpunkt auf eine angeblich darauf gründende persönliche Feindschaft bzw. Befangenheit berufen zu können.

Genau dies entspricht jedoch der – nunmehr wiederholt gewählten – Vorgehensweise des Beschwerdeführers, der jeweils unmittelbar nach der Anzeige des Eingangs seines (Rechtsverweigerungs-)Rekurses mit dem stets gleichartig begründeten Ausstandsgesuch und dem Gesuch um Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheids reagiert, um insofern nur wenige Tage später beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion zu rügen. Dieses Verhalten, das auf eine systematische Obstruktion des (Vollzugs-)Verfahrens abzielt und der Beschwerdeführer auch vorliegend an den Tag legt, ist als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zu bezeichnen.

Auf die Beschwerde ist folglich – ohne Weiterungen – nicht einzutreten (E. 2.4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSTANDSBEGEHREN AUSSTANDSGRUND OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT QUERULATORISCHE RECHTSSUCHE RECHTSMISSBRAUCH RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) · Rechtsnormen: · § 38b Abs. I lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5