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VB.2025.00291 • VG ZH VB.2025.00291 KI-generiert

Restraining Order and Residence Ban Extension Upheld in Stalking Case

Geschäftsnummer VB.2025.00291
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the extension of a restraining order and a ban on entering the victim's residence for three months, finding that the victim had credibly demonstrated a long-term stalking situation significantly impacting their psychological well-being. The court determined that the extension of these measures was legally sound.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Stalking] Vorliegend hat die gefährdete Person glaubhaft dargelegt, dass eine langandauernde Stalkingsituation besteht, aufgrund welcher sie in ihrem psychischen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt ist (E. 3). Die Verlängerung des Kontaktverbots sowie des Betretverbots am Wohnort der gefährdeten Person um drei Monate hält einer Rechtskontrolle ohne Weiteres Stand (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Verbot des Mobbings Sistierung des Besuchsrechts Ausweisung aus einer Wohnung Dauerverfügung Aussetzung des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I lit. b GSG

This provision likely relates to the legal grounds for imposing measures under the Gewaltschutzgesetz (GSG), which are applied in the final order to continue the existing measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00291

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00291 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.06.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · [Stalking] Vorliegend hat die gefährdete Person glaubhaft dargelegt, dass eine langandauernde Stalkingsituation besteht, aufgrund welcher sie in ihrem psychischen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt ist (E. 3). Die Verlängerung des Kontaktverbots sowie des Betretverbots am Wohnort der gefährdeten Person um drei Monate hält einer Rechtskontrolle ohne Weiteres Stand (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BETRETVERBOT GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT RAYONVERBOT STALKING · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. b GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4