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VB.2025.00295 • VG ZH VB.2025.00295 KI-generiert

Dublin Detention and Flight Risk Assessment

Geschäftsnummer VB.2025.00295
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision regarding Dublin detention following an asylum application. The applicant had previously absconded for several months and disregarded an entry ban, leading the lower courts to reasonably conclude there was a significant flight risk justifying detention under the relevant immigration law provision. Furthermore, the court determined that the time between the end of preparatory detention and the start of removal detention is not a gap, as the duration under the Dublin Regulation is calculated from the moment the requested state consents to the transfer, not from the date of the removal order, meaning the preparatory detention ended upon consent for transfer.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft (G-.Nr. GI250083-L) | Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft. Rechtliches Gehör (E. 3). Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 AIG ist nur bei einer erheblichen Gefahr des Untertauchens zulässig. Da der Beschwerdeführer bereits einmal für mehrere Monate untergetaucht war und sich dem Einreiseverbot wiedersetzte, durften die Vorinstanzen eine erhebliche Fluchtgefahr annehmen (E. 4.2). Zwischen dem Ende der Dublin-Vorbereitungshaft und dem Beginn der Dublin-Ausschaffungshaft besteht keine Lücke. Die Ausschaffungshaft berechnet sich nach der Dublin-III-Verordnung ab dem Zeitpunkt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des ersuchten Staats und nicht ab dem Zeitpunkt des Weg- oder Ausweisungsentscheids. Demgemäss endete die Vorbereitungshaft mit der Zustimmung der Übernahme durch die Behörden des zuständigen Dublin-Staates (E. 4.3.5 ff.). Abweisung.

Schlagwörter

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Prüfung des Asylgesuchs Beurteilung der Fluchtgefahr ausländerrechtliche Festhaltung Dublin-Verordnung Abschiebung Dublin-Überstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76a Abs. I AIG

This provision was the legal basis for the detention order which the court reviewed and upheld.

Art. 29 Abs. II BV

This constitutional provision was cited in the case facts/context but not explicitly applied in the operative orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00295

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00295 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.06.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft (G-.Nr. GI250083-L) · Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft. Rechtliches Gehör (E. 3). Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 AIG ist nur bei einer erheblichen Gefahr des Untertauchens zulässig. Da der Beschwerdeführer bereits einmal für mehrere Monate untergetaucht war und sich dem Einreiseverbot wiedersetzte, durften die Vorinstanzen eine erhebliche Fluchtgefahr annehmen (E. 4.2).

Zwischen dem Ende der Dublin-Vorbereitungshaft und dem Beginn der Dublin-Ausschaffungshaft besteht keine Lücke. Die Ausschaffungshaft berechnet sich nach der Dublin-III-Verordnung ab dem Zeitpunkt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des ersuchten Staats und nicht ab dem Zeitpunkt des Weg- oder Ausweisungsentscheids. Demgemäss endete die Vorbereitungshaft mit der Zustimmung der Übernahme durch die Behörden des zuständigen Dublin-Staates (E. 4.3.5 ff.). Abweisung. · --- · Stichworte: · DUBLIN VERORDNUNG DUBLIN-HAFT FLUCHTGEFAHR HAFTDAUER · Rechtsnormen:

· Art. 76a Abs. I AIG Art. 29 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3