Appeal Regarding Court Costs Imposed Under Protection Against Violence Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal challenging the imposition of court costs by the judge who ruled on protective measures under the Protection Against Violence Act, where the appellant sought review of the substantive decision only if the cost order was not revoked, rendering that request inadmissible due to its conditional nature. The court held that the appellant retained standing to appeal the cost order despite having been granted free legal aid because of a subsequent duty to reimburse costs, and ultimately found no fault in ordering the unsuccessful appellant to bear the court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage). Der Streitgegenstand ist auf die Frage beschränkt, ob die Zwangsmassnahmenrichterin dem Beschwerdeführer zu Recht die Gerichtskosten auferlegte. Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, die angefochtene Verfügung sei (nur) dann in der Sache zu überprüfen, wenn nicht von einer Kostenauflage abgesehen werde, steht dieser unter einer unzulässigen Bedingung. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Dass die Zwangsmassnahmenrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährte, ändert angesichts der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG nichts an dessen Beschwerdeberechtigung (E. 1.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Zwangsmassnahmenrichterin dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegte (E. 2). Abweisung, soweit Eintreten.
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KI-generiertThe court ruled on the substance of the costs imposed under the Protection Against Violence Act (GSG).
The court considered the obligation to repay costs despite granting legal aid when assessing the right to appeal.
The court imposed the judicial costs on the losing party.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00276
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00276 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.05.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage) · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage). Der Streitgegenstand ist auf die Frage beschränkt, ob die Zwangsmassnahmenrichterin dem Beschwerdeführer zu Recht die Gerichtskosten auferlegte. Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, die angefochtene Verfügung sei (nur) dann in der Sache zu überprüfen, wenn nicht von einer Kostenauflage abgesehen werde, steht dieser unter einer unzulässigen Bedingung.
Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Dass die Zwangsmassnahmenrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährte, ändert angesichts der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG nichts an dessen Beschwerdeberechtigung (E. 1.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Zwangsmassnahmenrichterin dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegte (E. 2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BEDINGUNG BESCHWERDELEGITIMATION KOSTENAUFLAGE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) · Rechtsnormen:
· Art. 12I GSG § 16 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5