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VB.2025.00281 • VG ZH VB.2025.00281 KI-generiert

Applicant v. Judicial Secretary (Withdrawal Due to Alleged Bias)

Geschäftsnummer VB.2025.00281
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought the withdrawal of the judicial secretary in a matter concerning the execution of a sentence, alleging bias stemming from the director issuing criminal complaints against the applicant, which the applicant claimed created a personal feud. The court dismissed the claim for withdrawal, reasoning that even if the director personally filed the complaints, it did not necessitate the secretary's recusal, as the director's supervisory authority over the secretary was insufficient grounds for perceived bias, and furthermore, the repeated filing of such recusal requests by the applicant was deemed an abusive attempt to provoke complaints to later allege bias. Consequently, the court upheld the challenged decision and denied the request for free legal aid due to the obvious lack of merit in the application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug (Rechtsverzögerung) | Strafvollzug (Rechtsverzögerung). Keine öffentliche, mündliche Verhandlung (E. 1.2). Selbst wenn die Direktionsvorsteherin die Strafanzeigen (persönlich) erstattet haben sollte, was der Beschwerdeführer bis anhin nicht belegte, erwiese sich die Beschwerde als unbegründet, da nicht einzusehen ist, weshalb der juristische Sekretär in den Ausstand hätte treten müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Weisungsberechtigung der Direktionsvorsteherin dem juristischen Sekretär gegenüber genügt für sich allein für den Anschein der Befangenheit desselben jedenfalls nicht. Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die Ausstandsbegehren – erneut – als rechtsmissbräuchlich und im Resultat offensichtlich unzulässig qualifizierte, womit der juristische Sekretär auch an der angefochtenen Verfügung mitwirken durfte. So kann es nicht angehen und verdient keinen Rechtsschutz, mittels strafbarer Handlungen die Einreichung von Strafanzeigen durch die betroffene Amtspersonen zu provozieren, nur um sich in einem späteren Zeitpunkt auf eine angeblich darauf gründende persönliche Feindschaft bzw. Befangenheit berufen zu können (E. 3.2.4). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Befangenheit des Richters Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Einreichung einer Strafanzeige Aufsichtsbeschwerde Trennungsklage Fragepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Abs. I EMRK
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, implying its relevance to the substantive decision, which is an outright dismissal (Abweisung).
§ 5a Abs. I VRG
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, implying its relevance to the substantive decision, which is an outright dismissal (Abweisung).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. I EMRK

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, implying its relevance to the substantive decision, which is an outright dismissal (Abweisung).

§ 5a Abs. I VRG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, implying its relevance to the substantive decision, which is an outright dismissal (Abweisung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00281

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00281 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Eine Beschwerde in Strafsachen ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug (Rechtsverzögerung) · Strafvollzug (Rechtsverzögerung). Keine öffentliche, mündliche Verhandlung (E. 1.2). Selbst wenn die Direktionsvorsteherin die Strafanzeigen (persönlich) erstattet haben sollte, was der Beschwerdeführer bis anhin nicht belegte, erwiese sich die Beschwerde als unbegründet, da nicht einzusehen ist, weshalb der juristische Sekretär in den Ausstand hätte treten müssen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Weisungsberechtigung der Direktionsvorsteherin dem juristischen Sekretär gegenüber genügt für sich allein für den Anschein der Befangenheit desselben jedenfalls nicht. Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die Ausstandsbegehren – erneut – als rechtsmissbräuchlich und im Resultat offensichtlich unzulässig qualifizierte, womit der juristische Sekretär auch an der angefochtenen Verfügung mitwirken durfte. So kann es nicht angehen und verdient keinen Rechtsschutz, mittels strafbarer Handlungen die Einreichung von Strafanzeigen durch die betroffene Amtspersonen zu provozieren, nur um sich in einem späteren Zeitpunkt auf eine angeblich darauf gründende persönliche Feindschaft bzw. Befangenheit berufen zu können (E. 3.2.4).

Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSTAND FEINDSCHAFT MÜNDLICHE ANHÖRUNG RECHTSMISSBRAUCH RECHTSVERZÖGERUNG STRAFANZEIGE · Rechtsnormen: · Art. 6 Abs. I EMRK § 5a Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4